Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2012 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig und längstens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zum Bescheid vom 28.09.2012 verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen nach § 20 SGB II i.H.v. 81,88 EUR für die Monate Oktober, November, Dezember 2012 und 89,88 EUR für die Monate Januar, Februar, März 2013 zu gewähren. Die weiterreichende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/5 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, L, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens.
Die am 00.00.1966 geborene Antragstellerin bewohnt seit Dezember 2010 gemeinsam mit dem am 00.00.1969 geborenen K S (S.) eine durch Mietvertrag vom 29.10.2010 angemietete Wohnung, für die nach der vorgelegten Mietbescheinigung ab dem 01.01.2012 eine Gesamtmiete von 464,63 EUR zu entrichten ist.
Die Antragstellerin erzielte durchgehend Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen, Kontenauszügen und den Angaben der Antragstellerin im Formular zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seit Jahresmitte 2012 durchgehend 410,00 EUR brutto bzw. 364,47 EUR netto monatlich.
Der Antragsgegner sah die Antragstellerin von ihrer Erstantragstellung im Februar 2011 bis einschließlich Januar 2012 als alleinstehend leistungsberechtigt nach dem SGB II, in der Folgezeit als Mitglied einer mit S. bestehenden Bedarfsgemeinschaft an und bewilligte ihr unter Anrechnung der Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung ergänzend monatliche Leistungen nach dem SGB II i.H.v. rund 300,00 EUR.
Den zum 01.02.2012 gestellten Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.02.2012 ab in der Annahme, die Antragstellerin lebe in Bedarfsgemeinschaft mit S. und der gemeinsame Bedarf sei durch ihre Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung und seinem Arbeitslosengeld I i.H.v. 1.353,30 EUR monatlich gedeckt. Den mit Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft begründeten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.03.2012 zurück. Das anschließende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 4 AS 723/12 ER SG Gelsenkirchen) verlief erfolglos.
Mit Beschluss vom 03.04.2012 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil die Unterkunft der Antragstellerin nicht gefährdet und ein Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht sei. Den übrigen Lebensbedarf könne die Antragstellerin aus ihren Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung decken.
Auf den gemeinsam, jedoch unter Protest gegen die Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft gestellten Folgeantrag bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und S. ab dem 01.04.2012 monatliche Leistungen i.H.v. rund 1.000,00 EUR unter Ansatz eines Netto-Erwerbseinkommens der Antragstellerin von 325,03 EUR bzw. 163,03 EUR nach Abzug der zustehenden Freibeträge und Einkommen des S. an Arbeitslosengeld I i.H.v. monatlich 541,32 EUR.
Gegen den Bescheid vom 16.05.2012 wurde Widerspruch eingelegt mit der Begründung, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft. Dieses Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt im Hinblick auf die bereits anhängige Klage (S 43 AS 928/12 SG Gelsenkirchen).
Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 10.07.2012 wurde S. eine auf den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 31.12.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. monatlich laufend 861,75 EUR ab dem 01.10.2012 bewilligt. Zudem erzielte S. aus der Abwicklung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses im September 2012 eine Abfindung von 6.000,00 EUR zzgl. einer Abgeltung bestehender Urlaubsansprüche i.H.v. 10.945,00 EUR.
Mit Bescheid vom 28.09.2012 lehnte der Antragsgegner den allein durch die Antragstellerin gestellten Leistungsantrag vom 27.09.2012 ab. Die Antragstellerin sei nicht bedürftig, weil die Summe ihrer eigenen Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung von – nach Abzug zustehender Freibeträge – 202,47 EUR und des S. in Gestalt einer monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung von 861,75 EUR sowie der auf monatlich 2.824,17 EUR für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich März 2013 zu verteilenden Einkünfte des S. im September 2012 – nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR – den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft um 2.704,26 EUR übersteige.
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 23.10.2012 ist die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.09.2012 angekündigt, jedoch bis zur Beschlussfassung des Senats nicht nachgewiesen worden. Zudem hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Erbringung monatlicher Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 452,46 EUR an sie seit Oktober 2012 und bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens zu verpflichten. Zugleich hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragstellerin hat erklärt, mit S. keine Bedarfsgemeinschaft zu bilden und eine Erklärung des S. vorgelegt, wonach er keine Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin bilde.
