Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2013 wird abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg. In der Sache geht es ihm um die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X für den Monat März 2011.
Der 1977 geborene Kläger besitzt die nigerianische Staatsangehörigkeit. Er reiste im Sommer 2009 in die Bundesrepublik ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Seit August 2010 verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Die Beklagte, der er von der Bezirksregierung Arnsberg im November 2009 zugewiesen worden war, gewährte ihm seit Dezember 2009 durchgängig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Dabei führte sie den Kläger als Haushaltsangehörigen, da er mit seiner Lebensgefährtin und zwei, später drei Kindern, die ebenfalls im Bezug von Sozialleistungen standen, in einem Haushalt lebte.
Mit Bescheid vom 22.02.2011, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für den Monat März 2011 Grundleistungen nach dem AsylbLG. Neben den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung (i.H.v. 121,00 EUR) berücksichtigte sie bei der Leistungsberechnung zur Deckung des Lebensunterhaltes einen Betrag i.H.v. 199,40 EUR. Insgesamt bewilligte sie jedoch nur Leistungen i.H.v. 310,40 EUR, weil sie von dem Gesamtbedarf eine Rate i.H.v. 10,00 EUR zur Tilgung eines bestandskräftig gewordenen Rückforderungsanspruches gegen den Kläger abzog.
Am 03.05.2011 beantragte der Kläger – anwaltlich vertreten – gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Bescheides vom 22.02.2011. Ihm müssten Leistungen für einen Haushaltsvorstand in Höhe der aktuellen Regelleistung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (364,00 EUR) gewährt werden, weil die Bemessung der Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG verfassungswidrig sei.
Mit Bescheid vom 18.05.2011 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Kläger seien Leistungen als Haushaltsangehöriger zu erbringen, weil er seit Zuzug in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebe, welche Leistungen als Haushaltsvorstand beziehe. Die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG seien aufgrund fehlender Vorbezugszeiten von Leistungen nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllt. Die Höhe der im Überprüfungszeitraum gewährten Leistung entspreche der Gesetzeslage. Hieran sei die Beklagte gebunden. Der Widerspruch, in dem der Kläger zur Begründung ergänzend auf einen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10.08.2011 – S 9 AY 2678/11 ER hinwies, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.09.2011).
Am 13.09.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei bereits ein Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Leistungen nach § 3 AsylbLG beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Nach Abschluss dieses Verfahrens (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a.) hat der Kläger das Klageverfahren fortgeführt, da nicht nachzuvollziehen sei, warum bestandskräftige Entscheidungen bis Ende Juli 2012 von der Übergangsregelung, die das BVerfG in seinem Urteil getroffen habe, ausgenommen seien. Es sei beabsichtigt, diese Problematik einer europarechtlichen Klärung zuzuführen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 22.02.2011 zu ändern und ihm für den Monat März 2011 Leistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 S. 4 AsylbLG im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu Ziff. 2 a bis c zu bewilligen,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Mit Urteil vom 15.01.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das BVerfG habe zwar grundsätzlich entschieden, dass § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und § 3 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar seien, und für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung eine Übergangsregelung getroffen. Diese Übergangsregelung finde nach der ausdrücklichen Anordnung des BVerfG (Ziff. 3.e des Urteilstenors) jedoch keine Anwendung auf Überprüfungsverfahren, die Leistungszeiträume bis Ende Juli 2012 betreffen. Diese Entscheidung habe Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)) und binde nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Ankündigung des Klägers, eine europarechtliche Klärung herbeiführen zu wollen, ändere nichts an dem Umstand, dass jedenfalls nach deutschem Recht die Rechtslage verbindlich sei. Es sei für das Gericht auch nicht ersichtlich und vom Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche europarechtlichen Bestimmungen durch die Entscheidung des BVerfG verletzt sein sollten. Soweit der Kläger sein Überprüfungsbegehren mittelbar auch darauf erstreckt habe, Leistungen für einen Haushaltsvorstand zu erhalten, sei eine Überprüfung der Entscheidung der Beklagten zwar nicht ausgeschlossen. Insoweit bestehe jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtswidrig sei. Nach Aktenlage sei der Kläger, der ursprünglich dem Kreis T zugewiesen gewesen sei, nach Zuweisung zur Beklagten in den Haushalt seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes eingezogen. Die Lebensgefährtin sei zu diesem Zeitpunkt Haushaltsvorstand gewesen und habe als solche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Gegenüber der für sie zuständigen Stelle habe sie nicht geltend gemacht, nicht mehr Haushaltsvorstand zu sein. Da der Kläger zu seiner Lebensgefährtin gezogen sei und die Auszahlung seiner Leistungen auf deren Konto gewünscht habe, ergebe sich auch mangels anderweitigen Vortrages des Klägers kein Anhaltspunkt dafür, dass er im Überprüfungszeitraum Haushaltsvorstand gewesen sei. Im Übrigen sei es mit Blick auf die Einkünfte des Klägers und seiner Lebensgefährtin unwirtschaftlich, den Kläger als Haushaltsvorstand und seine Lebensgefährtin als Haushaltsangehörige einzustufen; denn sein Leistungsanspruch sei in jedem Fall geringer als der seiner Lebensgefährtin, was im Ergebnis insgesamt zu einem geringeren Leistungsanspruch der Familie führen würde. Anlass zur Zulassung der Berufung sehe die Kammer nicht. Die Rechtslage sei durch das Urteil des BVerfG verbindlich geklärt. Europarechtliche Relevanz sei nicht einmal ansatzweise dargetan.
