Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2013 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, F, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren sowie die Feststellung, dass die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten in diesem Widerspruchsverfahren notwendig gewesen ist.
Der am 1975 geborene Kläger besitzt die ghanaische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 08.03.2012 wurde er der Beklagten zugewiesen, die ihm durch ihre Ausländerbehörde zunächst aufenthaltsrechtliche Duldungen erteilte. Am 12.07.2012 wurde ihm eine (bis zum 11.01.2013 befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.
Er lebte damals mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, in einer privat angemieteten Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. In dem Haushalt wohnten außerdem ein aus der Verbindung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin hervorgegangenes, am 00.00.2011 geborenes Kind sowie ein weiteres (am 00.00.2009 geborenes) Kind aus einer anderen Verbindung der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des Klägers verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und stand (mit den Kindern) im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Beklagte gewährte dem Kläger seit 13.12.2011 durchgehend Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungserbringung erfolgte für die Monate Dezember 2011 sowie Januar, Februar, März, April und Juni 2012 durch schriftliche Bescheide, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Der Bescheid für den Monat Juni 2012 datierte vom 24.05.2012. Die Leistungen für die Monate Mai und Juli 2012 wurden ohne den Erlass eines schriftlichen Bescheides durch tatsächliche Auszahlung erbracht.
Am 20.07.2012 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen "die Festsetzungen der Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Zeit ab 01.08.2011" ein. Ausgenommen seien die Zeiträume vor dem 01.07.2012, in denen die Beklagte Leistungen durch inzwischen bestandskräftige schriftliche Bescheide erbracht habe. Die Höhe der Grundleistungen sei verfassungswidrig. Dies belege bereits der Umstand, dass die Leistungshöhe seit 1993 – bei einer Geldentwertung von mehr als 20% – unverändert geblieben sei.
Mit Bescheid vom 25.07.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. festgelegten Übergangsregelung für den Monat August 2012 höhere Grundleistungen nach dem AsylbLG als in den Monaten davor. Außerdem fügte sie diesem Bescheid einen Kontoauszug bei, aus dem sich die Nachberechnung eines Betrages von 76,60 EUR für den Monat Juli 2012 ergab, der mit der Leistung für August 2012 zur Auszahlung kam.
Mit (dem Klägerbevollmächtigten am 01.10.2012 zugegangenem) Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 gab die Beklagte dem Widerspruch für die Monate Mai und Juli 2012 statt. Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 12.12.2011 wies sie den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Kläger in diesem Zeitraum Leistungen weder beantragt noch erhalten habe. Soweit dem Kläger Kosten für das Widerspruchsverfahren entstanden sein sollten, könnten diese nicht erstattet werden. Die Hinzuziehung eines juristischen Beistandes sei nicht im Sinne von § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) notwendig gewesen. Der Beklagten habe es von Amts wegen oblegen, das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 nach den Vorgaben der zuständigen Bezirksregierung umzusetzen und verfassungskonforme Leistungen zu erbringen. Dies betreffe automatisch nicht nur die aktuelle Leistungsgewährung, sondern sämtliche Zeiträume, die von dem Urteil betroffen seien. Der Kläger habe seinen Widerspruch erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG eingelegt, zu einer Zeit also, als die Beklagte sich bereits mit der Umsetzung befasst habe. So habe sie durch den Bescheid vom 25.07.2012 bereits höhere Leistungen für die Monate Juli und August 2012 ausgekehrt. Ihr sei ein angemessener Zeitrahmen zuzugestehen, um höchstrichterliche Entscheidungen zu würdigen und umzusetzen.
