Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2007 betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe geändert. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe ohne Beschränkung auf nur einen Teil des in der Sache verfolgten Antrags bewilligt und Rechtsanwalt H, M-straße 00, X, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe:
Das Sozialgericht hat zu Unrecht Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als der erstinstanzliche Antrag der Antragsteller auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet war, ihnen Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren, und als das Sozialgericht wegen des weitergehenden Antrags die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Denn in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist und damit nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die anwaltliche Vertretung Betragsrahmengebühren anfallen, ist auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe ggf. unbeschränkt zu gewähren.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter unter gewissen weiteren – von den Antragstellern erfüllten – Voraussetzungen auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung besteht im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn – wovon das Sozialgericht ausging und was der Senat für die Zwecke der Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der nur beschränkten Gewährung von Prozesskostenhilfe dahinstehen lassen kann – für den Antragsteller nur ein Teilerfolg ernstlich in Betracht kommt. Eine Übertragung der für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen gegenläufigen Ansicht (siehe die Nachw. bei LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2007 – L 7 B 232/05 AS sowie bei LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2007 – L 5 B 118/06 ER AS) scheidet für sozialgerichtliche Verfahren dann aus, wenn das GKG keine Anwendung findet (vgl. §§ 183, 197a SGG).
Denn in diesen Verfahren fallen nach § 3 Abs. 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit Betragsrahmengebühren an, während sich im zivilgerichtlichen Verfahren die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert bemessen (vgl. § 2 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Im zivilgerichtlichen Verfahren führt eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst, hinsichtlich dessen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG München, Beschluss vom 28.10.1994 – 11 WF 979/94 m.w.N.). Demgegenüber fehlt es bei einer Betragsrahmengebühr an einem in entsprechender Weise eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe. Die Gebühr ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegen-heit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Deshalb führt ein geringerer Wert des Verfahrensgegenstandes nicht notwendig zu einer geringeren Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Sachgerechte Kriterien dafür, wie sich eine Beschränkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf einen nach Betragsrahmengebühren zu bemessenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auswirkt und wie dies im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist, existieren nicht. Eine derartige Beschränkung ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren, soweit das GKG keine Anwendung findet, weder praktikabel noch sinnvoll. Vielmehr ist auch bei nur teilweiser hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu gewähren (so auch LSG Niedersachen-Bremen und LSG Hamburg, jeweils a.a.O. m.w.N.).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.03.2008
Zuletzt verändert am: 19.03.2008