Der Antragsgegner sieht Anhaltspunkte für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, die nach einem Zusammenleben der Partner von länger als einem Jahr auch gesetzlich nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet werde.
Mit Beschluss vom 06.11.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei mangels Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zum Bestehen einer Notlage nicht glaubhaft gemacht. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 07.11.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.11.2012, mit der sie rügt, nicht ausreichend Zeit zur Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung gehabt zu haben. Eine Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor. Die gesetzliche Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II sei widerlegt. Ihr monatlicher Bedarf sei nicht gedeckt. Ein Anordnungsgrund bestehe auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und S. sei gestört, ein baldiger Umzug nehme zunehmend Form an. Es stehe deshalb auch Prozesskostenhilfe für beide Verfahren zu.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind im tenorierten Umfang begründet, darüber hinaus unbegründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung anteiliger Leistungen nach dem SGB II sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren.
Hinsichtlich der begehrten Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Entgegen der Beschwerdebegründung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nach konstanter Rechtsprechung auch des vorliegend befassten Senats nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen.
Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft, von der frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage auszugehen ist. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit bleiben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.
Dies ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes wegen Mietrückständen auch verfassungsrechtlich unbedenklich( BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2007 – 1 BvR 535/07 unter Hinweis auf § 22 Abs. 5 S 1 u. 2, Abs. 6 der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des SGB II – seither § 22 Abs. 9 SGB II – ; vgl. auch §§ 543 Abs. 1, 2 S 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Hier fehlt es schon am Vortrag zur vermieterseitigen Kündigung berechtigender Mietrückstände.
Hinsichtlich der weiter begehrten einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung des Regelbedarfes nach § 20 SGB II bestünde nach der plausiblen Berechnung des Antragsgegners im Bescheid vom 28.09.2012 bereits kein Anordnungsanspruch, wenn die Einkünfte des S. der Antragstellerin im Rahmen einer mit diesem bestehenden Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen wären.
Ob jedoch eine zur Anrechnung von Einkommen führende Bedarfsgemeinschaft i.S.d. Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zwischen der Antragstellerin und S. besteht, ist derzeit offen.
Insoweit haben der Antragsgegner und das Sozialgericht die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II für anwendbar und nicht widerlegt gehalten, ohne allerdings zur Anwendbarkeit dieser Vermutungsregelung belastbare Feststellungen zu treffen bzw. überhaupt Stellung zu nehmen.
Insbesondere hat das Sozialgericht – ohne dem zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung möglicherweise bereits zur Akte gelangten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf Fristverlängerung Rechnung zu tragen – angenommen, es gelte die Vermutungsregelung und es sei nun Sache der Antragstellerin, dies und den Bestand der Einstandsgemeinschaft mit S. bis zum Ablauf einer Frist zu widerlegen.
Diese Annahme ist nach Aktenlage unzutreffend. Denn der Behauptung des Antragsgegners, es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft, stehen mehrfache Beteuerungen sowohl der Antragstellerin als auch des S. entgegen, wonach beide füreinander nicht einstehen wollen.
Die Folgerung des Antragsgegners, ein eindeutiger Hinweis für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ergebe sich aus der nach den vorgelegten Kontenauszügen in etwa hälftigen Aufteilung der Unterkunftskosten (Schriftsatz vom 25.10.2012), ist schlicht nicht nachvollziehbar.
Die Frage, ob S. ein bislang nicht offenbartes Konto unterhält, wäre erst dann von Interesse, wenn eine Bedarfsgemeinschaft feststünde.
Der weiteren Annahme des Antragsgegners, aus den Kontoauszügen der Antragstellerin folge, dass Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs der Antragstellerin von S. finanziert würden, stehen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Kontenauszüge entgegen. Die nachgewiesenen Barabhebungen und Kartenzahlungen von rd. 480,00 EUR im Zeitraum vom 03.08.2012 bis zum 12.10.2012 erscheinen der Höhe nach zwar knapp bemessen, nicht jedoch von vornherein ungeeignet, diese Annahme zu widerlegen.
Die Frage, ob die Antragstellerin mit S. eine Einstandsgemeinschaft bildet, ist danach derzeit offen und nach Aktenlage auch nicht zu beantworten.