Am 01.11.2012 hat der Kläger, der weiterhin laufend im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht, Klage vor dem Sozialgericht Duisburg mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten und festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Klageverfahren gestellt. Zur Begründung in der Sache hat er ausgeführt, die Beklagte habe ihm zwar bereits im Juli 2012 Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Monate Juli und August 2012 unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG gewährt. Eine Erklärung dazu, wie sie mit Blick auf Leistungen für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 verfahren wolle, habe sie jedoch zunächst nicht gegeben. In einem Parallelverfahren (betreffend andere Mandanten des Bevollmächtigten) habe sie noch mit Schreiben vom 09.08.2012 ausgeführt, dass nicht feststehe, wie für diesen Zeitraum zu verfahren sei. Die Einlegung des Widerspruches am 20.07.2012 sei auch nicht unnötig gewesen, obwohl die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 damals schon bekannt gewesen sei. Denn das BVerfG habe zwar entschieden, dass ab dem 01.01.2011 höhere Grundleistungen zu gewähren seien. Aus der Entscheidung ergebe sich jedoch nicht, dass insoweit bereits erlassene Leistungsbescheide zurückzunehmen und durch neue zu ersetzen seien; vielmehr habe sie sogar die Anwendung von § 44 SGB X für Leistungszeiträume bis Ende Juli 2012 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorgehensweise der Beklagten, die am 18.07.2012 noch nicht bestandskräftigen Leistungsbewilligungen zu ändern, also die zuvor erlassenen Verwaltungsakte zurückzunehmen und durch neue zu ersetzen, entspreche daher nicht der Gesetzeslage. Es liege auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung (20.07.2012) nicht habe davon ausgegangen werden können, dass die Beklagte entgegen der ausdrücklichen Entscheidung des BVerfG Rechtsnormen zu Gunsten des Klägers anwenden und erlassene Verwaltungsakte ohne Anfechtung durch Widerspruch zurücknehmen werde. Bereits deshalb sei die Einlegung des Widerspruchs zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft erforderlich gewesen. Selbst wenn der Kläger mit der Vorgehensweise der Beklagten habe rechnen können, sei die Einlegung des Widerspruchs dennoch notwendig gewesen. Denn die Beklagte gewähre von sich aus nur Nachzahlungen für die Monate, für die sie keine Bescheide mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung erlassen habe. In der Regel verschicke sie diese Bescheide auf dem normalen Postweg und gehe grundsätzlich von deren Zugang aus, was jedoch nicht immer der Fall sei. Schriftliche Bescheide, welche die Adressaten nicht erreichten, würden nicht wirksam (§ 39 SGB X). Für den entsprechenden Monat erfolge dann die Leistungsgewährung konkludent durch Überweisung der entsprechenden Beträge. Die Widerspruchsfrist betrage dann ein Jahr. Der Kläger habe in dem maßgeblichen Zeitraum nicht für jeden Monat schriftliche Leistungsbescheide der Beklagten erhalten. Er könne auch nicht wissen, ob er Leistungsbescheide für diese Monate deshalb nicht erhalten habe, weil die Beklagte solche nicht erlassen habe oder weil sie auf dem Postweg verloren gegangen seien. Er habe auch mit der letztgenannten Möglichkeit bzw. damit rechnen müssen, dass die Beklagte in einem solchen Fall den entsprechenden Verwaltungsakt trotz fehlender Bestandskraft nicht von Amts wegen zurücknehme. Ohne rechtzeitige Einlegung eines Widerspruches habe der Kläger bei einer solchen Fallgestaltung keine Möglichkeit, sein Recht auf Nachzahlung durchzusetzen. Sei die Einlegung des Widerspruches somit notwendig gewesen, gelte wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der (fehlenden) Rechtskenntnisse des Klägers dasselbe für die Hinzuziehung des Klägerbevollmächtigten (schon) im Widerspruchsverfahren. Der Umstand, dass die Behörden Urteile des BVerfG umsetzen müssten, sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht dazu führen könne, dass Betroffene Rechtsmittelfristen verstreichen ließen. Das Ansinnen der Beklagten, der Kläger habe auf die Einlegung des Widerspruchs verzichten und sich de facto von vornherein einer späteren Entscheidung der Beklagten zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG unterwerfen sollen, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Im Übrigen sei die Gefahr, den Nachzahlungsanspruch zu verlieren, für den Kläger durchaus real gewesen. So vertrete z.B. die Gemeinde Hünxe die Auffassung, dass trotz eingelegten Widerspruches für die Zeit vor dem 01.08.2012 keine Nachzahlung erfolgen müsse. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Sozialgerichte diese Auffassung nicht teilten. Ohne rechtzeitige Einlegung eines Widerspruches könne aber kein Sozialgericht eine auf diese oder eine andere unzutreffende Rechtsansicht gestützte Entscheidung aufheben.
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und zur Begründung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29.10.2012 – L 20 AY 66/12 B verwiesen. Urteile des BVerfG entfalteten Gesetzeskraft, was die Behörden von Amts wegen zu einer Umsetzung verpflichte. In dem Zeitraum zwischen der Entscheidung des BVerfG und der Einlegung des Widerspruches seien noch nicht einmal zwei Tage verstrichen, so dass auch nicht auf eine Weigerung oder Verschleppung durch die Beklagte geschlossen werden könne, die Entscheidung des BVerfG nicht auszuführen.
