Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch – 2. Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme der tatsächlichen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Löschung seiner Kontoverbindung bei der Commerzbank sowie die Gewährung eines Vorschusses.
Mit Beschluss vom 17.04.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf diese Anträge des Antragstellers abgelehnt. Soweit der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehre, sei der Antrag bereits unzulässig. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller mit Bescheid vom 09.04.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.02.2013 bis 30.04.2013 i. H. v. monatlich 869,77 Euro unter Berücksichtigung eines Einkommens von 176,54 Euro bewilligt. Damit habe der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, vollumfänglich erreicht. Der Antragsteller habe die Höhe von Mietrückständen nicht mitgeteilt, sodass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei. Ein Anordnungsgrund sei regelmäßig erst dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts für die Zahlung der Miete ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen sei, nicht hingegen bereits dann, wenn nicht ersichtlich sei, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten werden könne. Deshalb scheide auch eine Vorschusszahlung aus. Auch hinsichtlich der beantragten Übernahme der tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei dem Antragsteller zumutbar, in den Basistarif zu wechseln. Denn gemäß § 193 Abs. 6 S. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) endet das Ruhen der Leistung, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig nach dem SGB II werde. Diese Vorschrift erfasse nicht nur die Fälle, in denen die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers während des Ruhens, also nach Beginn des Zahlungsverzuges eintrete, sondern auch solche, in denen die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers vor oder gleichzeitig mit dem Ruhen eingetreten sei. Ferner bestehe gemäß § 193 Abs. 6 S. 6 VVG Krankenversicherungsschutz auch während des Ruhens der Leistung, da der Versicherer jedenfalls für Leistungen hafte, die zur Behandlung akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft erforderlich seien. Schließlich bestehe auch kein Anordnungsgrund hinsichtlich der begehrten Löschung seiner Kontoverbindung bei der Commerzbank. Denn es stehe dem Antragsteller frei, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten.
Gegen den am 19.04.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.04.2013 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt im Wesentlichen sein Begehren aus dem erstinstanzlichen Verfahren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er inzwischen die Bezügemitteilung für April 2013 beim Beschwerdeführer eingereicht habe. Er habe sein Rechtsschutzziel gerade nicht vollumfänglich erreicht, weil bisher kein Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen gemäß § 26 SGB II gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 21.03.2013 habe er den Antragsgegner darüber informiert, dass sein Konto bei der Commerzbank gepfändet sei und ein neues Postbankkonto angegeben. Der Antragsgegner habe dennoch im April die ihm zustehende Nachzahlung aus dem Bewilligungsbescheid vom 09.04.2013 für die Monate Februar bis April 2013, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vergleichsweise ausgehandelt wurde (L 7 AS 2331/12 B ER) auf das Konto bei der Commerzbank überwiesen. Es war ihm daher nicht möglich, seine Mietrückstände zu begleichen, da die Bank die Überweisung nicht ausgeführt habe. Auch sei ein Wechsel in den Basistarif für ihn nicht sinnvoll, da dies seine finanzielle Lage noch verschlimmern würde. Denn der Basistarif sei höher als sein aktueller Tarif.
Im Beschwerdeverfahren teilte der Antragsteller zudem mit, dass der Gaslieferant angekündigt habe, die Versorgung zum 08.05.2013 zu sperren, da er mit einer Abschlagszahlung in Verzug sei. Auch habe sich seine Lage hinsichtlich der Wohnung verschlimmert. Mit Schreiben vom 23.05.2013 habe die Vermieterin ihm die Wohnung gekündigt, da er seine Mietzahlungen i. H. v. 1.680,00 Euro für die Monate März bis Mai 2013 nicht erbracht habe. Er habe die Wohnung bis spätestens zum 03.06.2013 zu räumen.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er weist ergänzend darauf hin, dass die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens L 7 AS 2331/12 B ER vereinbarten Zahlungen tatsächlich am 01.04.2013 an den Kläger ausgekehrt worden seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, dass der Energieversorger damit gedroht hat, die Energie für die Heizkosten abzusperren, ist dies nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Insoweit hat das Gericht diesen Antrag an das Sozialgericht Düsseldorf zur Entscheidung weitergeleitet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 44 AS 1608/13 ER beim Sozialgericht Düsseldorf geführt.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.
