Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung ist rechtsmissbräuchlich. Die vom Kläger am 20.10.2010 erhobene Untätigkeitsklage, gerichtet auf Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.12.2007 kann zwar nach § 88 Abs. 2 SGG grundsätzlich unbefristet erhoben werden (BT-Drs 7/ 5492 S 4; 7/4324 S 12 f.). Wird eine Untätigkeitsklage jedoch sehr spät, z.B. erst Jahre später erhoben, muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs prüfen, ob Verwirkung eingetreten ist. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Klage eher hätte erhoben werden können und der Kläger durch sein Verhalten bei der Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 88 Rn. 13 m.w.N.; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand 11/2010, § 88 Rn.11a). Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2007, mit dem "die komplette Übernahme der Renovierungskosten" abgelehnt wurde, war rechtsmissbräuchlich. Nach den Umständen des Einzelfalles war Verwirkung eingetreten. Das folgt daraus, dass der Kläger zum einen nach seinem eigenen Vortrag fristgerecht Widerspruch eingelegt, sich jedoch mehr als zwei Jahre nicht mehr nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens erkundigt hat, obwohl nach Aktenlage vielfältige Kontakte mit dem Beklagten stattfanden. Zum anderen war dem Kläger aus weiteren Verfahren bekannt, unter welchen Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG erhoben werden kann. In dem Zuwarten bis Januar 2010, verbunden damit, dass er den Widerspruch bei dem Beklagten auf sich beruhen ließ und den Zugang seinens Widerspruchsschreibens nicht hinterfragte, folgt, dass der Kläger sein Klagerecht verwirkt hat.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.05.2011
Zuletzt verändert am: 19.05.2011