Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 24.03.2005 bei dem erkennenden Gericht vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH Klage erhoben mit dem Begehren, einen GdB von 50 zuerkannt zu erhalten.
Am 06.09.2005 hat er mitgeteilt, nunmehr durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten werden zu wollen und beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu bewilligen.
Auf gerichtlichen Vorhalt führt er zu den Motiven des Bevollmächtigtenwechsels aus, seine ehemaligen Bevollmächtigten hätten ihm nur sehr eingeschränkte Zeiträume für Rücksprachen zur Verfügung gestellt. Der eigentliche Sachbearbeiter sei telefonisch nur sehr eingeschränkt und selten zu erreichen gewesen. Es habe an der notwendigen Vertrauensbasis für die Aufrechterhaltung des Mandats geführt. Die Vertrauensbasis sei "schlicht und einfach" gestört. Er fühle sich bei seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten besser aufgehoben. Auch die örtliche Entfernung sei jetzt wesentlich besser zu bewältigen.
Das Gericht hat eine Auskunft der DGB Rechtsschutz GmbH eingeholt. Die DGB Rechtsschutz GmbH hat unter Aufführung ihrer Bürozeiten mitgeteilt, eine ausreichende Interessenvertretung des Klägers sei jederzeit sichergestellt gewesen. Zu den Bürozeiten sei auch die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet gewesen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Frage, ob ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil selbst aufzubringen vermag, beurteilt sich nach dessen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Das Gesetz bestimmt, dass der Beteiligte zur Abdeckung der Prozesskosten sein Vermögen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO). Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen gehört dabei auch der Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft (vgl. Bundessozialgericht, Entscheidung vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94, SozR3 1500 § 73a Nr. 4).
Die Inanspruchnahme des kostenlosen Rechtsschutzes war für den Kläger zumutbar. Seine wertende Äußerung, die Vertrauensbasis mit seinen früheren Prozessbevollmächtigten sei "schlicht und einfach" gestört, wird durch keinerlei substantiierte Tatsachen untermauert. Der Vortrag, es hätten "nur sehr eingeschränkte" Zeiträume zur Besprechung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden, ist durch die gerichtlicherseits eingeholte Auskunft der DGB Rechtsschutz GmbH gerade nicht bestätigt worden. Der Inhalt des Vortrages des Klägers entspricht auch nicht der in langjährigem Umgang mit der DGB Rechtsschutz GmbH gewonnenen Erfahrung des Gerichts. Soweit der Kläger vorträgt, seine jetzigen Prozessbevollmächtigten seien für ihn besser erreichbar, führt dies ebensowenig dazu, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Abgesehen davon, dass der im Ort X wohnende Kläger sein Bestreben, räumliche Nähe zu seinen Bevollmächtigten herzustellen, mit der Auswahl von in der Stadt M praktizierenden Rechtsvertretern nur inkonsequent umgesetzt hat, verkennt der Kläger den hier anzusetzenden Maßstab. Innerhalb der Frage, ob Prozesskostenhilfe als staatliche Leistung zu bewilligen ist, ist schlechterdings nicht zu prüfen, ob es für den Kläger unbequem war, nach E zur DGB Rechtsschutz GmbH zu fahren, sondern allein, ob dies als unzumutbar zu erachten ist. Das Bestreben des Klägers, das erkennende Gericht von dem Vorliegen einer solchen Unzumutbarkeit zu überzeugen, wird vom Kläger deutlich verfehlt, wobei hinsichtlich der Wegstrecke nach E nur ergänzend hinzuzufügen ist, dass der Kläger als nach Aktenlage langzeitarbeitsloser Mitbürger über andere zeitliche Kapazitäten verfügt als ein berufstätiger Kläger.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftsätzlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1 – 3, 44139 Dortmund, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingehen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Erstellt am: 23.02.2006
Zuletzt verändert am: 23.02.2006