Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es an dem dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin ausweislich eines Aktenvermerks, der am 25.06.2009 aufgrund einer persönlichen Vorsprache gefertigt wurde, bekannt war, dass sie Leistungen erst wieder beziehen könne, wenn sie sich nach der urlaubsbedingten Abwesenheit zurückmelden würde. Damit hat die Antragstellerin sich einverstanden erklärt. Ihr war somit die gesetzliche Regelung bekannt. Die Rückmeldung erfolgte am 07.08.2009, der entsprechende Bewilligungsbescheid datiert vom 12.08.2009. Der zeitliche Rahmen, der zwischen der Rückmeldung und dem Bescheiderlass verstrichen ist, führt angesichts der Tatsache, dass in diesen Zeitraum auch noch ein Wochenende fällt, zu keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der Bearbeitungsweise durch die Antragsgegnerin.
Soweit die Antragsteller nunmehr im Rahmen der Beschwerde vortragen, sie seien beide erwerbsunfähig und hätten demzufolge keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – SGB – II beziehen dürfen, sondern Leistungen nach dem SBG XII, bei dem es auf eine urlaubsbedingte Abwesenheit nicht ankomme, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller haben im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden – Anlass für die Bewilligung war zunächst der Umstand, dass die Antragstellerin erwerbsfähig war und mit dem erwerbsunfähigen Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebte – und sodann mit der begehrten einstweiligen Anordnung beantragt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.147,13 EUR für den Monat August 2009 zu gewähren. Diese Vorgehensweise entsprach zum damaligen Zeitpunkt auch noch der Sachlage, denn wie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 09.10.2009 vorgetragen worden ist, war die Frage der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auch der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt erst seit 1 ½ Monaten abschließend geklärt. Daraus ergibt sich, dass dies auch erst seit Ende August 2009 bekannt war und damit der Bezug der Leistungen nach dem SGB II nicht zu Unrecht erfolgt ist.
Die sich mit dem jetzigen Vortrag, beide Antragsteller seien erwerbsunfähig und hätten Leistungen nach dem SGB XII statt nach dem SGB II beanspruchen können, auftretenden Rechtsfragen stellen einen anderen Streitgegenstand dar und sind aus diesem Grunde für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Zahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht von Relevanz. Selbst der Umstand, dass Ende August 2009 die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin für einen zurückliegenden Zeitraum festgestellt worden sein könnte, führt nicht dazu, dass die tatsächlich bezogenen Leistungen nach dem SGB II für einen zurückliegenden Zeitraum fiktiv als Leistungen nach dem SGB XII anzusehen wären, mit der weiteren Folge, dass dann auch andere Regeln über die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit gelten würden.
Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.03.2010
Zuletzt verändert am: 18.03.2010