Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 04.12.2007 insoweit geändert, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 1) nicht mit der Maßgabe erfolgt, dass die auf sie entfallenden Verfahrenskosten bis zum 30.11.2008 zurückzuzahlen sind. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.01.2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.01.2008), ist begründet.
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Sozialgerichts, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Antragstellerin an dem Wohneigentum in Neuss im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin geht auch irrigerweise davon aus, dass insoweit die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzuwenden sind. Der Verweis in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ZPO nimm jedoch die Vorschrift des SGB XII in Bezug.
Die Antragstellerin hat grundsätzlich (allein) den Miteigentumsanteil an dem von ihr nicht bewohnten Wohneigentum gemäß §§ 73a SGG, 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO einzusetzen.
Der Senat hat vorliegend allerdings Zweifel an der tatsächlichen und rechtlichen Verwertbarkeit des Vermögens. Diese ergeben sich zum einen aus der nicht unerheblichen Belastung und den auch vom Sozialgericht geäußerten Zweifeln an der Möglichkeit der Beleihung des Eigentumsanteils durch die Antragstellerin, die darauf zurückgehen, dass trotz grundsätzlich möglicher dinglicher Sicherung ein Kredit durch die Antragstellerin nachvollziehbarer Weise nicht zu erlangen sein dürfte.
Zwar kommt in solchen Fällen, wie vom Sozialgericht angenommen, ggf. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise in Betracht, dass die Kosten bis zu dem Tag gestundet werden, bis zu dem es einem Beteiligten möglich ist, sein Vermögen zu verwerten (vgl. etwa Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2005 – 11 E 1243/05).
Der Senat hält angesichts des noch zu klärenden tatsächlichen Wertes lediglich des Miteigentumsanteils vorliegend bereits die Bestimmung eines exakten Termins für die Verwertung und Rückzahlung nicht für möglich; dies insbesondere angesichts der nunmehr behaupteten Weigerung des Ehemannes der Antragstellerin, an der Verwertung der Gesamtimmobilie mitzuwirken, und der Änderung der Umstände dadurch, dass letzterer die Immobilie nunmehr wieder bewohnt.
Bei dieser Sachlage erscheint die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Stundungsregelung geboten, zumal die Möglichkeit besteht, einer wesentlichen Änderung der wirtschaflichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO Rechnung zu tragen (vgl. auch Philippi, a.a.O.).
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.04.2008
Zuletzt verändert am: 01.04.2008