Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 1000,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seines Leistungsanspruches auf 0,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger betreibt seit Juni 2014 einen Kiosk. Er bezog aufstockend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig nach § 41a SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 monatliche Leistungen in Höhe von 392,99 Euro. Er berücksichtigte einen Gesamtbedarf von 844,00 Euro (404,00 Euro Regelbedarf + 440,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) und ein anrechenbares Einkommen von 451,01 Euro. Die vorläufige Bewilligungsentscheidung des Beklagten enthielt den folgenden Passus:
"Eine abschließende Entscheidung ist erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststehen. Ich bitte Sie daher, hierzu den Vordruck "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes" zu verwenden und Angaben zum abgelaufenen Bewilligungszeitraum zu machen. Werden Einnahmen und Ausgaben nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen, kann das Jobcenter das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung schätzen. Bitte reichen Sie daher – in Ihrem eigenen Interesse – unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums die erforderlichen Unterlagen ein.
Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und der Anspruch von den hier bewilligten vorläufigen Leistung abweicht. Die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen werden dabei auf die zustehende Leistung angerechnet. Gegebenenfalls sind zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten. Sofern sich keine Änderungen ergeben, erhalten Sie nur dann erneut ein Bescheid, wenn Sie dies beantragen (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz 2 SGB III)."
Der Kläger reichte nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließenden Angaben zu seinen Einkünften ein.
Mit Schreiben vom 12.09.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 29.09.2017 die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Bewilligungszeitraum nachzuweisen. Dieses Schreiben enthielt folgenden Hinweis:
"Sollten Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum unten genannten Termin der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich den Leistungsanspruch für alle Monate des Bewilligungszeitraumes einheitlich nur in der Höhe abschließend feststellen, in welcher die Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Soweit keine Nachweise vorliegen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Absatz 3 SGB II)."
Mit Bescheid vom 13.10.2017 setzte der Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 zustehenden Leistungen auf 0,00 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger abschließende Angaben zu seinem Einkommen nicht eingereicht habe und damit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen seien. Somit bestehe kein Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13.11.2017 wies der der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 als unbegründet zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 13.10.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, die gezahlten Leistungen i.H.v. 2.357,94 EUR zu erstatten.
Der vom Kläger am 13.11.2017 eingelegte Widerspruch gegen die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs durch Bescheid vom 13.10.2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 23.11.2017 kündigte der Kläger an, die fehlenden Unterlagen bis zum 31.12.2017 zu übermitteln und legte Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid ein.
Am 19.12.2017 hat der Kläger Klage gegen die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs erhoben. Er hat vorgetragen, dass die fehlenden Unterlagen nicht so schnell hätten eingereicht werden können und die Frist zu kurz gewesen sei. Zudem hat er die Ansicht vertreten, dass die Belehrung zu den Folgen der Mitwirkungsverpflichtungen weder konkret noch vollständig gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den endgültigem Leistungsanspruch des Klägers im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die dem Kläger gesetzte Frist angemessen war. Der Kläger sei in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid bereits darauf hingewiesen worden, dass binnen zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die für die endgültige Festsetzung notwendigen Unterlagen vorzulegen seien. Mit dem Aufforderungsschreiben vom 12.09.2017 sei dem Kläger erneut eine Frist von weiteren 17 Tagen gesetzt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung in dem Aufforderungsschreiben vom 12.09.2017 sei zudem ausreichend.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 hat der Kläger die abschließende Erklärung zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Gewinn i.H.v. 50.602,86 Euro im streitigen Zeitraum vorgelegt.
Mit Urteil vom 18.06.2018 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers vom 01.07.2016 bis 31.12.2017 an den Beklagten zurückverwiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02.07.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.07.2018 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass Gründe für die Zurückverweisung der Streitsache in die Verwaltung nicht bestehen. Die abschließende EKS mit einem Gewinn von über 50.000,00 Euro sei eindeutig.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es habe mit dem Rechtsstreit nichts zu tun, dass er im gerichtlichen Verfahren eine EKS vorgelegt habe. Dies sei nicht Streitgegenstand. Streitgegenstand sei allein der Bescheid vom 13.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 nicht ein späterer Sachverhalt.
Der Senat hat mit Schreiben vom 11.02.2019 auf die Sach- und Rechtslage sowie darauf hingewiesen, dass er vor dem Hintergrund des ausgewiesenen Gewinn von 50.602,86 Euro im streitigen Zeitraum die Fortführung des Rechtsstreits für missbräuchlich i.S.d. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hält und es beabsichtigt sei, bei Fortführung des Rechtsstreits Verschuldenskosten i.H.v. 1.000,00 Euro zu verhängen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahren ist neben dem Urteil des Sozialgerichts der Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2017, durch den der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen von Juli 2016 bis Dezember 2016 gestützt auf § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II mit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null Euro ("Nullfeststellung") der Sache nach abschließend abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 4/18 R).
Mit der Klage beansprucht der Kläger eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die abschließend festzustellenden vorläufigen Leistungen. Mithin ist Klageziel die Verpflichtung des Beklagten, auszusprechen, dass dem Kläger abschließend höhere Leistungen zustehen als mit dem Bescheid vom 13.10.2017 festgesetzt. Unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Klage im Zweifel das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt. Daher legt der Senat den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrag "den Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den endgültigem Leistungsanspruch des Klägers im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 neu zu entscheiden" dahingehend aus, dass der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- /Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 SGG) erhoben hat. Denn für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 4/18 R).
Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage nicht vor, da dem Beklagten bei der abschließenden Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch nach § 41a Abs. 3 SGB II kein Ermessen zusteht bzw. kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Bei gebundenen Entscheidungen, wie z.B. eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II, darf sich ein Gericht nicht auf ein Bescheidungsurteil beschränken, auch wenn noch weitere Ermittlungen oder Berechnungen notwendig sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rn. 12c). Zutreffende Klageart gegen einen abschließenden Leistungsbescheid nach § 41a Abs. 3 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an den Beklagten nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG zurückverwiesen. Die Klage war abzuweisen.
Die Streitsache ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts am 18.06.2018 spruchreif gewesen. Deshalb haben die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Streitsache in die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG nicht vorgelegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 4/18 R m.w.N.).
Im Hinblick auf die im Klageverfahren vom Kläger vorgelegten Unterlagen über seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im streitigen Zeitraum, insbesondere den ausgewiesenen Gewinn i.H.v. insgesamt 50.602,86 EUR, ist das Sozialgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass für die abschließende Entscheidung weitere Ermittlungen erforderlich sind und hat zu Unrecht den Rechtsstreit an den Beklagten zur erneuten Entscheidung gemäß § 131 Abs. 5 SGG zurückverwiesen. Diese Vorschrift lautet:
"Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen."
Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 S. 1 SGG liegen nicht vor. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Klägers erlauben eine abschließende Entscheidung über die dem Kläger endgültig zuzuerkennenden Leistungen. Danach ist die abschließende Entscheidung des Beklagten, die dem Kläger zustehenden Leistungen auf 0,00 Euro monatlich festzusetzen, nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob der Beklagte sich zu Recht auf § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II berufen. Der Gewinn von 50.602,86 Euro im streitigen Zeitraum überschreitet den monatlichen Bedarf des Klägers auch nach Abzug der Freibeträge bei weitem. Weitere Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der Betriebsausgaben, sind nicht erforderlich, da selbst bei Anerkennung aller vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben, der Gewinn in der angegebenen Höhe verbleibt.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.
Der Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 41a Abs. 2 SGB II zu treffen. Denn mit Bescheid vom 23.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen nach § 41a SGB II.
Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger ein monatlicher Bedarf von 844,00 Euro (404,00 Euro Regelbedarf + 440,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) im streitigen Zeitraum zugestanden hat und sich das durchschnittliche Einkommen auf monatlich 8.433,81 Euro (ohne Abzug der der Absetzbeträge nach § 11b SGB II) belaufen hat, erfüllt der Kläger die Leistungsvoraussetzungen des §§ 7,9 SGB II nicht. Der Hilfebedarf des Klägers im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2016 ist durch das anrechenbare Einkommen vollständig gedeckt gewesen, auch wenn von dem durchschnittlichen Einkommen von 8.433,81 Euro noch Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen sind. Mithin hat sich der Leistungsanpruchs auf 0,00 Euro monatlich belaufen.
Dahinstehen kann, ob der Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Vorgaben des § 41a Abs. 3 S. 2 – 4 SGB II hinsichtlich angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung beachtet hat. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift begründet keinen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung, wenn – wie im vorliegenden Fall – im gerichtlichen Verfahren Unterlagen vorlegt werden, die den Sachverhalt abschließend klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist durch die Vorsitzende im Schreiben vom 11.02.2019 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG). Vorliegend ist die Fortführung des Verfahrens – Aufrechterhaltung der Klage – völlig aussichtslos gewesen. Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist auf dessen Einsichtsfähigkeit abzustellen (LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2005 – L 1 R 4140/04; LSG NRW, Urteil vom 20.05.2009 – L 17 U 91/07). Für einen Rechtsanwalt gelten erhöhte Anforderungen (LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2055 – L 2 U 124/04). Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnisse seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 003.07.1995 – 2 BvR 1379/95 und vom 17.01.2013 – 1 BvR 1578/12). Die Kenntnis seiner Bevollmächtigten ist dem Kläger diesbezüglich zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG). Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung i. S. d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn (nur) der Bevollmächtigte des Klägers die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits erkannt hat, das Verfahren aber gleichwohl weiterbetrieben wird.
Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im Schreiben vom 11.02.2019 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darlegt worden, dass die zutreffende Klageart einen kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG ist, die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorlegten Unterlagen, die einen Gewinn von 50.602,86 EUR für den streitigen Zeitraum ausweisen, eine abschließende Entscheidung über die dem Kläger abschließend zuerkennenden Leistungen durch den Senat erlauben und unter Zugrundelegung dieses Gewinns die Entscheidung des Beklagten (Nullfeststellung) nicht zu beanstanden ist, wobei der Kläger für seine Hilfebedürftigkeit die Beweislast trägt. Es bestand kein sachlicher Grund, das Verfahren fortzuführen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger selbst die streitentscheidenden Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat und für einem verständige Beteiligten bei einem erzielten Gewinn von mehr als 50.000,00 EUR innerhalb von sechs Monaten offensichtlich gewesen ist, dass kein Bedarf nach existenzsichernden Leistungen bestanden hat.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2016 – L 4 U 575/16 und Urteil vom 24.02.2017 – L 4 U 632/16 – jeweils m.w.N.). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 Rn. 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2016 – L 4 U 575/16; LSG NRW Urteile Urteil vom 21.01.2014 – L 2 AS 975/13 und vom 07.11.2011 – L 3 R 254/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 – L 13 R 2150/10). Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind mindestens 4 Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 – L 13 R 2150/10). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Urteilsabsetzung erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von 1074,- bis 1380,- Euro entstanden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 21.01.2014 – L 2 AS 975/13,). Danach erscheint dem Senat die Auferlegung verursachter Verfahrenskosten vom 1.000,00 Euro auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als angebracht.
Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 05.05.2020
Zuletzt verändert am: 05.05.2020