Antragsgegner und Sozialgericht haben offensichtlich angenommen, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt. Dies ist falsch und verkennt die systematische Stellung der Vermutungsregelung.
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).
Von dem Bestehen einer Partnerschaft i.S.d. ersten Voraussetzung ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.
Die subjektive Seite i.S.d. dritten Voraussetzung, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle vermutet.
(Erst) dann obliegt es dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R m.w.N.).
Solange also – wie hier – keine belastbaren Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung getroffen sind oder hierauf aus objektivierbaren Umständen geschlossen werden kann, ist die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3c SGB II nicht ausschlaggebend und macht Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II nicht entbehrlich.
Ob die Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft erfüllt sind, haben bislang weder der Antragsgegner noch das Sozialgericht festgestellt.
Vor dem Hintergrund des nahezu vollständigen Ermittlungsausfalls hält es der Senat nicht für angebracht, sämtliche Ermittlungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen und entscheidet – wie auch sonst in Fällen komplexer, mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beantwortender Fragestellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05) – im Wege der Folgenabwägung.
Hierbei sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen (ständige Rechtsprechung auch des Senats, z.B. im Beschluss vom 15.11.2012 – L 19 AS 1917/12 B ER).
Auf Seiten des Antragsgegners ist dessen Interesse zu berücksichtigen, nicht zustehende Leistungen auch nicht zu erbringen und im Falle der vorläufigen Erbringung von Leistungen das Risiko eines Forderungsausfalls, wenn das Hauptsacheverfahren zu Ungunsten der Antragstellerin ausgeht und eine Rückforderung scheitert.
Dies abwägend hält der Senat die einstweilige Erbringung anteiliger Leistungen für einstweilig zumutbar, schon um dem Antragsgegner Gelegenheit zur Nachholung der im Tatsächlichen erforderlichen Feststellungen für die Annahme des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zu geben.
Ihren Regelbedarf nach § 20 SGB II von monatlich 337,00 EUR bis zum 31.12.2012 bzw. 345 EUR ab dem 01.01.2013 kann die Antragstellerin aus ihren monatlichen Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung von derzeit 364,47 EUR monatlich nach den vorgelegten Kontoauszügen nicht vollständig decken.
Dabei ist es ihr zuzumuten, die nach dem SGB II zustehenden Freibeträge einstweilen zur Deckung ihres Lebensbedarfes aufzubrauchen (vgl. zum Aufbrauch des Vermögens unterhalb der zustehenden Freibeträge als Voraussetzung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II: Beschluss des Senats vom 07.12.2012 – L 19 AS 2223/12 B ER), so dass der Antragstellerin nur die Mittel zur Verfügung zu stellen sind, derer sie zur Sicherstellung ihres Regelbedarfes trotz fortlaufender Erzielung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung bedarf.
Hiernach sind von ihren monatlichen Nettoeinkünften von 364,47 EUR bei einem achtmal monatlich mit einem Pkw zurückzulegendem (einfachen) Weg zur Arbeit Fahrtkosten von 96,00 EUR monatlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-V) sowie die monatlichen Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung des zur Bewältigung des Arbeitsweges genutzten Pkw von 13,35 EUR abzusetzen.
Hiernach verfügt die Antragstellerin bei Vernachlässigung ansonsten zustehender weiterer Freibeträge nach dem SGB II über ein monatliches zur Bedarfsdeckung einsetzbares Einkommen von 255,12 EUR. Dieses Einkommen unterschreitet ihren Regelbedarf von 337,00 EUR bis zum 31.12.2012 um 81,88 EUR, den Regelbedarf von 345,00 EUR ab 01.01.2013 um 89,88 EUR. Entsprechend war zu tenorieren.
Der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin ist über ihre Beschäftigung sichergestellt.
Die Dauer der einstweiligen Anordnung berücksichtigt den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten nach § 41 Abs.1 S.4 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und trägt dem anteiligen Erfolg der Antragstellerin, orientiert am Verhältnis der zugesprochenen zur begehrten monatlichen Leistung, Rechnung.
Nach Vorstehendem besteht hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) für das Antrags- und Beschwerdeverfahren, sodass der nach ihren glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch bedürftigen Antragstellerin für ihre nicht mutwillige Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen ist …
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.01.2013
Zuletzt verändert am: 09.01.2013