Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht anhängiges Verfahren, in dem es um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geht.
Der 1955 geborene Kläger zu 1) und die 1958 geb. Klägerin zu 2) leben zusammen mit ihrem am 00.00.1993 geborenen Sohn (dem Kläger zu 3) und ihrer am 00.00.1991 geborenen Tochter (der Klägerin zu 4) in einem selbstgenutzten Eigenheim. Sie beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 28.10.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 3) Leistungen in Höhe von 662,22 Euro für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.08.2011. Für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.09.2012 wurden den Klägern zu 1) und 2) Leistungen in Höhe von 543,99 Euro und für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.12.2011 Leistungen in Höhe von 546,99 Euro bewilligt. Dabei legte der Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 240,40 Euro zugrunde, die er auf die im Haushalt lebenden vier Personen aufteilte. Entsprechend wurden den Klägern anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 60,10 Euro gewährt.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte gegen den Bescheid am 17.11.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das für den Kläger zu 3) angerechnete Einkommen sei nicht nachvollziehbar.
Mit Änderungsbescheid vom 19.01.2012 wurde der Bescheid vom 28.10.2011 teilweise aufgehoben. Die Leistungen wurden unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Kläger zu 3) ab dem 01.09.2011 und unter Abzug des zweckbestimmten Anteils der Ausbildungskosten bei dem von der Klägerin zu 4) anzurechnenden Ausbildungsentgelt neu berechnet. Für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.08.2011 wurden nunmehr allen vier Klägern Leistungen in Höhe von insgesamt 695,16 Euro bewilligt. Für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.09.2011 wurden ihnen Leistungen in Höhe von 676,93 Euro und für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 681,93 Euro bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012 wurde der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die an die Kläger zu gewährenden Leistungen seien unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides zutreffend ermittelt worden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Betrag von 240,40 Euro sich aus den Schuldzinsen, den Nebenkosten und den Heizkosten zusammensetze. Weitere Kosten seien nicht geltend gemacht oder nachgewiesen worden. Der unter Berücksichtigung der monatlichen Regelbedarfe der Kläger und der Mehrbedarfe für die Kläger zu 3) und 4) errechnete Bedarf sei um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, um das gewährte Kindergeld und das gezahlte Ausbildungsgeld bzw. um Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung der Freibeträge zu kürzen. Die diesbezügliche Einkommensanrechnung sei zutreffend erfolgt. Insbesondere für den Kläger zu 3) werde ein Freibetrag in Höhe von 174,- Euro auf das im Rahmen der Ausbildung erzielte Einkommen berücksichtigt. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung Bezug genommen.
Die Kläger haben daraufhin am 27.02.2012 mit dem Antrag, den Klägern unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sie haben außerdem beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Müller zu gewähren. Eine Begründung der Klage ist zunächst nicht erfolgt. Nach Zugang einer Aufforderung des Gerichts nach § 102 Abs. 2 SGG hat Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2012 zur Begründung der Klage mitgeteilt, dass die Kosten der Unterkunft fehlerhaft berechnet worden seien, weil nunmehr zur Berechnung der angemessenen Wohnungsgröße von einer Wohnfläche von 50 qm auszugehen sei. Im Übrigen seien die klagenden Eltern der Auffassung, dass das Einkommen der Kinder bei ihnen nicht angerechnet werden dürfe.
Der Beklagte hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass bei den Klägern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt werden, so dass unerheblich sei, welche Kosten angemessen seien. Das Einkommen der Kinder werde nur bei diesen und nicht bei den Eltern berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 15.10.2012 hat das Sozialgericht, nachdem die Kläger hierzu mitgeteilt haben, dass sie an ihrer Auffassung festhalten, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Argumente seien nicht zutreffend.
Gegen den am 22.10.2012 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 19.11.2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweisen sie ergänzend darauf, dass die zugrunde gelegten Regelsätze aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Berechnungsgrundlage jedenfalls um ca. 36,- Euro zu niedrig seien. Bei der Neuberechnung der Regelsätze sei die Bildung der Referenzgruppe der Einkommen der unteren 15 % der Alleinstehenden als willkürlich anzusehen. Sie enthalte Gruppen mit "verdeckter Armut", wie beispielsweise Studenten, und Haushalte, deren Einkommen auf Basis der damaligen verfassungswidrig berechneten Regelleistung berechnet worden sei (aufstockendes Arbeitslosengeld II). Der Gesetzgeber habe zudem nicht hinreichend begründet, warum der Bezug von Waren und Dienstleistungen wie Mahlzeiten in Gaststätten, Schnittblumen oder Alkohol ausgeschlossen sein soll. Der Regelsatz solle die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Hierzu würden auch gelegentliche Gaststättenbesuche oder Blumenpräsente gehören. Das Sozialgericht Berlin habe diesbezüglich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Es werde angeregt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Nach Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 und die dortigen Ausführungen zur Bildung der Referenzgruppe und zur Herausnahme bestimmter Ausgabenpositionen, sowie auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Klagerhebung die Erfolgsaussichten gegeben waren, weil die Entscheidung des BSG noch nicht vorgelegen habe. Die für die Kläger nicht ausreichenden Regelsätze seien, auch wenn dies in der Klagebegründung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, für die Klage mit ursächlich gewesen. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesem Punkt sei wegen der geltenden Amtsermittlungspflichten entbehrlich.
