Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.02.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von nachgezahltem Trennungsunterhalt auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1947 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin seit Mai 2008 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 03.11.2009 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 in Höhe von monatlich 784,59 Euro (359,00 Euro Regelbedarf; 425,59 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung). Anfang Dezember 2009 überwies die getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers diesem aufgrund eines amtsgerichtlichen Urteils rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500 Euro. Mit Bescheid vom 11.12.2009 kürzte die Antragsgegnerin die Leistungen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2010 auf monatlich 367,93 Euro (Kosten für Unterkunft und Heizung). Zur Begründung führte sie aus, dass der zugeflossene einmalige Unterhaltsbetrag anteilig und verteilt auf einen angemessenen Zeitraum von 6 Monaten mit monatlich 416,66 Euro anzurechnen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 17.12.2009 Widerspruch.
Am 08.01.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) den Antrag gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.12.2009 gegen den Bescheid vom 11.12.2009 anzuordnen und ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Eilverfahren zu gewähren. Er ist der Auffassung, dass die Unterhaltszahlung von 2.500 Euro durch seine getrennt lebende Ehefrau bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen nicht kürzend berücksichtigt werden dürfe. Der Antragsgegnerin sei bereits durch das zivilgerichtliche Urteil gegen seine Ehefrau ein Betrag für den berücksichtigten Zeitraum zugesprochen worden. Darüber hinaus habe er sich am 05.05.2009 einen Betrag in Höhe von 2.400 Euro von Herrn TC geliehen. Diesen habe er vereinbarungsgemäß unmittelbar nach Erhalt der Überweisung seiner Ehefrau zurückgezahlt. Im Übrigen benötige er wegen verschiedener Erkrankungen lebensnotwendige Medikamente, deren Zuzahlung er nicht leisten könne.
Das SG hat den Eilantrag sowie den Antrag auf Gewährung von PKH mit Beschluss vom 10.02.2010 abgelehnt. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweise sich der Bescheid vom 11.12.2009 als offensichtlich rechtmäßig. Es bestünden keine Bedenken gegen die Anrechnung der dem Antragsteller am 09.12.2009 gutgeschriebenen rückständigen Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 Euro. Hierbei handele es sich um Einkommen iSv § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, das die Antragsgegnerin unter Beachtung von § 11 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) zutreffend auf 6 Monate aufgeteilt und berücksichtigt habe.
Der Anrechnung stehe auch nicht die (von der Antragsgegnerin bestrittene) Schuldentilgung entgegen. Zum einen regele § 11 Abs. 2 SGB II abschließend, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen seien, bevor es der Aufteilung unterfalle, zum anderen sei Einkommen zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Leistungsempfänger dadurch außerstande setze, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07).
Auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin werde bei Berücksichtigung der Unterhaltszahlung doppelt begünstigt, führe zu keiner anderen Entscheidung. Dem Antragsteller sei für den gesamten Zeitraum Juli 2008 bis April 2009 rückständiger Trennungsunterhalt zugesprochen worden. In diesem Zeitraum habe die Antragsgegnerin Leistungen erbracht ohne dass ihr nun der gesamte von ihr geleistete Betrag erstattet worden sei.
Soweit der Antragsteller vortrage, er könne die Zuzahlungen zu notwendigen Medikamenten nicht leisten, habe die Antragsgegnerin dies im Rahmen einer Vorschusszahlung sichergestellt.
Gegen den ihm am 17.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.02.2010 Beschwerde eingelegt und sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass ihm offenbar zugemutet werde, Gelder die er aufgenommen habe, zu "strecken". Im Übrigen sei die Entscheidung auch deshalb falsch, weil das Schonvermögen für den Beschwerdeführer jedenfalls mehr als 2.400 Euro betrage, so dass auch aus diesem Grund eine Verwertung nicht in Betracht komme. Schließlich habe er das private Darlehen deshalb umgehend zurückgezahlt, weil bei ihm die Gefahr der Spielsucht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid vom 11.12.2009 abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung und dem, durch die Antragsgegnerin vertretenen Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere die nach summarischer vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn 12, 12 e; Berlit, info also 2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (Keller a.a.O., § 86b Rn 12 c m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und dadurch der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, da in diesen Fällen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. (Keller, a.a.O., § 86b Rn 12 f).
