Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Unabhängig davon, ob das SG im Hinblick darauf, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich nicht damit einverstanden erklärt hat, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat oder aber eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts hätte erfolgen müssen, war der Antrag (auch) aus anderen Gründen abzulehnen.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivil-prozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Bescheid vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2012 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte nach summarischer Prüfung keine höheren Leistungen für den streitigen Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 bewilligt. Insbesondere konnte der Beklage bei seiner vorläufigen Bewilligung für den streitigen Zeitraum einen Regelbedarf in Höhe von 374,00 Euro zugrunde legen.
Der Klägerin war auch nicht im Hinblick auf die von ihr erwähnte Entscheidung des Senats vom 19.04.2012 (L 7 AS 1305/11 B) Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn im Gegensatz zur Entscheidung vom 19.04.2012 liegt inzwischen zur Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vor. Danach ist die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R). Zwar hat die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 11.07.2012 und damit vor der Entscheidung des BSG vom 12.07.2012 gestellt. Eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe war jedoch erst nach Eingang der mit Schreiben vom 16.10.2012 unter Hinweis auf § 118 ZPO und unter Fristsetzung bis zum 10.11.2012 angeforderten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin möglich. Diese Erklärung ging jedoch erst am 09.11.2012, mithin nach der Entscheidung des BSG ein.
Bei der vorliegenden Konstellation, bei der der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeitlich nach der Entscheidung des BSG vom 12.07.2012 liegt und die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende streitig ist, hält der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein im Hinblick auf die Geltendmachung einer Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe nicht für gerechtfertigt.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Schumacher Oh Soleta
Erstellt am: 19.06.2013
Zuletzt verändert am: 19.06.2013