Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2011 – S 44 AS 196/11 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2011 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 02.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 abgewiesen, mit dem die Leistungen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 um 30 v.H. bzw. 107,70 EUR monatlich wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung abgesenkt worden sind. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 25.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 05.12.2011, mit der er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Eingliederungsvereinbarung äußert und darauf hinweist, aus seiner Sicht sei eine förderbare Schulung ein geeigneteres Eingliederungsinstrument als die Ausübung eines 1-Euro-Jobs. Durch verzögerte Leistungsauszahlung habe der Beklagte seinen Wohnungsverlust und Hungertod in Kauf genommen. Dies und den weiteren Umstand, dass er bei Abbruch des 1-Euro-Jobs aktuell keine bewilligten Leistungen gehabt habe, habe das Sozialgericht bei seiner Entscheidung übergangen. Die Unrichtigkeit der Entscheidung ergebe sich weiter aus einem Vergleich mit dem Arbeitsleben. Keiner würde umsonst arbeiten.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) erreicht, vielmehr als Produkt der monatlichen Absenkung i.H.v. 107,70 EUR für die Dauer des Absenkungszeitraumes von drei Monaten, mithin von 323,10 EUR, zu errechnen ist.
Eine Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG kraft Gesetzes zulässig. Hiernach sind Berufungen zulässig, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen.
Die Frist von einem Monat (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids am 25.11.2011 ist durch Beschwerdeeinlegung am 05.12.2011 gewahrt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 28).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu zahlreichen Aspekten der Rechtmäßigkeit von Eingliederungsvereinbarungen nach § 16 SGB II einerseits und Sanktionierungen auf der Rechtsgrundlage von § 31 SGB II andererseits (vgl. exemplarisch Urteil des BSG vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R zum Begriff der "Erforderlichkeit"; Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R zur Rechtmäßigkeit von Eingliederungsvereinbarungen; Urteil des BSG vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R zum Merkmal der "Zusätzlichkeit"; Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R zur Bestimmtheit eines Sanktionsbescheides, zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung sowie zu weiteren Tatbestandsmerkmalen) ist nicht zu erkennen und wird auch nicht vorgetragen, welche grundsätzlichen Rechtsfragen der vorliegende Fall aufwerfen sollte. Die mit der Beschwerde angesprochenen Aspekte und aufgeworfenen Fragen betreffen die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere die Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begriff des "wichtigen Grundes" i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II und können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden.
Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich, eine Rüge von Verfah-rensfehlern i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wird nicht erhoben.
Wollte man den Vortrag des Klägers dahin verstehen, dass er eine fehlerhafte und mit falschem Ergebnis erfolgte Auswertung vorhandener Beweismittel rügt, läge auch hierin kein Verfahrensmangel, der zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen könnte. Ein solcher Fehler wäre – wenn er denn vorläge – nicht dem insoweit zu prüfenden äuße-ren Verfahrensgang zuzurechnen, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erneut geprüft wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.02.2011 – L 19 AS 980/10 NZB sowie vom 08.12.2011 – L 19 AS 742/11 NZB, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4, § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.01.2012
Zuletzt verändert am: 03.01.2012