Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 03.04.2017 – L 9 SO 140/17 B ER – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, da sich der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs. 2 Satz 4 SGG) gegen den Beschluss des Senats vom 03.04.2017 gewandt hat, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Er hat ferner die angegriffene Entscheidung bezeichnet und sinngemäß geltend gemacht, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege und diese Verletzung entscheidungserheblich sei (§ 178a Abs. 2 Satz 6 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und damit zurückzuweisen (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 03.04.2017 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das aus Art. 103 des Grundgesetzes (GG) und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG folgende Gebot rechtlichen Gehörs verlangt von dem entscheidenden Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf (in das Verfahren eingebrachten) Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicher zu stellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 04.07.2013 – B 2 U 79/13 B -, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 08.11.2006 – B 2 U 5/06 C -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2012 – L 12 AS 376/12 B ER RG -, juris Rn. 10). Liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, ist weitere Voraussetzung für den Erfolg der Anhörungsrüge, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Von einem Beruhen kann dann ausgegangen werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Unterbleiben des Verstoßes eine günstigere Entscheidung ergangen wäre (Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178a Rn. 5b m.w.N.).
Im Fall des Antragstellers lässt sich bereits eine Verletzung des Gehörsgrundsatzes nicht feststellen. Im Einzelnen:
Entgegen seiner Behauptung hat der Senat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und seine Entscheidung tragend ausschließlich auf solche Tatsachen und Gesichtspunkte gestützt, zu denen er sich zuvor äußern konnte. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich zu befassen und jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 1526/12 -, juris Rn. 15; BSG, Beschluss vom 07.01.2016 – B 9 V 4/15 C -, juris Rn. 8).
Von einer Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein. Da der Antragsteller schon erstinstanzlich unterlegen war, musste er zumindest mit der Möglichkeit eines erneuten Unterliegens in zweiter Instanz rechnen. Zudem hat er nicht ansatzweise dargetan, auf welchen Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen der Beschluss des Senates vom 03.04.2017 beruhen soll, zu denen er sich nicht hat äußern können.
Der Antragsteller legt in der Begründung seiner Anhörungsrüge nochmals seine Rechtsauffassung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu den seiner Ansicht nach maßgeblichen Voraussetzungen für die Bewilligung weiterer Heizkosten dar. Diese Einwände können indes mit der Anhörungsrüge von vornherein nicht geltend gemacht werden. Diese dient nämlich nicht der Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiterer Wertungen und Gesichtspunkte (vgl. nur BSG, Beschluss vom 06.03.2013, Az. B 6 KA 6/12 C, juris). Zudem verkennt der Antragsteller auch den Sinn und Zweck des Anhörungsrügeverfahrens grundlegend. So gebietet das Recht auf rechtliches Gehör nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 07.01.2016 – B 9 V 4/15 C -, juris Rn. 8 m.w.N.). Es dient nicht dazu, einem Beteiligten neuen Sachvortrag zu ermöglichen und das Gericht erneut zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.
Das Vorbringen des Antragstellers ist im Übrigen widersprüchlich. Er hat aus eigenem Entschluss ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrieben, in seiner Beschwerdeschrift sowie erneut in seiner Anhörungsrüge auf die von ihm behauptete Eilbedürftigkeit hingewiesen und zudem eine – bei einem Antragseingang am 07.02.2017 und einer Entscheidung des Sozialgerichtes am 10.03.2017 völlig fernliegende – Verfahrensverschleppung gerügt. Gleichwohl will er eine zum Antrags- bzw. Beschwerdeeingang zeitnahe Entscheidung auf der Grundlage eines im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Erkenntnisstandes nicht akzeptieren, da ihm das Ergebnis nicht passt.
Der Antragsteller irrt überdies, wenn er meint, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei umfangreich von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch von ihm glaubhaft zu machen gewesen, was ihm eben nicht gelungen ist. Seine umfangreichen Ausführungen in der Anhörungsrüge zu den an eine Entscheidung in einem Hauptsachverfahren zu stellenden Anforderungen liegen durchweg neben der Sache.
Ebenso wenig war der Senat weder gehalten, den Antragsteller auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Beschwerde vorab hinzuweisen, noch in irgendeiner Art zu belehren oder ihn über sein Beschwerdevorbringen hinaus zu hören; insbesondere enthielt die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin kein wesentliches Vorbringen, das sich nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen oder früherem Vortrag ergeben hätte.
Soweit der Antragsteller auch in seiner Anhörungsrüge darauf beharrt hat, die erstinstanzliche Kammervorsitzende sei befangen, bleibt auch dieses – wie schon im Beschwerdeverfahren – ohne Relevanz. Eine Befangenheit kann nur im laufenden Verfahren in der jeweiligen Instanz, nicht jedoch nach Abschluss derselben, hier durch Beschluss vom 10.03.2017, angebracht werden. Dass der Antragsteller die Kammervorsitzende zwischen Antragstellung und Beschlussfassung in dem Ausgangsverfahren (S 43 SO 85/17 ER) abgelehnt und diese zudem vor Entscheidung über sein Befangenheitsgesuch verfahrensfehlerhaft entschieden hätte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf – auch keine weitere Anhörungsrüge – statthaft, §§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG.
Erstellt am: 15.08.2017
Zuletzt verändert am: 15.08.2017