Gegen dieses der Klägerbevollmächtigten am 22.01.2013 zugestellte Urteil richtet sich die (gleichzeitig mit der Berufung) am 22.02.2013 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Außerdem stellt er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten.
Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Entscheidung des BVerfG werde dem grundgesetzlich gewährten Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gerecht. Zudem würden Verfahrensrechte verletzt, weil die Überprüfungen bestandskräftiger Bescheide bis Juli 2012 von der Übergangsregelung ausgenommen seien. § 9 AsylbLG verweise jedoch ohne zeitliche Einschränkung auf § 44 SGB X. Außerdem habe das BSG bereits mehrfach im Rahmen von § 44 SGB X gegenwärtige Notlagen als fortwirkend bejaht und Nachzahlungen zugesprochen. Allein dies lege schon die Verletzung internationalen Rechts nahe, wenn in der Übergangsregelung Überprüfungsanträge und Nachzahlungen für die Vergangenheit trotz eindeutiger Gesetzeslage (§ 44 SGB X) ausgeschlossen seien. Das BVerfG hätte für den Zeitraum ab 01.01.2011 nicht nach bestandskräftigen und mit Widerspruch angefochtenen Bescheiden differenzieren dürfen. Ein sachlicher Grund dafür sei nicht ersichtlich; zumal im vorliegenden Fall der Überprüfungsantrag 2011 gestellt worden sei und einen Zeitraum in 2011 betroffen habe. Auch das BVerfG habe das innerstaatliche Recht im Lichte der europäischen Menschenrechtskonvention und der europäischen Grundrechtscharta auszulegen. Die völkerrechtlichen Vorgaben für das Verwaltungsverfahren seien ebenfalls zu beachten. Art. 11 des Internationalen Paktes für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte (IPwskR) sehe ein Recht für jedermann vor, einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie einschließlich angemessener Ernährung, Kleidung und Unterkunft sicherzustellen. Die Entscheidung des BVerfG genüge auch nicht den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Transparenz, wie sie nach dem IPwskR zu stellen seien. Ein pauschalierter Zeitrahmen für die Annahme niedrigerer Bedarfe und infolgedessen niedrigerer Leistungsvolumina bedürfe jedenfalls einer sorgfältigen Begründung.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidungen des Sozialgerichts und des BVerfG seien nicht zu beanstanden. Es mache durchaus einen Unterschied, ob Verwaltungsakte bereits bestandskräftig seien oder nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet.
a) Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach S. 2 der Vorschrift nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Berufung bedarf im vorliegenden Fall wegen Unterschreitens des Rechtsmittelstreitwertes nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Kläger lediglich Kosten i.H.v. deutlich weniger als 750,00 EUR begehrt. Ihm geht es (weiterhin) um die Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 S. 4 AsylbLG nach Maßgabe des Tenors des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 zu Ziff. 2a bis c. Der ausgehend von dem Begehren des Klägers auf dieser Grundlage zu ermittelnde Leistungsbetrag nach der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende/Alleinerziehende (§ 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe) beläuft sich im Jahr 2011 auf 336,00 EUR (zur Berechnung dieses Betrages vgl. Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 3 Rn. 42.9). Da die Höhe der berücksichtigten (anteiligen) Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers nicht im Streit steht und tatsächlich bereits 189,40 EUR zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes zuerkannt und ausgezahlt wurden, steht damit nur ein Betrag i.H.v. 146,60 EUR im Streit. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es dem Kläger inhaltlich auch um den bislang nicht angesprochenen Abzug der Rate von 10,00 EUR und weiterhin darum geht, Leistungen nicht als Haushaltsangehöriger zu erhalten.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG liegen ersichtlich ebenfalls nicht vor, weil der streitgegenständliche Zeitraum auf den Monat März 2011 beschränkt ist.
