Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 04.12.2009 gegen den ihm am 26.11.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den (sinngemäß) gestellten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Dabei ist das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend – wenn auch ohne jede Begründung – davon ausgegangen, dass ein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 SGG dem Begehren des Antragstellers nicht gerecht werden würde. Denn der erst nach Beschluss des Sozialgerichts ergangene, auf § 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) gestützte Versagungsbescheid greift nicht in einen laufenden Beweilligungszeitraum ein, da dem Antragsteller (zuletzt) mit Bescheid vom 21.09.2009 Leistungen bis zum 30.11.2009 gewährt worden waren.
Dieser Bescheid wäre in der Hauptsache zwar mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die aufschiebende Wirkung eines (bisher nicht einmal eingelegten) Widerspruchs würde dem Antragsteller nicht zu Leistungen verhelfen.
Anordnungsanspruch und -grund hat der Antragsteller nicht glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung) gemacht. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Mitwirkungsobliegenheiten zu verneinen.
Nach summarischer Prüfung ist das Verlangen der Antragsgegnerin, u.a. aktuelle Einkommensnachweise (Rentenbescheide), die letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten sechs Monate etc. vorzulegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII werden gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Regel – wie auch im Fall des Antragstellers – für zwölf Monate gewährt. Trägt diese gesetzliche Regelung dem Umstand Rechnung, dass bei dem betroffenen Personenkreis regelhaft bedeutsame Änderungen der Verhältnisse nicht zu erwarten sind, macht die (lange) Dauer der Bewilligung jedoch zugleich das Erfordernis der Angleichung an die tatsächlichen, ggf. geänderten Verhältnisse erforderlich. Insbesondere – auch im Interesse der Hilfebedürftigen – sind daher etwa die Kosten der Unterkunft und Heizung zu aktualisieren. Auch – ggf. nur geringfügig geänderten Einkommensverhältnissen – ist Rechnung zu tragen.
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R) die Auffassung vertritt, "Grundsicherung" sei nur einmal zu beantragen, ändert auch dies an der Verpflichtung der Grundsicherungsträger zur Ermittlung der tatsächlichen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts. Die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers ergeben sich dabei aus den §§ 60ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I).
Erkennbar hätte es der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht bedurft, wäre der Antragsteller seinen Mitwirkungsobliegenheiten in zumutbarer Weise nachgekommen. Dies wird er zur Sicherstellung des Leistungsbezugs unverzüglich nachholen können.
Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.12.2009 Ermessenserwägungen nicht erkennen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.12.2009
Zuletzt verändert am: 30.12.2009