Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Schreiben des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 sowie gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom selben Tag wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die mit Schriftsatz vom 17.02.2014 – beim Gericht eingegangen am 18.02.2014 – eingereichte "sofortige Beschwerde" gegen das Schreiben des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 sowie gegen den Beschluss vom selben Tag ist unzulässig.
Eine "sofortige Beschwerde" wie § 567 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 78 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthält das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, SGG, 2012, vor § 172 RdNr. 2). Auch eine Umdeutung (zur grundsätzlichen Zulässigkeit siehe Leitherer, a.a.O., vor § 143 RdNr 15c) in eine Beschwerde führt nicht zur Zulässigkeit, denn nach § 172 Abs. 2 SGG können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 11.02.2014 verworfene Beschwerde vom 10.02.2014 richtete sich gegen das Schreiben des Sozialgerichts vom 04.02.2014, in welchem mitgeteilt wurde, dass es bei dem angesetzten Erörterungstermin bleibe. Bei einer Terminsbestimmung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG (Leitherer, a.a.O., § 172 RdNr. 6a).
Soweit sich die Beschwerde vom 17.02.2014 gegen das Anschreiben des Sozialgerichts vom 11.02.2014 richtet, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Auch ergibt sich dadurch, dass das Sozialgericht mit Beschluss vom 11.02.2014 über die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.02.2014 entschieden hat, nichts anderes. Der Charakter einer prozessleitenden Verfügung wird nicht dadurch verändert, dass das Sozialgericht das Festhalten an dem angesetzten Termin (noch einmal) mit entsprechendem Beschluss bestätigt. Sähe man dies anders, führte dies lediglich dazu, dass die Beschwerde vom 17.2.2014 gegen den Beschluss vom 11.02.2014 wegen § 172 Abs. 2 SGG unbegründet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.05.2014
Zuletzt verändert am: 27.05.2014