Das Sozialgericht hat die Berufung (in den Entscheidungsgründen ausdrücklich) nicht zugelassen. Nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG); diese Frist hat der Kläger eingehalten.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Es fehlt an Zulassungsgründen im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn
aa) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
bb) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
cc) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
zu aa) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine solche liegt vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig (zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Auflage 2012, § 144 Rn. 28).
(1) Die Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen ist schon deswegen zu verneinen, weil es um die Anwendung einer Übergangsregelung geht und die Problematik daher nur für einen überschaubaren Zeitraum in der Vergangenheit (von Januar 2011 bis Juli 2012) sowie den zahlenmäßig relativ kleinen Personenkreis der Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die für diesen Zeitraum einen Überprüfungsantrag gestellt haben, relevant ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Leitherer a.a.O. Rn. 8 d; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 – 6 B 99/06 Rn. 5 m.w.N.).
(2) Auch inhaltlich liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor.
(a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die von dem Kläger geäußerten Kritik an dem Inhalt bzw. der Reichweite der von dem BVerfG in dem Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. getroffenen Übergangsregelung betreffend die (Nicht)Einbeziehung von Überprüfungsverfahren (von Januar 2011) bis Juli 2012. Der Senat stimmt mit dem Sozialgericht darin überein, dass die Frage, nach welchen Grundsätzen Grundleistungen nach dem AsylbLG im Rahmen von Überprüfungsverfahren für den Monat März 2011 zu bemessen sind, aufgrund der genannten Entscheidung des BVerfG abschließend geklärt ist. Es fehlt damit an der Klärungsbedürftigkeit, die in aller Regel dann nicht mehr vorliegt, wenn eine Frage höchstrichterlich entschieden wurde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 160 Rn. 8).
Auch nach einer höchstrichterlichen Entscheidung kann eine Sache zwar weiter klärungsbedürftig bleiben oder erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht abwegige Einwendungen erhoben werden (Leitherer a.a.O. Rn. 8 b m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die von dem Kläger vorgebrachte Kritik an dem Inhalt der Übergangsregelung des BVerfG ist abgesehen von einem weiteren Fall, in dem ebenfalls die Anwältin des vorliegenden Verfahrens bevollmächtigt ist, soweit dem Senat ersichtlich singulär geblieben. In der Literatur, die sich ausführlich mit dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. beschäftigt hat (vgl. z.B. Rothkegel, ZAR 2012, 357 ff.; ders., ZFSH/SGB 2012, 519 ff; Wenner, SozSich 2013, 277 f.; Conradis, info also 2012, 228; Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 3 Rn. 42.2; Groth in jurisPK-AsylbLG, § 9 Rn. 34.3 f.), gibt es – soweit ersichtlich – nur eine Stimme (Deibel, Sozialrecht aktuell 2013 63 ff. (68)), auf die sich der Kläger für die von ihm vertretene Auffassung berufen könnte. Im Übrigen wird die Übergangsregelung – auch mit der von dem Kläger kritisierten Einschränkung – allgemein akzeptiert. Insbesondere das BSG (vgl. Urteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R Rn. 16) hat insoweit keine Bedenken geäußert.
(Äußerst) Umstritten ist zwar, ob das BVerfG überhaupt berechtigt ist, Übergangsregelungen mit gesetzesvertretendem Charakter zu treffen (vgl. z.B. Rothkegel, ZFSH/SGB 2012, 519 ff.; M. Graßhoff in Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 78 Rn. 72). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil der Kläger gerade der Auffassung ist, die Übergangsregelung müsse auch auf ihn Anwendung finden.
