Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.10.2018 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Schulabschlussfeier.
Die im Jahr 1999 geborene Klägerin zu 1) und die im Jahr 2000 geborene Klägerin zu 2) bezogen im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Mutter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Schuljahr 2017/18 besuchten beide Klägerinnen die Jahrgangsstufe Q2 des städtischen M-Gymnasiums in E. Mit Schreiben vom 28.08.2017 wandte sich die Mutter der Klägerinnen an den Beklagten. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die durch die Schulabschlussfeier entstehenden Kosten im Rahmen des § 28 Abs. 7 SGB II übernommen würden und bat um Mitteilung, wie sie einen entsprechenden Antrag stellen könne und ob die Übernahme der Kosten auch für volljährige Schüler gelte. Außerdem bat sie um Auskunft, ob die Anschaffung angemessener Kleidung ebenfalls bezuschusst werden könne.
Mit Bescheid vom 11.09.2017 lehnte der Beklagte den so verstandenen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Kosten der Abschlussfeier sowie einen Zuschuss zur Beschaffung von angemessener Kleidung für die Klägerinnen ab. Es bestünde kein Anspruch, da es sich bei den beantragten Leistungen nicht um solche für Bildung und Teilhabe handele.
Mit Schreiben vom 12.10.2017 (Eingang beim Beklagten am 18.10.2017) legte die Mutter der Klägerin gegen den Bescheid vom 12.09.2017, der bei ihr am 16.09.2017 zugegangen sei, Widerspruch ein. Es sei diskriminierend für ihre Kinder, wenn diese aus finanziellen Gründen nicht an der Abschlussfeier teilnehmen könnten. Die Wichtigkeit einer solchen Feier sei mit der einer mehrtägigen Klassenfahrt oder eintägiger Ausflüge zu vergleichen, wenn sie diese nicht sogar noch übertreffe. Da ihre Töchter im selben Jahr die Schule beendeten, befände sie sich in einer außerordentlichen Lage. Sie müsse die doppelten Kosten tragen, die sich auf ca. 200-250 EUR pro Person beliefen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2018 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig. Zugleich behandelte er den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2017 und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16.01.2018 ab. Der Bescheid vom 12.09.2017 sei nicht zu beanstanden. Das Recht sei richtig angewandt sowie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Es bestehe kein Raum für die zusätzliche Gewährung der beantragten Leistung. Die Leistung sei mit der Regelleistung abgegolten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 26.01.2018 wandten die Klägerinnen ein, dass neben § 28 Abs. 7 SGB II auch § 21 Abs. 6 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Es müsse jedem ermöglicht werden, an der Abschlussfeier teilzunehmen. Eine Ausgrenzung nach finanziellen Kriterien sei unzulässig. Auf eine solche Ausgrenzung laufe der Bescheid des Beklagten jedoch hinaus. Die Anmietung der Halle für die Abschlussfeier kostet ca. 80-90 EUR pro Person. Hinzu kämen die Ausgaben für Kleid und Schuhe. Sämtliche Kosten seien nicht vom Regelsatz umfasst. Es werde angemerkt, dass die gesamte Oberstufe, also alle Schüler, an der Abschlussfeier teilnähmen. Die Klägerinnen seien die einzigen, die im Falle der Ablehnung der Leistungen nicht im Stande sein würden, an der Abschlussfeier teilzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2018 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass eine Berücksichtigung der Kosten der Abschlussfeier gemäß § 21 Abs. 6 SGB II bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil nach dieser Vorschrift lediglich laufende, nicht nur einmalige Bedarfe berücksichtigt werden könnten und es sich bei den beantragten Kosten gerade um einen einmaligen Bedarf handele. Auch von § 28 SGB II würden die geltend gemachten Kosten nicht erfasst.
Am 06.06.2018 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben. Die Rechtsauffassung des Beklagten, dass ein Anspruch gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen sei, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung um einen einmaligen Bedarf handele, werde in der Sozialgerichtsbarkeit nicht geteilt. Das Sozialgericht Hannover (S 68 AS 344/18 ER) und das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen (L 11 AS 349/17 und L 11 AS 1503/15) seien der Auffassung, dass eine analoge Anwendung der Vorschrift bei einmaligen Bedarfen aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich sei. Für den Fall dass § 21 Abs. 6 SGB II in analoger Anwendung keine Ermächtigungsgrundlage biete, sei der Träger der Leistungen nach dem SGB XII aufgrund eines möglichen Anspruchs nach § 73 SGB XII beizuladen. Konkret seien für beide Klägerinnen insgesamt Kosten i.H.v. 435 EUR entstanden, die sich zusammensetzten aus 200 EUR für die Anmietung des Festsaals, 54 EUR für die Eintrittskarten, 56 EUR und 50 EUR für je ein Kleid und 40 EUR und 35 EUR für je ein Paar Schuhe.
