Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2007 aufgehoben. Der Klägerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung gewährt und Rechtsanwalt C aus E beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 26.07.2007 nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihr die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.09.2005 insgesamt als (verlorenen) Zuschuss und nicht lediglich als Darlehen – also mit Rückzahlungsverpflichtung – zu gewähren.
a)
Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Denn dem gesetzlichen Anspruch der Klägerin steht die anspruchsvernichtende Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II entgegen.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass es für die Frage, ob eine Ausbildung "dem Grunde nach" förderungsfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit ankommt. Denn über steuerfinanzierte Sozialhilfeleistungen soll Ausbildungsförderung nicht auf einer "zweiten Ebene" gewährt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.1993, B 5b 82/93, Juris; ebenso der erkennende Senat mit Beschluss vom 21.09.2007, L 7 B 209/07 AS ER und L 7 B 210/07 AS). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat sich dieser, zum früheren Bundessozialhilfegesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile im Ergebnis angeschlossen (BSG vom 06.09.2007, B 12/7b AS 36/06 R; vgl. Terminsbericht des BSG 43/07 vom 07.07.2007, abrufbar unter www.Bundessozialgericht.de).
b)
Der mit der Klage erhobene Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2005 in dem vorangegangenen Verfahren vor dem SG Düsseldorf mit dem Az. S 35 AS 350/05 ER.
Mit diesem Schriftsatz hatte die Beklagte (und damalige Beschwerdegegnerin) Folgendes erklärt:
"Der Standort ARGE 214 wurde daher mit heutigem Datum schriftlich angewiesen, dem Widerspruch der Antragstellerin vom 12.10.2005 abzuhelfen und die vollständigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rückwirkend ab 01.09.2005 zu gewähren und Frau P den bisher aufgelaufenen Differenzbetrag nachzuzahlen.
Von einer Übersendung der Leistungsakte wurde angesichts der voll umfänglichen Erledigungserklärung abgesehen."
Ein verständiger Dritter in der Person der Klägerin konnte diesen Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2005 verständigerweise (entsprechend §§ 305, 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nur so verstehen, dass die Beklagte (und damalige Antragsgegnerin) die von der Klägerin (und damaligen Antragstellerin) begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den streitigen Leistungszeitraum vom 01.09.2005 bis 28.02.2006 als (verlorenen) Zuschuss und nicht lediglich als Darlehen gewähren wollte.
Denn die Beklagte hat mit diesem Schriftsatz nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie die streitigen Leistungen nur als Darlehen – also mit Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin – gewähren wollte.
Der Wille der Beklagten, die Leistungen nur als Darlehen zu erbringen, ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren S 35 AS 350/05 ER vor dem Sozialgericht Düsseldorf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.09.2005 begehrt und hierbei keinerlei Einschränkungen ihres Antrages vorgenommen hat. Die jetzige Klägerin (und damalige Antragstellerin) hat die Leistungen damit als Zuschuss und nicht lediglich darlehensweise begehrt. Diesem insoweit unbeschränkten Begehren hat die jetzige Beklagte (und damalige Antragsgegnerin) mit Schriftsatz vom 23.11.2005 in vollem Umfang entsprochen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den vorangegangenen Leistungszeitraum (vom 01.07.2005 – 31.08.2005) der Klägerin und ihrem Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ebenfalls als Zuschuss und damit nicht lediglich darlehensweise bewilligte. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin den Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2005 nur so verstehen, dass diese ihr Leistungen auch für den streitigen Leistungszeitraum vom 01.09.2005 bis 28.02.2006 als Zuschuss gewähren wollte und gewährt hat.
Aus dem Bescheid der Beklagten vom 13.10.2005 ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Bescheid versagte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die hälftigen Kosten der Unterkunft. In diesem Bescheid heißt es: "Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs … SGB II. Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 6 SGB II ist in Ihrem Fall nicht gegeben." Ein verständiger Dritter in der Person der Klägerin musste aus diesem Bescheidzusatz nicht folgern, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2005 nur eine darlehensweise Bewilligung aussprechen wollte. Zum einen hat die Beklagte die entsprechende Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in dem Bescheidzusatz gar nicht genannt. Zum anderen stritten die Beteiligten über die Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II. Die Klägerin war erkennbar der Auffassung, dass es bei der Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II darauf ankommt, ob die Förderungsbedingungen in ihrer konkreten Person erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin den Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2005 nicht zwingend so verstehen, dass nur eine darlehensweise Bewilligung gewollt sein konnte. Denn es bestand auch die Möglichkeit, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihre entgegengesetzte Rechtsauffassung geändert haben könnte. Die Klägerin musste den Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2005 daher nicht so verstehen, dass das dortige Anerkenntnis unter der unausgesprochenen Einschränkung der nur darlehensweise Bewilligung der Leistungen stehen sollte.
Auch die Beklagte selbst war sich bei der Umsetzung des schriftsätzlichen Anerkenntnisses vom 23.11.2005 nicht sicher, ob sie eine nur darlehensweise Bewilligung ausgesprochen hat, wie die interne Korrespondenz (E-Mail von Herrn M vom 01.12.2005, Blatt 94 Verwaltungsakte) dokumentiert. Überlegungen, die Leistungen unter Anwendung der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nur darlehensweise zu gewähren, entstanden erkennbar erst nach dem im Verfahren S 35 AS 350/00 ER erteilten Anerkenntnis. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.11.2005 die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in dem dortigen Verfahren auch in vollem Umfang übernommen.
2.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch nicht mutwillig. Die Klägerin hatte – wie ausgeführt – vielmehr berechtigten Anlass zur Klageerhebung.
3.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.10.2007
Zuletzt verändert am: 05.10.2007