(b) Soweit der Kläger – eher allgemein – eine europa- bzw. völkerrechtliche Klärungsbedürftigkeit geltend macht, sieht der Senat auch unter diesem Aspekt die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht als erfüllt an. Der Umstand, dass eine Rechtsfrage letztlich etwa durch europäische Gerichte zu entscheiden ist, steht ihrer Klärungsfähigkeit im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zwar nicht generell entgegen (vgl. dazu Leitherer a.a.O. Rn. 7 und 9 b). Für klärungsbedürftig hält der Senat die Frage dennoch ebenfalls nicht.
Insofern ist der Kläger zunächst nahezu jeglichen Vortrag dazu schuldig geblieben, gegen welche europarechtlichen Vorschriften die Übergangsregelung des BVerfG aus seiner Sicht konkret verstößt und auf welchem Weg die entsprechende Klärung erfolgen soll. Der bloße Hinweis des Klägers auf die EMRK und die europäische Sozialcharta reicht insoweit jedenfalls nicht aus, um eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen. Der Senat vermag auch nach eigener Prüfung nicht zu erkennen, aus welcher dieser allgemeinen Vorschriften sich eine konkrete Verpflichtung des BVerfG ergeben könnte, eine – ohnehin allenfalls in seinem Ermessen stehende – Übergangsregelung so anzulegen, dass auch für vor der Entscheidung liegende Zeiträume die Geltung des § 44 SGB X nicht ausgeschlossen ist.
Sofern sich der Kläger konkret auf eine Verletzung von Art. 11 IPwskR beruft, hält der Senat die Sache nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig, weil die Frage mit großer Sicherheit zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden wäre und damit die Lösung praktisch außer Zweifel steht (vgl. dazu. Leitherer a.a.O. Rn. 8 a). Insoweit ist schon fraglich, ob (europa- und) völkerrechtliche Vorschriften neben dem Grundgesetz überhaupt Kontrollmaßstab im Rahmen einer Entscheidung des BVerfG sein können (vgl. hierzu Rothkegel, ZAR 2012, 357 ff. (365)). Auch wenn dies der Fall sein sollte, hat das BVerfG in dem Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. (Rn. 68 – juris) zu erkennen gegeben, dass es insbesondere die Grundsätze des IPwskR zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (vgl. hierzu auch Mahler, AnwBl 2013, 245 ff. (247)). Mit welcher Begründung aus Art. 11 IPswkR die Verpflichtung folgen soll, auch rückwirkend für bereits bestandskräftig beschiedene Zeiträume einen Nachleistungsanspruch einzuräumen, ist auch hier für den Senat nicht erkennbar.
Schließlich bestehen insoweit auch Bedenken an der Klärungsfähigkeit, der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen. Denn nach dem Zusatzprotokoll zum IPswkR aus dem Jahr 2008 ist zwar (nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges) eine Individualbeschwerdemöglichkeit gegen die Verletzung der Rechte aus dem IPswkR vorgesehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Protokoll jedoch noch nicht ratifiziert, so dass dieses Verfahren für Fälle aus Deutschland (noch) nicht zur Verfügung steht (vgl. Mahler a.a.O.).
(c) Sofern das Sozialgericht den Kläger in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht als Haushaltsangehörigen angesehen hätte und deswegen das Urteil inhaltlich unrichtig wäre, könnte dies schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenfalls nicht begründen, weil nur Rechts-, nicht aber Tatsachenfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG haben können (vgl. z.B. Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 144 Rn. 17a). Grundsätzliche klärungsbedürftige rechtliche Beurteilungsgesichtspunkte hat das Sozialgericht insoweit nicht für seine Entscheidung herangehzogen.
zu bb) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte macht der Kläger selbst nicht geltend und ist für den Senat auch im Übrigen nicht erkennbar. Im Gegenteil: Die Klägerin rügt gerade die – ihrem Inhalt nach unstreitig zutreffende – Umsetzung der Übergangsregelung des BVerfG durch die Beklagte bzw. die Entscheidung des Sozialgerichts. Ob es abweichende Entscheidungen europäischer Gerichte gibt, kann im Rahmen der Prüfung des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG dahin stehen, weil solche Gerichte in der Vorschrift nicht benannt sind.
zu cc) Schließlich sind auch Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des Sozialgerichts i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII beruhen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Aus den unter 1, b dargestellten Gründen ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten abzulehnen. Denn es fehlt insoweit an hinreichenden Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
4. Mit der vorliegenden Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Erstellt am: 30.10.2013
Zuletzt verändert am: 30.10.2013