Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13.02.2008), ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927).
Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben können die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs derzeit nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Der Senat nimmt insoweit zunächst nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des sozialgerichtlichen Beschlusses vom 31.01.2008, die der Senat sich nach eigener Prüfung und Überzeugung zu eigen macht.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Beschwerdeführer wiederholt darin im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, die keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss erkennen lassen. Insbesondere geht der Antragsteller nicht darauf ein, dass es nach der gesetzlichen Konzeption des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) grundsätzlich ihm obliegt, durch entsprechende Rücklagen aus seinen Regelleistungen die Kosten für zu ersetzende Haushaltsgeräte anzusparen. Soweit der Antragsteller dies versäumt hat und sich ein nach den Umständen unabweisbarer Bedarf ergibt, sieht das Gesetz hierfür die Möglichkeit vor, nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, das der Antragsteller in der Vergangenheit allerdings trotz mehrfacher Hinweise auf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
Zudem muss als zwingende Anspruchsvoraussetzung für einen solchen Anspruch ein unabweisbarer Bedarf nachgewiesen sein in dem Sinne, dass kein ernsthafter Zweifel an dem Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales verbleibt. Hierfür ist es unerlässlich, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die Möglichkeit einräumt, entsprechende Feststellungen zu treffen und die Geräte in Augenschein zu nehmen, die nach den Behauptungen des Antragstellers unbrauchbar bzw. defekt sein sollen. Vereitelt der Antragsteller die gebotenen Ermittlungen der Antragsgegnerin, indem er ihren Mitarbeitern den Zugang zu den vorhandenen Geräten verwehrt, so verhindert er hiermit auch, dass die erforderlichen anspruchsbegründenden Feststellungen getroffen werden. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast muß er aber die leistungsrechtlichen Konsequenzen tragen, die sich daraus ergeben, dass sich anspruchsbegründende Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Antragstellers liegen und es ihm ein Leichtes wäre, die entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. Die o.g. Rechtsfolge kann der Antragsteller auch nicht dadurch verhindern, dass er auf seine letzte Tätigkeit als Küster verweist und Personen als Zeugen benennt, die seine Behauptungen bestätigen können sollen. Denn nach § 21 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, ohne dabei an Beweisangebote der Antragsteller gebunden zu sein. Dass die Antragsgegnerin es angesichts des Vortrages des Antragstellers für erforderlich hält, die angeblich defekten Geräte in Augenschein zu nehmen, erscheint sachgerecht. Sachfremde Erwägungen sind ebenso wenig ersichtlich wie eine einfachere und den Antragsteller weniger belastende Ermittlungsmöglichkeit, die in gleicher Weise geeignet wäre, den Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Denn die persönliche Inaugenscheinnahme ist für Manipulationen und sachfremde Einflüsse weit weniger anfällig als die vom Antragsteller angebotenen Beweismittel.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.05.2008
Zuletzt verändert am: 07.05.2008