Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht. In diesem Eilverfahren ging es ihr um die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG.
Die 1993 geborene, einkommens- und vermögenslose Antragstellerin hält sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.09.2014 wurde sie der Antragsgegnerin zugewiesen, wo sie gemeinsam mit ihrem in Deutschland geborenen Ehemann, der laufende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezieht, in einer Mietwohnung lebt.
Am 02.10.2014 sprach die Antragstellerin, die damals über eine bis zum 02.12.2014 befristete Aufenthaltsgestattung (wohl nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) verfügte, erstmals bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 06.10.2014 bewilligte die Antragsgegnerin ihr für den Monat Oktober 2014 sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG i.H.v. 326 EUR (ohne Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung). Sie kündigte an, die für Oktober gewährten Leistungen in Zukunft stillschweigend durch Überweisung weiter zu bewilligen, soweit sich Änderungen nicht ergäben. Die Antragstellerin sei verpflichtet, Änderungen in ihrem aufenthaltsrechtlichen Status, insbesondere auch die Erteilung, den Ablauf sowie die Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung, unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.
Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes der Aufenthaltsgestattung (also ab dem 03.12.2014) gewährte die Antragsgegenerin der Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr.
Am 09.01.2015 hat sich die Antragstellerin – anwaltlich vertreten – mit dem Begehren an das Sozialgericht Duisburg gewandt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr ab Antragstellung (wieder) Leistungen nach dem AsylbLG i.H.v. 326 EUR monatlich zu gewähren. Sie und ihr Ehemann seien auf existenzsichernde Leistungen angewiesen. Ihr Ehemann habe am 06.01.2015 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und die Notlage geschildert. Dort sei er auf eine telefonische Antragstellung verwiesen worden. Eine telefonische Kontaktaufnahme über die von der Antragsgegnerin benannte Nummer sei allerdings trotz zahlreicher Versuche nicht möglich gewesen.
Gleichzeitig mit dem Eilantrag hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gestellt. Dem Antrag war das (vollständig ausgefüllte und von der Antragstellerin unterschriebene) Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" nebst Belegen beigefügt.
Am 12.01.2015 legte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine bis zum 03.07.2015 gültige Aufenthaltsgestattung vor. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin ab dem 13.01.2015 die Leistungen in der ursprünglichen Höhe wieder auf. In ihrer Antragserwiderung (vom 14.01.2015) hat sie die Auffassung vertreten, eines Eilantrages habe es nicht bedurft. Die Antragstellerin hätte lediglich rechtzeitig die verlängerte Aufenthaltsgestattung vorlegen müssen.
Am 26.01.2015 hat die Klägerin den Eilantrag für erledigt erklärt. (Erst) An diesem Tag hat die Antragstellerin auch eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes (vom 22.01.2015) über die persönlichen und telefonischen Vorsprachen bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten hat sie erfolglos aufrecht erhalten (Beschluss des Sozialgerichts vom 30.01.2015).
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Rechtsverfolgung in dem Eilverfahren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Die Antragsgegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es eines Eilverfahrens nicht bedurft hätte, wenn die Antragstellerin ihre verlängerte Aufenthaltsgestattung rechtzeitig vorgelegt hätte. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, der Beschluss sei im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Dennoch hat die Antragstellerin am 04.02.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde sei statthaft, weil mit dem Eilantrag laufende Leistungen i.H.v. 326 EUR geltend gemacht worden seien. Im Übrigen hätte das Sozialgericht der Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten zumessen müssen. Die Antragstellerin habe nicht wissen können, welche Unterlagen sie habe vorlegen müssen. Sie sei jederzeit bereit gewesen, Unterlagen einzureichen. Durch den Verweis auf eine unerreichbare Telefonnummer habe die Antragsgegnerin treuwidrig gehandelt.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2c SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG für unstatthaft. Die Antragstellerin sei höchstens im Zeitraum der Leistungseinstellung vom 03.12.2014 bis zum 12.01.2015 mit monatlich 326 EUR belastet gewesen. Der sich daraus ergebende Betrag unterschreite den Beschwerdewert von 750,01 EUR deutlich. Die Beschwerde sei jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unbegründet. Die Antragstellerin hätte nicht gleich gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen müssen. Ihr Vortrag, die Antragsgegnerin sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen hätte die Antragstellerin die Weitergewährung von Leistungen mit ihrem in Deutschland geborenen Ehemann auch schriftlich beantragen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist schon nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 2c, 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur statthaft, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte.
