Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für allergendichte bzw. antiallergene Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezüge.
Der Kläger ist im Jahre 2002 geboren und bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung leistungsberechtigt. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin M vom 19.08.2005 beantragte er bei der Beklagten die Anschaffung von allergendichten Zwischenbezügen. Er leide vor dem Hintergrund einer nachgewiesenen Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben an einem Asthma bronchiale. Diese Bezüge reduzierten nachweislich die Allergenexposition.
Mit Bescheid vom 30.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil antiallergene Bettwäsche und Bezüge als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gehörten.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass es sich bei den begehrten Bezügen um Zwischenbezüge handele, die über die Matratze, das Kopfkissen und die Bettdecke gezogen würden. Darüber hinaus würde aber noch ganz normale Bettwäsche gezogen, was deutlich mache, dass zwar die normale Bettwäsche, nicht aber die allergendichten bzw. antiallergenen Zwischenbezüge allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines allergendichten bzw. antiallergenen Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezuges von insgesamt 251,85 Euro zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 23.01.2007 ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, die Kosten für die Anschaffung eines allergendichten bzw. antiallergenen Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezuges zu übernehmen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln der streitbefangenen Art. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen dieser als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift sind nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den streitbefangenen Zwischenbezügen um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt. Jedenfalls sind solcherlei Zwischenbezüge nicht erforderlich im Sinne der soeben wiedergegebenen gesetzlichen Vorschrift. Vielmehr ist es als allgemeinkundig anzusehen, dass angesichts der allergologischen Befundlage im Falle des Klägers einer entsprechenden Allergenbelastung durch waschbares Bettzeug (= Kopfkissen und Oberbett) sowie eine Matratze mit ent- sprechend waschbarem Überzug hinreichend zu begegnen ist. Solcherlei Produkte sind bei 60°C (teilweise sogar bis 95°C) waschbar. Diese Produkte sind ebenso wie entsprechendes Waschmittel durchaus von universeller Funktion, weit verbreitet und handelsüblich, wobei sie mittlerweile nicht nur in Waren- und Versandhäusern, sondern sogar bei diversen Discountern zu äußerst günstigen Preisen käuflich erworben werden können. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund handelt es sich immerhin bei diesen Produkten unzweifelhaft um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die ihrerseits deswegen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich von der Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
Schließlich kommen allergendichte bzw. antiallergene Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezüge wegen ihrer Sacheigenschaft bereits begrifflich nicht als Heilmittel im Sinne von § 32 SGB V in Betracht, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtpunkt per se ausscheidet. Heilmittel in diesem Sinne sind ausschließlich alle ärztlich verordneten Dienstleistungen – in exakter Abgrenzung von allen ärztlich verordneten Sachen -, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen, wozu insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie gehören (vgl. zu dieser in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgten Klarstellung der Begrifflichkeit Anfragebeschluß des 3. Senats des BSG vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 2/99 B, sowie Antwortbeschluss des 1. Senats des BSG vom 08.02.2000, Az. B 1 KR 3/99 S, sowie im Anschluss an dieses abgeschlossene Anfrageverfahren ergangene Urteile des BSG etwa vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 6/00 R, und 05.07.2005, Az. B 1 KR 12/03 R, jeweils in Abgrenzung bzw. unter Aufgabe der noch etwa in den Urteilen des BSG vom 10.05.1995, Az. 1 RK 18/94, und 18.01.1996, Az. 1 RK 8/95, verwandten älteren unzutreffenden Begrifflichkeit, die nicht mit der bereits im Schrifttum und in der Verwaltungspraxis verwandten zutreffenden zu vereinbaren war; zur Historie dieses gesamten Problembereichs vgl. etwa Höfler, in: Kasseler Kommentar § 32 SGB V Rdnrn. 6 f.).
Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung. Diese begründet er damit, die antiallergenen Zwischenbezüge seien angesichts seiner Erkrankung ein notwendiges Hilfsmittel.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2007 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten und den Verwaltungsakten der Beklagten, auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2007 ist kraft ihrer Zulassung im angefochtenen Urteil zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat darin zu Recht die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 23.08.2005 und 22.11.2005 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung mit allergendichten bzw. antiallergenen Matratzen-, Kissen- und Oberbettzwischenbezügen. Das hat das Sozialgericht zu Recht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, weil er die Berufung aus diesen Gründen zurückweist.
Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der medizinischen Notwendigkeit der Versorgung des Klägers mit den Zwischenbezügen bedarf es nicht. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten ergeben kann. Solche Zwischenbezüge fallen nicht unter den Begriff des Heilmittels im Sinne des § 32 SGB V, weil davon nur ärztlich verordnete Dienstleistungen erfasst sind. Als Hilfsmittel sind diese Zwischenbezüge von der Leistungspflicht gemäß § 33 SGB V ausgeschlossen, weil sie allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Dies trifft sowohl auf Matratzen, Bettdecken und Kissen selbst als auch auf Matratzenbezüge, Bettbezüge und Kissenbezüge zu und erfasst auch weitere Bezüge, die dazwischen gezogen werden.
Diese Abgrenzung hat das Sozialgericht zutreffend im angefochtenen Urteil vorgenommen. Es hat auch die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gründlich und zutreffend dargestellt. Dem schließt sich der Senat an. Die vom Sozialgericht für die Zulassung der Berufung bezogene Entscheidung des LSG NRW vom 24.03.2006 gibt keinen Anlass, nach Klärung der Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht weitere Erörterungen hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 24.09.2009
Zuletzt verändert am: 24.09.2009