Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat im Ergebnis zu Recht die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Der Senat konnte offen lassen, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beim SG mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig war. Eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis konnte nicht mehr getroffen werden. Insoweit ist erforderlich, dass der Hilfebedürftige alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seinen Anspruch gegenüber der Behörde durchzusetzen. Dazu zählen die Antragstellung, die Mitwirkung z.B. durch Vorlage aller notwendigen Unterlagen und selbstverständlich auch die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin, die bis zum 30.12.2008 Leistungen nach § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezog, nicht nachgekommen. Denn sie hat gegen den Bescheid vom 04.12.2008, mit dem Grundsicherungsleistungen abgelehnt worden sind, keinen Widerspruch eingelegt. Der Bescheid vom 04.12.2008 ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn der ablehnende Bescheid bestandskräftig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 26 d; LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2009 – B 19 B 45/09 AS ER).
Jedenfalls war der beim SG gestellte Antrag unbegründet. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung des am 03.02.2009 gestellten Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen den Bescheid vom 04.12.2008 einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die in der Rechtsprechung insoweit vertretene Ansicht, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei neben einem Überprüfungsantrag grundsätzlich möglich, wobei an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11.04.2006 – B 7 AS 83/06 ER; vom 07.04.2008 – L 9 AS 111/08 ER), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn eine solche Fallkonstellation ist nicht gegeben. Für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis zum 19.02.2009, also für die Zeit vor Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes am 20.02.2009 bei Gericht und damit für die Vergangenheit, ist es der Antragstellerin zumutbar, die Entscheidung im Verwaltungs- und Klageverfahren abzuwarten. Für das Begehren der Antragstellerin, Leistungen für den Zeitraum vom 20.02.2009 bis zum 30.04.2009 zu erhalten, hat sie offensichtlich diese besonderen Anforderungen nicht dargetan. Denn die Antragstellerin hat trotz Aufforderung nicht vorgetragen, ob, wann und in welcher Höhe der am 11.12.2008 vom Sparbuch abgehobenen Betrag von 5.136,54 EUR verbraucht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.07.2009
Zuletzt verändert am: 16.07.2009