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kürzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2009 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt auch nicht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil bei summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kürzungsbescheides spricht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.02.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, ihm werde zugemutet, Gelder, die er aufgenommen habe, zu "strecken", führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die (von der Antragstellerin bestrittene) Schuldentilgung einer Anrechnung des Einkommens nicht entgegen steht. Verbraucht der Hilfebedürftige ihm zufließendes Einkommen – wie hier – vorzeitig, sind die Einnahmen dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (ebenso LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009, L 9 AS 58/07; BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; SG Bremen, Urteil vom 15.05.2008, S 3 V 1349/08 (in juris und LPK-SGB II fälschlich: VG); wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23). Dies ergibt sich sowohl aus Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften wie auch aus dem Gesetzeszweck.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (bis auf die ausdrücklich normierten Ausnahmen) zu berücksichtigen. Einkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei der tatsächliche Zufluss maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Welche Positionen von den Einnahmen abziehbar sind, regeln § 11 Abs. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Alg II-V abschließend (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19 = BSGE 101, 291-301; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06 Rn 20). Die genannten Vorschriften sehen einen Abzug für Schulden bzw. Darlehenstilgungen nicht vor, so dass deren Berücksichtigung bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II nicht möglich ist. Einkommen ist somit selbst dann zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen bzw. der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, wenn es den Hilfebedürftigen dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 – L 29 B 314/06; LSG NRW, Urteil vom 14.02.2007, L 12 AS 12/06; bereits auch schon BVerwG, Urteil vom 27.01.1965, V C 32.64 Rn 15 zur damaligen Sozialhilfe nach dem BSHG). Das SGB II erlaubt bei der Prüfung der Bedürftigkeit weder eine Saldierung von Aktiva und Passiva (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44) noch ermöglicht es, den vorzeitigen Verbrauch von verfügbaren Mitteln z.B. durch Schuldentilgung, zu berücksichtigen.
Dass bestehende Verbindlichkeiten (und deren Begleichung) bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit damit grundsätzlich außer acht gelassen werden müssen (was der Antragsteller als "Strecken von aufgenommenen Geldern" bezeichnet), entspricht dabei dem dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatz, dass staatliche Fürsorge lediglich subsidiär ist und erst dann eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel (zur Deckung seines Lebensunterhalts) verbraucht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger ihm zufließende Einkünfte entgegen dem Gebot, vor der Befriedigung seiner Gläubiger zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, – wie hier – zur Tilgung von Schulden einsetzt (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44). Unmaßgeblich ist dabei, ob – wie vom Antragsteller vorgetragen – besondere Gründe bestehen, die eine Rückzahlung privater Schulden dringlich erscheinen lassen.
Kann ein Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften des § 19 SGB II i.V.m. §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V nicht als hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II angesehen werden, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da. Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2010, L 12 AS 91/10 B). Hat der Leistungsträger hierüber (negativ) entschieden, ist auch die eventuelle Darlehensgewährung Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 22.08.2009, B 14 AS 45/08 R). Im vorliegenden Verfahren stand eine darlehensweise Gewährung der begehrten Leistungen zwischen den Beteiligten nicht in der Diskussion.
Die hier streitige Frage des Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem Einkommen entspricht auch der Rechtslage bei vorzeitigem sonstigem Verbrauch von gezahlten Regelleistungen. Denn auch der Hilfeempfänger, der mit den gewährten Leistungen der Grundsicherung in einem laufenden Monat nicht auskommt, kann nicht etwa wegen erneuter Hilfebedürftigkeit noch einmal Leistungen als Zuschuss verlangen. Vielmehr steht auch ihm lediglich der Weg offen, bei unabweisbarem Bedarf (weitere) Sach- bzw. Geldleistungen als Darlehen zu erhalten. Ausdrücklich sieht das Gesetz dabei die Möglichkeit vor, solchen Hilfebedürftigen, die sich als ungeeignet erweisen, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken, so z.B. bei unwirtschaftlichem Verhalten, die (weiteren) (Darlehens-)Leistungen in voller Höhe oder anteilig (nur) als Sachleistungen zu gewähren (§ 23 Abs. 2 SGB II).
Auch aus den Vorschriften der § 31 Abs. 4 SGB II und § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem Verbrauch eines Einmaleinkommens vollständige Grundsicherungsleistungen lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu erhalten. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist wie oben aufgeführt allein § 19 SGB II, zur Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 23 SGB II. Die Regelung des § 31 Abs. 4 SGB II sieht keinen Anspruch des Hilfebedürftigen, sondern vielmehr die Möglichkeit vor, einen Hilfebedürftigen durch Leistungskürzungen zu sanktionieren. § 34 SGB II hingegen normiert allein einen Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anrechnung des nachgezahlten Trennungsunterhalts auf 6 Monate ab dem 01.01.2010 begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einmalige Einnahmen sind gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Alg II-V ab dem Monat des Zuflusses bzw. wenn Leistungen bereits erbracht sind, gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Alg II-V ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. Der sogenannte Verteilzeitraum beginnt somit unmittelbar im Zuflussmonat bzw. dem auf diesen folgenden Monat. Hier hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Zeitpunkt des Zuflusses im Dezember 2009 Leistungen bereits für diesen Monat erbracht, so dass der Verteilzeitraum am 01.01.2010 begonnen hat. Bedenken gegen den angesetzten Verteilzeitraum von 6 Monaten sind nicht ersichtlich.
Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragstellers sind die Regelungen betreffend das Schonvermögen nicht zu seinen Gunsten anwendbar. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich bei dem während der Bedarfszeit zugeflossenen Unterhaltsbetrag um Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt. Für dieses greift die lediglich für Vermögen geltende Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 SGB II nicht.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist auch insoweit unbegründet, als das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den o.g. Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO).
Daran anknüpfend war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 119 ZPO).
Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wendet, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.06.2010
Zuletzt verändert am: 22.06.2010