Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die 1958 geborene Klägerin, die iranische Staatsangehörige ist, nahm im Wintersemester 1992/93 das Studium der Verfahrenstechnik in C auf. 1998 wechselte sie an die Fachhochschule E. Im April 2005 bestand sie dort die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau. Wegen des weiter betriebenen Studienganges Verfahrenstechnik wechselte sie an die Fachhochschule L, wo sie im April 2006 zur Diplomarbeit per Sondergenehmigung zugelassen wurde. Ihren im Mai 2005 gestellten Antrag auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grund nach förderungsfähiges Studium absolviere, was Beihilfeleistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausschließe, und auch keine atypische Situation vorliege, die ausnahmsweise eine darlehensweise Leistungsbewilligung erlaube (Bescheid vom 24.06.2005, Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – ).
Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterscheidet § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht zwischen einem Erst- und einem Zweitstudium, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Klägerin tatsächlich uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Maßgeblich ist allein, ob die betriebene Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist (vgl. BSG Urteile vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28 und 36/06 R). Dies ist hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG der Fall. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG beruht im streitigen Zeitraum bei der Klägerin allein auf der Überschreitung der Förderungshöchstdauer (Bescheinigung des Studentenwerks Düsseldorf vom 06.07.2005) und damit auf den persönlichen Umständen der Klägerin.
Ein besonderer Härtefall, der nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ausnahmsweise die darlehensweise Leistungsgewährung erlaubt, ist vorliegend nicht erfüllt. Hierfür reichen nicht die allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin aus, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten, die im konkreten Einzelfall die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen (vgl. dazu die Nachweis im Beschluss des Senats vom 23.07.2007 – L 19 B 68/07 AS sowie BSG Urt. v. 06.09.2007 – B 14/7b 36/06 R ~ Rn 25). Zwar beruht die lange Studiendauer im Studiengang Verfahrenstechnik möglicherweise auf der verfahrensfehlerhaften Nichtanerkennung von Prüfungsergebnissen durch die Fachhochschulen Bochum und Düsseldorf, auf der anderen Seite war im Zeitpunkt der Antragstellung aber noch nicht absehbar, wann und wie die Klägerin den Studiengang würde beenden können. Darüber hinaus hatte sie im Zeitpunkt der Antragstellung einen Studienabschluss, so dass es ihr, zumutbar war, ihre weitere Ausbildung zu Gunsten der Arbeitssuche aufzugeben, was zur Anspruchsberechtigung nach dem SGB II geführt hätte.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.04.2009
Zuletzt verändert am: 07.04.2009