Da es hier nicht um einen Erstattungsstreit im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG geht, wäre eine Berufung in der (fiktiven) Hauptsache nur dann zulassungsfrei, wenn ein streitiger Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) oder das Begehren auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung mit einem Wert von mehr als 750 EUR gerichtet gewesen wäre (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Maßgebend für die Bestimmung der Beschwer ist sowohl mit Blick auf den Wert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG als auch mit Blick auf den Zeitraum nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 19, 21a m.w.N.).
Davon ausgehend ist die vorliegend Beschwerde nicht statthaft. Denn im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (am 04.02.2015) wäre es im Falle der Fortführung des Eilverfahrens in der Hauptsache unter Zugrundelegung des in der Antragsschrift formulierten Antrages nur noch um Leistungen für fünf Tage – nämlich vom 09.01.2015 (Tag der Antragstellung) bis zum 13.01.2015 (Tag der Wiederaufnahme der Leistungen durch die Antragsgegnerin) – und damit um einen Zeitraum von deutlich weniger als einem Jahr gegangen. Ausgehend von fünf Leistungstagen und einem monatlichen Leistungsanspruch von 326 EUR wäre auch der in § 144 Abs. 1 S. 1 SGG genannte Wert deutlich unterschritten gewesen.
Ob es bei Beschwerden gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abweichend von den vorstehenden Ausführungen – für die Beurteilung der Beschwer nicht maßgebend auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife, also den Zeitpunkt ankommt, zu dem das Gericht bei ordnungsgemäßer Bearbeitung über den Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden müssen (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011 – L 5 AS 128/11 B Rn. 16), kann hier dahinstehen. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin war ihr Prozesskostenhilfeantrag nicht schon am Tag der Antragstellung und auch nicht vor dem Tag der Wiederaufnahme der Leistungen durch die Antragsgegnerin bewilligungsreif, so dass sich insoweit keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung der Beschwer ergeben.
Zur Bewilligungsreife gehört nämlich neben einer schlüssigen Begründung des materiellen Leistungsbegehrens und der Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (nebst Belegen) auch die Äußerungsmöglichkeit des Prozessgegners (ggf. nebst Vorlage der Verwaltungsvorgänge) in angemessener Zeit (vgl. dazu Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2012 – L 20 AY 70/12 B Rn. 14 m.w.N. und vom 02.07.2013 – L 20 AY 138/12 B Rn. 24 und ausführlich LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH Rn. 15). Davon ausgehend war der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin am 13.01.2015 (dem Tag der Wiederaufnahme der Leistungen) noch nicht bewilligungsreif. Denn auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dem Antragsgegner in aller Regel eine angemessene Frist zur Stellungnahme (und eine Frist zur Aktenübersendung) von etwa einer Woche einzuräumen. Ob in besonders eiligen oder in gänzlich unzweifelhaften Fällen ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, muss hier nicht entschieden werden. Für eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Entscheidungsfindung innerhalb von ganz kurzer Zeit – etwa innerhalb von Stunden – erforderlich gemacht hätte, liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin bis zum 13.01.2015 auch deshalb noch nicht im Sinne einer Bescheidung zu ihren Gunsten bewilligungsreif gewesen ist, weil der Rechtsverfolgung mangels bis dahin erfolgten Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes damals (noch) keine hinreichenden Erfolgsaussichten zugebilligt werden konnten (vgl. zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2014, § 86b Rn. 196; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 281; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 16b, 41; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 920 Rn. 10).
Ob jenseits der vorstehenden Überlegungen im Rahmen der (auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.01.2015) noch zu treffenden Kostenentscheidung (nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG) unter Veranlassungsgesichtspunkten (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 12b) eine vollständige oder teilweise Beteiligung der Antragsgegnerin an den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in Betracht kommt, weil diese mit Blick auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylbVfG weiterhin zu dem nach dem AsylbLG anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte (vgl. dazu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 1 AsylbLG Rn. 31) und sich die Leistungseinstellung zum 03.12.2014 somit unter diesem Gesichtspunkt als unzutreffend darstellt, wird das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit zu beurteilen haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.05.2015
Zuletzt verändert am: 07.05.2015