Mit Beschluss vom 06.09.2018 hat das SG den Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Daraufhin haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass an einer mündlichen Verhandlung kein Interesse bestehe.
Zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 hat das SG das persönliche Erscheinen der Klägerinnen angeordnet. Auf den Antrag der Klägerinnen, die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben, hat das SG mitgeteilt, dass es bei dieser Anordnung verbleibe, da die ehrenamtlichen Richter möglicherweise die Klägerinnen zum genauen Charakter der Veranstaltung werden befragen wollen. Dem haben die Klägerinnen entgegengehalten, dass die Vorgehensweise, jegliche Erfolgsaussichten im Rahmen des Prozesskostenhilfebeschlusses zu verneinen, jedoch gleichzeitig durch Befragen der Klägerinnen ermitteln zu wollen, nicht vom Gesetz gedeckt sei. Dies führe dazu, dass unbemittelten Personen der Anspruch auf ein faires Verfahren verwehrt bliebe. Es werde somit eine Rüge erhoben, wonach den Klägerinnen ein Anspruch auf ein faires Verfahren entzogen werde.
Mit Urteil vom 22.10.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen anlässlich ihrer Schulabschlussfeier hätten. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Bei den Kosten für die Schulabschlussfeier handle es sich bereits nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Zwar sei den Klägerinnen zugestanden, dass die Teilnahme an der Schulabschlussfeier wünschenswert gewesen sei, sie sei jedoch nicht verpflichtend oder geboten gewesen. Beziehern von Leistungen nach dem SGB II sei es vielfach nicht möglich, an gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilzunehmen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die mit der Teilnahme an der Abiturfeier verbundenen Kosten bereits seit geraumer Zeit festgestanden hätten und ein Ansparen möglich gewesen wäre. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der entsprechende Bedarf durch den Regelsatz abzudecken gewesen wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken habe die Kammer diesbezüglich nicht. Auch ein Anspruch nach § 28 SGB X (gemeint war § 28 SGB II) als Bedarf für Bildung und Teilhabe falle aus. Die Kammer nehme insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug, denen sie sich anschließe. Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers sei nicht in Betracht gekommen, da ein Anspruch gemäß § 73 SGB XII nicht ersichtlich sei. Dass für die begehrte Leistung ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt sein könnte, sei nicht ansatzweise zu erkennen.
Am 22.11.2018 haben die Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 22.10.2018 Beschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob Ausgaben für die Teilnahme an einer Schulabschlussfeier zu einem Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II oder nach einer sonstigen Vorschrift führe mit der Folge, dass der Träger der Leistungen nach dem SGB II verpflichtet sei, diese Ausgaben (nicht nur darlehensweise) zu übernehmen, sei über den Einzelfall hinaus zu klären. Dies umfasse auch die Frage, ob ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auch bei einmaligen Bedarfen bestehen könne. Darüber hinaus werde die Verfahrensrüge der unterlassenen Beiladung des Trägers der Leistungen nach dem SGB XII erhoben, da ein Anspruch gemäß § 73 SGB XII in Betracht komme. Außerdem werde der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens als Ausfluss des Artikels 6 EMRK gerügt. Das SG habe einerseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, was die unbemittelten Klägerinnen nicht in die Lage gebracht habe, die Teilnahme des beauftragten Rechtsanwalts an dem Verhandlungstermin sicherzustellen, da sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen seien. Andererseits habe das Gericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens angeordnet. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerinnen, die verpflichtet gewesen seien, an dem Termin teilzunehmen und die Fragen des Gerichts zu beantworten, ohne rechtlichen Beistand dort gewesen seien. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass, wenn das persönliche Erscheinen der Klägerinnen zwecks Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet worden sei, die Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint und somit die Prozesskostenhilfe nicht verwehrt werden könne. Das Urteil könne auf diesem Verfahrensmangel auch beruhen. Wären die persönlich geladenen Klägerinnen vom Bevollmächtigten im Termin im Anschluss an die gerichtliche Befragung befragt worden, hätte die Kammer eine andere, für die Klägerinnen positive Entscheidung getroffen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.10.2018 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGG insbesondere statthaft, da die Berufung zulassungsbedürftig ist. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 22.10.2018 bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klägerinnen beantragen unter Anfechtung des entsprechenden Ablehnungsbescheides die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 435 EUR für einen einmaligen Bedarf.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 28; § 160 Rn 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW Beschluss vom 03.01.2011 – L 7 AS 1385/10 NZB – juris Rn 4).
