Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner am 07.02.2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2011, mit dem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2009 endgültig festgesetzt und ein Erstattungsbetrag von 835,16 EUR festgestellt wurden.
Die Klage wird damit begründet, der Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass der Kläger, der selbständig ein Unternehmen betreibe, Privatentnahmen aus dem Unternehmen entnommen habe.
Mit Beschluss vom 18.05.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.07.2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht. Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Beklagte hat, worauf er in der Klageerwiderung auch ausdrücklich hinweist, in der angefochtenen Entscheidung nicht Privatentnahmen als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt. Er hat vielmehr die "abschließende Erklärung für das Einkommen aus Selbständigkeit" für den Bewilligungszeitraum vom 01.05. bis 31.10.2009 bzw. die beigefügten Anlagen des Steuerberaters des Klägers ausgewertet, worin in diesem Zeitraum ein Ergebnis von insgesamt 1.989,58 EUR ausgewiesen ist (Einnahmen in Höhe von 9.728,03 EUR abzüglich Ausgaben in Höhe von 7.738,45 EUR).
Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Dies ergibt sich aus der hier einschlägigen Rechtsverordnung, nämlich § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II V) in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2007 (BGBl I 2942), hier anzuwenden in der vom 01.01.2009 – 31.03.2011 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 18.12.2009 (BGBl I 2780).
Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hieraus monatliche durchschnittliche Einnahmen in Höhe von 1.621,34 EUR bzw. Ausgaben von 1.289,74 EUR, mithin ein monatlich durchschnittliches Einkommen aus Selbständigkeit von 331,60 EUR errechnet, was auch im Widerspruchsbescheid dargelegt ist.
Hiervon abzuziehen sind die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II, die hier insgesamt 146,30 EUR betragen (100,00 EUR + 20 % von 231,50 = 46,30 EUR). Der Beklagte hat ausweislich des Berechnungsbogens zum angefochtenen Bescheid vom 29.09.2010 einen Freibetrag von 146,32 EUR abgezogen, was für den Kläger sogar, wenn auch unerheblich, günstiger ist und lediglich ein Einkommen von 185,28 EUR berücksichtigt (in der Begründung des Widerspruchsbescheides fälschlich mit 158,20 EUR wiedergegeben). Mithin sind auf die Regelleistung von 351,00 EUR monatlich zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 185,28 EUR angerechnet worden. Da dem Kläger vom 01.05 bis 30.06.2009 eine monatliche Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR, vom 01.07. bis 31.08.2009 in Höhe von 359,00 EUR und vom 01.09. bis 30.10. in Höhe von 220,74 EUR bewilligt worden war, errechnet sich – unter Ansatz eines Bedarfes nach Einkommensberücksichtigung von 165,72 EUR (351,00 EUR – 185,28 EUR) für die Zeit bis 30.06. bzw von 173,72 EUR (359,00 EUR – 185,28 EUR) – für die Zeit ab 01.07.2009 eine monatliche Überzahlung in Höhe von 185,28 EUR in der Zeit vom 01.05. bis 31.08.2009 und von monatlich 47,02 EUR für die Zeit vom 01.09 bis 31.10.2009. Der Betrag der Gesamtüberzahlung ist mit 835,16 EUR zutreffend festgestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.08.2014
Zuletzt verändert am: 04.08.2014