II.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Fraglich sind bereits die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens kann sich hier allein aus den in Schrifttum und Rechtsprechung bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 01.01.2011 geltenden Regelsätze ergeben, weil Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Leistungen durch den Beklagten nicht ersichtlich sind. Ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft besteht – unabhängig von der Frage, welche Kosten insoweit angemessen sind – schon deshalb nicht, weil der Beklagte die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft vollständig übernimmt. Da das Einkommen der Kläger zu 3) und 4) nicht auf den Bedarf ihrer Eltern angerechnet worden ist, erübrigt sich auch die Frage, ob eine solche Anrechnung zulässig ist oder nicht.
Ob auch nach Verkündung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.Juli 2012 (B 14 AS 153/11 R) hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht noch anhängige Vorlageverfahren (1 BvL 10/12) noch hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II bestehen (verneinend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.10.2012 – L 11 AS 1165/11 B; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 06.12.2012 – S 96 AS 21253/12; bejahend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2012 – L 7 AS 1491/12 B; Beschluss vom 28.09.2012 – L 6 AS 1895/11 B ), kann hier aber ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier trotz der erst am 07.08.2012 eingegangenen Klagebegründung und der erst am 16.07.2012 vollständig vorgelegten PKH-Unterlagen bereits vor Verkündung des BSG-Urteils entscheidungsreif war oder nicht.
Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage war die Bewilligung von PKH abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die bereits seit dem 11.07.2011 bzw. seit dem 22.08.2011 beim BSG anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung ab dem 01.01.2011 (B 14 AS 131/11 R und B 14 AS 153/11 R) jedenfalls mutwillig war. Aufgrund der Anhängigkeit dieser Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zudem nicht erforderlich. In Verfahren wie dem vorliegenden, in denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2012, § 73 a RdNr. 9).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten, dass es nicht zu einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornerein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, kommen darf (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2012 – 1 BvR 2869/11; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung daher gemäß § 114 ZPO dann, wenn ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, den Prozess nicht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 24.05.2000 – B 1 KR 4/99 BH).
Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Prozessbeteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die Erforderlichkeit richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Sie beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den Fähigkeiten des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10). Entscheidend ist auch im Rahmen dieser Prüfung, ob ein Bemittelter in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2012 – 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2012, § 73a RdNr. 9a m.w.N.).
Den Klägern stehen zwar die rechtskundigen und erfahrenen Vertreter der Behörde gegenüber, ein kostenbewusster Rechtssuchender wird aber auch in diesen Fällen prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10). Er wird keinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er seine Ziele auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand erreichen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 25.05.2000 – B 1 KR 4/99 BH). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in der Revisionsinstanz bereits ein Verfahren zu derselben Rechtsfrage (sog. unechtes Musterverfahren) anhängig ist. Ein verständiger und das Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird in diesem Fall sein Verfahren nicht (weiter) betreiben, sondern zunächst zurückstellen bzw. formell ruhend stellen, weil er im Fall einer positiven Entscheidung des Revisionsgerichtes vom Ausgang des Verfahrens profitiert ohne selbst einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt zu sein, und bei einem negativen Prozessausgang sein eigenes Verfahren immer noch weiterführen kann. Sofern unechte Musterverfahren bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung anhängig waren, gelten diese Gesichtspunkte auch für die Klagerhebung selbst (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08).
Der Senat geht dementsprechend davon aus, dass für Verfahren, in denen allein um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelsätze ab dem 01.01.2011 gestritten wird, unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit keine PKH zu bewilligen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27.04.2012 – L 2 AS 616/12 B), weil davon auszugehen ist, dass ein kostenbewusster Bemittelter nach Anhängigkeit der Musterverfahren auf die Durchführung eines weiteren Klageverfahrens mit dem gleichen Ziel und unter Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten verzichtet hätte (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B PKH). Den Hilfesuchenden ist es diesbezüglich grundsätzlich zuzumuten, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht weiter zu betreiben und die Entscheidung der Revisionsinstanz bzw. des Bundesverfassungsgerichtes, bei dem zwischenzeitlich diese Rechtsfrage ebenfalls anhängig ist, abzuwarten (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B PKH).
Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann zwar nicht pauschal mit der Verweisung auf Parallelverfahren verneint werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10), sie entfällt aber, jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – über die im anhängigen Revisionsverfahren zu entscheidenden Gesichtspunkte keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls oder bisher nicht berücksichtigte Aspekte geltend gemacht werden, die es rechtfertigen ein eigenständiges Verfahren mit anwaltlicher Hilfe zu führen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B PKH). In diesen Fällen würde auch ein Bemittelter von der Durchführung eines eigenen Klageverfahrens absehen. Werden hinsichtlich des Parallelverfahrens keine rechtserheblichen Besonderheiten geltend gemacht, die die Führung eines eigenständigen Verfahrens rechtfertigen, gilt dies auch für das erste "eigene" Klageverfahren hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung. Es ist insoweit kein maßgeblicher Unterschied zu der Konstellation ersichtlich, bei der ein Rechtsuchender mehrere parallel gelagerte Verfahren hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung betreibt. In diesem Fall ist aber allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe nur für das erste Klageverfahren zu bewilligen ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2012 – L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 04.10.2012 – L 7 AS 1491/12 B; Beschluss vom 26.10.2012 – L 12 AS 1689/12 B). Konkrete Vorteile durch die Führung eines eigenständigen Prozesses sind dann nicht ersichtlich.
Besonderheiten des Einzelfalls und neue Aspekte, die im Rahmen der anhängigen Musterverfahren nicht zu berücksichtigen waren, haben die Kläger aber gerade nicht geltend gemacht, Sie haben vielmehr erstmalig im Rahmen der Beschwerdebegründung überhaupt die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung gerügt und dabei lediglich die bereits bekannten Argumente aus dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin angeführt, ohne auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG einzugehen. Nach Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG haben sie sogar erklärt, dass sie das Verfahren nicht weiter betreiben wollen, eine unabhängig vom Ausgang des BSG-Verfahrens eigenständige Klage mit eigenständiger Begründung also gerade nicht beabsichtigt haben. In diesem Fall hätte es aber ausgereicht, schon im Widerspruchsverfahren unter Bezugnahme auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Revision das Ruhen bis zur Entscheidung anzuregen.
Der Senat geht diesbezüglich nicht davon aus, dass wegen der Schwierigkeit der verfassungsrechtlichen Materie und der Frage, ob die bei den Klägern bestehende Fallkonstellation dem "Musterverfahren" entspricht, in jedem Verfahren, in dem für den jeweiligen Kläger erstmalig die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung geprüft werden soll, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen ist, weil die Beurteilung der Parallelität zu den anhängigen Musterverfahren für einen juristische Laien schwierig ist und dieser zudem nicht prüfen kann, ob eine Entscheidung zu der ihn betreffenden Streitfrage in dem Musterverfahren voraussichtlich überhaupt ergehen wird (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlus vom 26.10.2012 – L 12 AS 1689/12 B). Angesichts des Umstandes, dass die maßgeblichen Argumente für die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung bereits in Rechtsprechung und Schrifttum umfänglich diskutiert werden, hält der Senat es für ausreichend, wenn unter Bezugnahme auf diese Argumente das Ruhen des Verfahren beantragt wird, was ohne weiteres – jedenfalls dann, wenn keine Besonderheiten geltend gemacht werden sollen – auch ohne anwaltliche Hilfe erfolgen kann. Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage in dem Musterverfahren nicht beantwortet wird, weil sonstige Einzelvoraussetzungen des Anspruchs nicht vorliegen, hat der Rechtsschutzsuchende zudem die Möglichkeit, das Verfahren ohne Rechtsverlust wieder aufzunehmen. Aus diesem Grund hält der Senat es nicht für erforderlich, bei Streitfragen im Rahmen der Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II, bei denen in überwiegender Anzahl auch die Höhe des Regelsatzes und damit die Frage relevant wird, ob dieser verfassungsgemäß ist, in jedem Einzelfall zumindest für einen Bewilligungsabschnitt PKH zu bewilligen. Sofern das diesbezügliche Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sind, ist es nicht sachgerecht auf Kosten der Justizkasse zahllose gleichartige Verfahren vor den Sozialgerichten zu führen und nachfolgend gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde weiterzuverfolgen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 – L 6 AS 12/12 B PKH) -.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.03.2013
Zuletzt verändert am: 14.03.2013