Die von den Klägerinnen aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die von den Klägerinnen formulierte Rechtsfrage, ob Ausgaben für die Teilnahme an einer Schulabschlussfeier zu einem Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II oder nach einer sonstigen Vorschrift führen und der Träger der Leistungen nach dem SGB II damit verpflichtet ist, diese Ausgaben nicht nur darlehensweise zu übernehmen, lässt sich ohne weiteres durch eine unzweifelhafte Auslegung des Wortlautes von § 21 Abs. 6 SGB II und § 28 SGB II verneinen. Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitert offensichtlich bereits daran, dass diese Vorschrift lediglich laufende, nicht nur einmalig auftretende Bedarfe erfasst und es sich bei den Kosten für eine Schulabschlussfeier unstreitig um gerade eine solche nur einmalig auftretende Ausgabe handelt.
Die Annahme, dass es sich bei der Nichterfassung solcher Kosten um eine planwidrige Regelungslücke handeln könnte, die, um Grundrechtsverstöße zu vermeiden, durch eine entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II geschlossen werden müsste, ist so fernliegend, dass eine Klärung durch das Revisionsgericht nicht erforderlich ist. Denn Bedarfsspitzen durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfasste Ausgaben werden in Form von Darlehen im Rahmen von § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Soweit das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall der Anschaffung von Schulbüchern eine solche Analogie angenommen hat (Urteil vom 11.12.2017 – L 11 AS 1503/15), ist das BSG dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt, sondern hat die Anschaffung von Schulbüchern unter bestimmten Voraussetzungen als laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf angesehen (Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R). Angesichts des hier betroffenen, mit der Anschaffung von Schulbüchern nicht vergleichbaren Gegenstands (Teilnahme an einer Festveranstaltung und Anschaffung entsprechender Garderobe) sind jedoch auch die vom LSG Niedersachsen-Bremen angestellten Überlegungen zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit der Übernahme von Kosten für Schulbücher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf den hiesigen Fall übertragbar. Zu beachten ist dabei nicht nur, dass es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung handelte und somit die Teilnahme der Klägerinnen – wenn auch wünschenswert – nicht verpflichtend war. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerinnen sämtliche anderen Möglichkeiten – wie bspw. eine Unterstützung durch den an der Schule der Klägerinnen vorhandenen Förderverein – ausgeschöpft hätten, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt sind verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung von § 21 Abs. 6 SGB II gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend.
Das gleiche gilt für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.
Auch die von den Klägerinnen geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat keine notwendige Beiladung unterlassen. Gemäß § 75 Abs. 2 SGG hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts eine Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Eine Beiladung hat bereits, aber auch erst dann zu erfolgen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass anstelle des Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistungen zu erbringen hat (BSG Urteil vom 29.03.2007 – B 7b AS 2/06 R). Da der hier geltend gemachte Bedarf dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst ist (Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe, Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und somit eine Teilnahme der Klägerinnen an der Feier über die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II ohne weiteres hätte gewährleistet werden können, ist die Heranziehung des Trägers der Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 73 SGB XII, die grundsätzlich auch neben § 21 Abs. 6 SGB II noch für möglich gehalten wird (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn 66) hier fern liegend, so dass eine ernsthafte Möglichkeit für die Leistungserbringung eines anderen Trägers nicht bestand.
Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 122, 248, 272 und BVerfG 1. Senat (3. Kammer) Beschluss vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 – NVwZ 2004, 334) sowie aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK (BSG Beschluss vom 17.12.2010 – B 2 U 278/10 B – juris Rn 4) wurde vom Sozialgericht durch die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass das Sozialgericht im Rahmen des Beschlusses vom 06.09.2018 zu hohe Anforderungen an die Darlegungspflichten zur Glaubhaftmachung der hinreichenden Erfolgsaussicht gestellt hätte, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat das Sozialgericht unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerinnen die Erfolgsaussichten aus Rechtsgründen verneint. Unter welchem Gesichtspunkt die Klägerinnen damit zum bloßen Objekt eines gerichtlichen Verfahrens herab gewürdigt worden sein könnten, wurde von ihnen nicht näher dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Auch das Recht auf einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.12.2001 – 1 BvR 391/01 – NZS 2002, 420 ff) wurde vom Sozialgericht mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht verletzt, weil aus den oben genannten Gesichtspunkten die Erfolgsaussicht der erhobenen Klage lediglich eine fernliegende war. Aber auch mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht keinen im Rahmen von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG relevanten Verfahrensfehler begangen. Inwieweit die Anordnung, die im Ermessen des Vorsitzenden steht, überhaupt rechtsfehlerhaft gewesen sein könnte, ist dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Klägers grundsätzlich ausscheidet. Die Klägerinnen haben jedenfalls im Vorfeld der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die ihr Erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung unzumutbar erscheinen ließ.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S. 4 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, §177 SGG.
Erstellt am: 27.09.2019
Zuletzt verändert am: 27.09.2019