Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.09.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 09.10.2008 gegen den ihm am 09.09.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das gegen die Heranziehung zum Kostenersatz gemäß § 103 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) gerichtete Klageverfahren zu gewähren.
Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte den Kläger zu Recht gemäß § 103 SGB XII zum Kostenersatz heranzieht.
Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe derjenige verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Nach dem folgenden Satz 2 ist zum Kostenersatz auch derjenige verpflichtet, der als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen vor. Der Kläger hat durch grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die gewährten Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt.
Bei dem Anspruch nach § 103 SGB XII handelt es sich um einen quasi-deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt (so schon zur Vorgängervorschrift des § 92a BSHG: BVerwG, Urteil vom 30.08.1967 – BVerwG V C 192.66 = BVerwGE 27, 319, 321). Das Erfordernis des "vorsätzlichen oder grob fahrlässigen" Verhaltens in § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist entsprechend der Rechtsprechung zu § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv "sozialwidrig" herbeigeführt sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 – V C 41.74 = BVerwGE 51, 61) ist. Ein Tun oder Unterlassen begründet einen Anspruch auf Kostenersatz des Trägers der Sozialhilfe (auch) dann, wenn es aus der Sicht der Gemeinschaft, die – was die Sicherstellung von Mitteln für eine Hilfeleistung in Notlagen angeht – eine Solidargemeinschaft bildet, zu missbilligen ist (vgl. Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 103 Rnr. 6 unter Verweis auf BVerwGE, 109, 331).
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hat der Kläger die Leistungen der Sozialhilfe dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, dass er durch die unterlassene Meldung beim Arbeitsamt X zunächst den Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 03.08.2002 hervorgerufen und sodann das Ruhen des Leistungsanspruchs nicht dadurch beendet hat, dass er sich erneut persönlich beim Arbeitsamt meldete. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe nicht gewusst, dass er durch eine erneute Vorsprache beim Arbeitsamt X in den Genuss von Leistungen des Arbeitslosengeldes habe gelangen können, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Bescheid des Arbeitsamtes X vom 02.10.2002 führt ausdrücklich aus, dass der Leistungsanspruch ruhe, " bis Sie sich persönlich beim Arbeitsamt melden, mindestens jedoch für sechs Wochen". Nach Aktenlage bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger den Sinngehalt dieser Ausführungen erfassen konnte. Das Unterlassen der Meldung beim Arbeitsamt mit der Konsequenz des Ruhens des dortigen Leistungsanspruchs und zugleich des Verzichts auf Vermittlung in Arbeit ist aus Sicht der die Mittel der Sozialhilfe sicherstellenden Gemeinschaft grundsätzlich zu missbilligen. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger offenbar am 01.10.2002 vertreten durch einen Bevollmächtigten dem Arbeitsamt gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, an einer Vermittlung nicht interessiert zu sein.
Auch hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Zwar hat die Beklagte Leistungen der Sozialhilfe für den Zeitraum 01.09.2002 bis zum 22.01.2003 mit Ausnahme einer Einmalzahlung im Rahmen des Kostenersatzes berücksichtigen wollen. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass dem Kläger ab 23.01.2003 wieder Arbeitslosengeld gewährt wurde. Tatsächlich aber wurde Arbeitslosengeld bereits ab dem 21.01.2003 gewährt. Hieraus ergibt sich aber kein geringerer Anspruch. Soweit die Beklagte für den Monat Januar ausgehend von 22 Leistungstagen einen Betrag von 407,72 EUR zu Grunde gelegt hat und insoweit offenbar von einem anteiligen (fiktiven) Arbeitslosengeld für Januar 2003 von 407,72 EUR (=22/31 von 574,51 EUR) ausgegangen ist, vermag dieser Berechnungsansatz nicht zu überzeugen. Der Umfang des Kostenersatzes bestimmt sich danach, in welchem Umfang bei nicht sozialwidrigem Verhalten Sozialhilfe gewährt hätte werden müssen. Ausweislich der beigezogenen Akte der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt X) betrug der wöchentliche Leistungssatz im Januar 2003 147,21 EUR, dies entspricht einem kalendertäglichen Anspruch von 21,03 EUR. Von diesem Betrag ausgehend errechnet sich für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 20.01.2003 ein Betrag von 420,60 EUR, mithin ein Betrag der über dem von der Beklagten berücksichtigten liegt.
Demzufolge ist der in den angefochtenen Bescheiden tenorierte Umfang des Kostenersatzes nicht zu beanstanden. Die insoweit fehlerhafte Begründung des Bescheides ist im Rahmen der Anfechtungsklage unbeachtlich. Zu diesem Ergebnis gelangte man im Übrigen auch, soweit man davon ausginge, dass im Januar Leistungen der Sozialhilfe in vollem Umfang, das heißt in Höhe von 558,16 EUR, nicht erbracht worden wären, weil der entsprechende Bedarf sowohl durch das Arbeitslosengeld in der bis Juli 2002 gewährten Höhe als auch das Arbeitslosengeld in der ab dem 21.01.2003 maßgeblichen Höhe in vollem Umfang abgedeckt gewesen wäre.
Kosten sind gemäß §§ 73a Abs. 1Satz 1 i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.11.2008
Zuletzt verändert am: 14.11.2008