Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner.
Der Antragsteller beantragte die Vollstreckung mittels Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsgegner aus einem im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 11.03.2013 beim Landessozialgericht NRW (LSG NRW unter dem Az.: L 7 AS 2331/12 B ER) geführten Beschwerdeverfahren (zu S 44 AS 3104/12) geschlossenen Vergleichs. Dieser lautete wie folgt:
1. Der Antragsgegner erklärt sich bereit, für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 monatlich den gesetzlichen Regelbedarf unter Abzug eines bereinigten Einkommens i. H. v. 60,00 Euro zu gewähren. Desweiteren werden die Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. monatlich 449,00 Euro übernommen. Bei der Gewährung des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich lediglich um eine vorläufige Bewilligung.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Damit sehen die Beteiligten das Beschwerdeverfahren in allen Punkten als erledigt an.
Mit Schreiben vom 14.03.2013 wurde den Beteiligten jeweils eine Abschrift der Sitzungsniederschrift vom 11.03.2013 übersandt. Unter dem 21.03.2013 teilte der Antragsteller mit, dass vom Beschwerdegegner bis dato keine Gutschrift auf seinem Konto erfolgt sei. Diesem Schriftsatz war ein Schreiben des Antragstellers vom 19.03.2013 beigefügt, dass an den Antragsgegner adressiert war. In diesem Schreiben teilte der Antragsteller mit, dass sich sein Kontostand immer noch nicht geändert habe und zwischenzeitlich sein D-konto gepfändet worden sei. Zahlungen sollten mit sofortiger Wirkung an sein Q-bank-girokonto erfolgen.
Mit Schreiben vom 27.03.2013 hat der Antragsteller dann die Vollstreckung der Entscheidung vom 11.03.2013 beantragt. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass die Zahlung zwischenzeitlich an den Antragsgegner ausgezahlt worden sei. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.04.2013 mitgeteilt, dass ihm am 05.04.2013 nur ein Teilbetrag überwiesen worden sei. Er beantrage daher Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Mit Schreiben vom 19.04.2013 hat er dann ergänzt, dass Zahlungen nicht angewiesen worden seien und lediglich eine Teilzahlung stattgefunden habe. Da sein Konto gesperrt sei, stünde ihm diese Teilzahlung auch nicht zur Verfügung. So habe er versucht, seine Miete für März von diesem Konto zu überweisen, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 30.04.2013 hat der Antragsgegner einen Auszahlungsnachweis vorgelegt, wonach die Zahlung am 02.04.2013 auf das Konto der D erfolgte. Auch teilte er mit, dass nach Vornahme der Auszahlung seiner Ansicht nach kein Anlass für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestünde. Eine evtl. Sperrung des Kontos sei irrelevant.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.05.2013 den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner unter Fristsetzung ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 11.03.2013 anzudrohen, abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner als Vollstreckungsschuldner seien nicht erfüllt. Der Antrag des Antragstellers auf Verhängung von Zwangsmaßnamen gegen den Antragsgegner wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 11.03.2013 sei dahin auszulegen, dass er in einem ersten Schritt die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in einer vom Gericht zu bezeichnenden Höhe für den Fall begehre. Der Antragsgegner sei seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 11.03.2013 jedoch am 02.04.2013 nachgekommen. Soweit der Antragssteller diesbezüglich einwende, das Konto bei der D sei gepfändet, weise die Kammer daraufhin, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwar gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften im §§ 850c ff. ZPO pfändbar sei. Doch stehe es dem Antragsteller frei, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten. Dies habe der Antragsteller anscheinend nicht getan.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 17.05.2013 zugestellt worden. Er hat am 23.05.2013 Beschwerde eingelegt. Unstreitig sei, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 21.03.2013 den Antragsgegner angewiesen habe, keine Leistungen auf sein D-konto zu überweisen. Unstreitig sei auch, dass der Antragsgegner trotz besseren Wissens im April die Überweisung fehlleitete, um den beabsichtigten Zweck der Auszahlung zu torpedieren. Er habe den Fehler des Antragsgegners nicht voraussehen können. Es sei fraglich, ob er ein Pfändungsschutzkonto so schnell hätte einrichten können.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass ihm das Schreiben des Antragstellers vom 21.03.2013, mit welchem er die Pfändung eines Kontos bei der D angezeigt habe, mit einer gerichtlichen Verfügung im Rahmen des Verfahrens S 44 AS 3104/12 über das Sozialgericht Düsseldorf erhalten habe. Insoweit treffe den Antragsgegner keinerlei Verschulden für die entsprechende Zahlung am 02.04.2013 auf das bis dahin lediglich bekannte Konto bei der D. Der Antragsteller habe bewusst die entsprechenden zeitlichen und unvermeintlichen Verzögerungen in Kauf genommen, welche durch den Weg der o. g. Bekanntgabe entstanden seien. Soweit müsse er sich ein entsprechendes Verhalten hier eigenverantwortlich zurechnen lassen. Im Übrigen sei die Frage der Erfüllung in einem separaten Verfahren zu prüfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Vergleichs vom 11.03.2013 zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsgegner hat die Forderung aus dem Vergleich durch seine Überweisung am 02.04.2013 erfüllt. Dieser Überweisung auf das Konto der D des Antragstellers kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB zu. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Antragsteller diese Kontoverbindung rechtzeitig vor der Überweisung am 02.04.2013 wiederrufen hätte. Ein rechtzeitiger Widerruf der Kontoverbindung bei der D durch den Antragsteller liegt bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vor. Insbesondere ist dieser nicht durch das Schreiben vom 19.03.2013 erfolgt. Zum einen ist dieses Schreiben bereits nicht unterschrieben. Zum anderen ist dieses Schreiben dem Antragsgegner frühestens am 05.04.2013 zugestellt worden. Aus der Gerichtsakte ergibt sich, dass der Schriftsatz des Antragstellers vom 21.03.2013, dem das Schreiben vom 19.03.2013 beigefügt war, seitens des Landessozialgerichts am 02.04.2013 an den Antragsgegner gesandt wurde. Damit hatte der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Überweisung am 02.04.2013 keine Kenntnis von dem Widerruf des Kontos bei der D. Diese Rechtsfolge ist allein dem Antragsteller und nicht dem Antragsgegner zuzurechnen. Der Antragsteller hat den Weg über das Landessozialgericht gewählt, um den Widerruf der Kontoverbindung dem Antragsgegner mitzuteilen. Es hätte für ihn aber einen einfacheren Weg gegeben, sein Konto zu widerrufen. Er hätte sich nämlich unmittelbar an den Antragsgegner wenden können, um seine veränderte Kontoverbindung mitzuteilen.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Antragsgegner zu verhängen, um den im gerichtlichen Vergleich vom 11.03.2013 festgestellten Anspruch des Antragstellers zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 GG).
Erstellt am: 04.12.2013
Zuletzt verändert am: 04.12.2013