Soweit der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.04.2013 Leistungen bis einschließlich April 2013 bewilligt hat. Derzeit ist für den Senat nicht ersichtlich, ob der Antragsteller einen Folgeantrag ab Mai 2013 gestellt hat. Hierfür spricht zwar der Umstand, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seine Verdienstbescheinigung für den Monat April 2013 vorgelegt hat. Insoweit wird der Antragsgegner in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zu prüfen haben, ob ein Leistungsanspruch ab Mai 2013 in Betracht kommt. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines gerichtlichen Eilverfahrens, diese Antragsprüfung vorwegzunehmen. Denn die Gerichte haben den Bürgern und der Verwaltung nur dann zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn keine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, Vor § 51, Rdn. 16).
Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, erst dann gegeben, wenn eine Räumungsklage erhoben worden ist (vgl. Beschluss des Senates vom 20.03.2012 – L 12 AS 352/12 B ER – m. w. N.; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.03.2013, L 16 AS 61/13 B ER). Erst dann droht unmittelbar Wohnungslosigkeit, die einen Anordnungsgrund auslösen kann. Zwar hat der Antragsteller hier vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihm die Wohnung seitens der Vermieterin gekündigt worden ist. Eine Räumungsklage ist derzeit jedoch nicht anhängig.
Der Senat weist allerdings auf folgendes hin: Die rückständigen Mietzahlungen betreffen die Monate März bis Mai 2013. Für die Monate März und April 2013 sind dem Kläger jedoch bereits Leistungen nach dem SGB II und auch Unterkunftskosten seitens des Antragsgegners bewilligt worden. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass er diese Leistungen am 01.04.2013 auch an den Antragsteller ausgezahlt habe, ist fraglich, ob durch die Überweisung auf das Konto der Commerzbank tatsächlich Erfüllungswirkung nach § 362 BGB eingetreten ist. Der Antragsteller hat nämlich mit Schreiben vom 21.03.2013 an den Antragsgegner mitgeteilt, dass dieses Konto gepfändet sei und der Antragsgegner die Leistungen auf ein Konto bei der Postbank überweisen solle. Dieser Schriftsatz ist als Widerruf der alten Kontoverbindung bei der Commerzbank zu werten, so dass Zahlungen auf das Konto der Commerzbank ab Zugang des Schreibens vom 21.03.2013 keine Erfüllungswirkung haben (vgl. zu den Voraussetzungen exemplarisch OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2006, 20 U 17/06). Insoweit wird der Antragsgegner zu prüfen haben, ob nicht eine erneute Auszahlung auf das Konto bei der Postbank vorzunehmen ist. Hierbei wird auch der Schriftsatz des Antragstellers vom 15.04.2013 im Verfahren S 44 AS 1017/13 ER zu berücksichtigen sein, mit welchem der Kläger um Barauszahlung der Leistungen gebeten hat, da seine Konten gesperrt seien.
Auch hinsichtlich der begehrten Beträge für Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Antragstellers besteht kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller teilte mit Schreiben der Allianz Versicherung vom 17.02.2013 mit, dass seine Leistungen ruhend gestellt sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Antragsteller darauf zu verweisen ist, in den Basistarif zu wechseln. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob ein Ruhen der privaten Versicherung überhaupt eingetreten ist. Denn nach § 193 Abs. 6 S. 4 VVG endet das Ruhen, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuches wird. Vorliegend war der Kläger hilfebedürftig nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, so dass er darauf zu verweisen ist, gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen (ggf. auch im Rahmen eines zivilrechtlichen Klageverfahrens), dass seine Versicherungsleistungen nicht ruhen. Im Übrigen liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2010, L 19 AS 1405/10 B ER mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) im Hinblick auf die Regellung des § 193 Abs. 6 VVG über das Ende des Ruhens eines Krankenversicherungsschutzes wegen Beitragsrückstand bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit sowie des Anspruchs auf Notfallbehandlung bei Ruhen des Leistungsanspruchs kein Anordnungsgrund vor. Auch insoweit wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.06.2013
Zuletzt verändert am: 25.06.2013