Mit Beschluss vom 16.04.2013 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 63 (Abs. 1 und Abs. 2) SGB X lägen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gelte grundsätzlich, dass ein Widerspruch nicht immer schon dann erfolgreich sei, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergehe. Zusätzlich sei erforderlich, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehe (BSG, Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R m.w.N.). Kausalität werde u.a. dann angenommen, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer begünstigenden Verfahrensausgang führe. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Die Rechtsänderung hinsichtlich der nach § 3 AsylbLG an die Berechtigten zu erbringenden Leistungen sei bereits mit Verkündung des Urteils des BVerfG am 18.07.2012 eingetreten. Das BVerfG habe in dem genannten Urteil u.a. festgelegt, dass die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) bzw. über die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse zu Gunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 1 SGB X) für Leistungszeiträume bis Juli 2012 keine Anwendung fänden. Diese Ausschlussklausel bedeute ins Positive gewendet, dass Leistungsbewilligungen nach § 3 AsylbLG, soweit sie nicht durch bereits bestandskräftige Bescheide erfolgt seien und Leistungsfälle vor 2011 beträfen, im Sinne der Übergangsregelung anzupassen seien. Dieser Entscheidung komme nach § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft zu. Aus der Bindung der Beklagten an die Übergangsregelung folge, dass die Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich gewesen sei, um den Kläger vor Rechtsnachteilen zu schützen. Denn für die Anwendung der Übergangsregelung komme es nur darauf an, ob ein Leistungsbescheid, mit dem Leistungen nach § 3 AsylbLG für einen Zeitraum nach dem 01.01.2011 bewilligt worden seien, am 18.07.2012 bestandskräftig gewesen sei oder nicht. Auf den Eintritt der Bestandskraft eines Leistungsbescheides nach dem 18.07.2012 komme es nicht an, so dass insoweit die (fristwahrende) Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich gewesen sei. Fehle es aber an der Notwendigkeit, einen Widerspruch einzulegen, mangele es bei der Ausführung der Übergangsregelung durch die Behörde bei dennoch eingelegtem Widerspruch an der Kausalität zwischen Widerspruch und Erfolg. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung sein wolle, müsse die Klage erfolglos bleiben. Denn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 SGB XII seien nicht erfüllt, weil die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei. Insoweit sei zunächst auf die Ausführungen zur Bedeutung der Übergangsregelung des BVerfG und die Verpflichtung der Beklagten, diese umzusetzen, zu verweisen. Zudem habe der erkennende Senat in zahlreichen Beschlüssen (z.B. vom 26.10.2012 – L 20 AY 56/12 B und – L 20 AY 95/12 B sowie vom 02.11.2012 – L 20 AY 82/12 B) ausgeführt, dass es allein für die Abwicklung des Klageverfahrens auf der Grundlage der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung anwaltlicher Hilfe grundsätzlich nicht bedürfe, solange keine Anhaltspunkte für das Auftreten etwaiger Probleme bei der Abwicklung bestünden; denn die kommunalen Leistungsträger setzten die Entscheidung des BVerfG um. Dieser Gedanke sei auf die Prüfung des Merkmals der Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe in der vorliegenden Konstellation zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Urteil des BVerfG zu übertragen. Anknüpfungspunkte für Abwicklungsprobleme bestünden nicht. Im Gegenteil habe die Beklagte – wie in anderen Fällen auch – von Amts wegen eine Nachberechnung vorgenommen.
Dagegen richtet sich die am 10.05.2013 erhobene Beschwerde des Klägers. Das BSG verlange in der von dem Sozialgericht zitierten Entscheidung zwar eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung. Dabei sei grundsätzlich aber bereits der Widerspruch als solcher Ursache dafür, dass eine begünstigende Entscheidung ergehe. Wenn das BSG (a.a.O.) ausführe, eine dem Widerspruchsführer günstige Rechtsänderung beseitige die Kausalität nicht, könne daraus nicht geschlossen werden, dass in allen anderen Fällen die Kausalität nicht bestehe. Vielmehr sei nach der Entscheidung des BSG darauf abzustellen, ob das die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auslösende Ereignis im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers gelegen habe. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall, weil die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide durch die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 bedingt gewesen sei. Die Ausführungen des Sozialgerichts zur fehlenden Notwendigkeit des Widerspruchs seien nicht nachvollziehbar. Die Bindung der Beklagten an die in dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 getroffene Übergangsregelung bedeute lediglich, dass sie diese ihren Entscheidungen ab dem 18.07.2012 zugrundezulegen habe. Hieraus ergebe sich nicht, dass sie ihre vorher erlassenen, nicht bestandskräftigen Entscheidungen – ohne vorherige Anfechtung durch die Betroffenen (im Wege des Widerspruchs, der Klage usw.) – zu ändern habe. Eine solche Änderung (auch von nicht bestandskräftigen) Verwaltungsakten könne lediglich im Rahmen von § 44 SGB X erfolgen und durchgesetzt werden. Eben diese Regelung habe das BVerfG für den betreffenden Zeitraum aber ausgeschlossen. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte von Amts wegen Nachzahlungen für noch nicht bestandskräftig geregelte Leistungszeiträume geleistet habe, nichts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfe sich ein vernünftiger Rechtssuchender aktiv am Verfahren beteiligen. Dies gelte erst recht, wenn er – wie vorliegend – ohne aktives Handeln, also ohne Widerspruchseinlegung, seine Rechte verlieren würde und nur noch darauf hoffen könne, dass die Beklagte Nachzahlungen erbringe, zu denen sie nicht verpflichtet sei. Die von dem Sozialgericht genannten Entscheidungen des erkennenden Senats zur Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe in einem entsprechenden Klageverfahren seien inhaltlich nicht einschlägig. Ferner beruft sich der Kläger betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten auf das Urteil des BSG (vom 02.11.2012 – B 4 AS 97/11 R). Danach sei für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sinngemäß auf die Grundsätze zurückzugreifen, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Bevollmächtigten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entwickelt habe. Entscheidend sei hiernach der Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber stünden, könne die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolge, wenn im Hinblick auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe. Hiervon könnten zwar Ausnahmen gemacht werden, z.B. wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen gehe oder schon aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich sei, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruhe, das vom Widerspruchsführer leicht aufzuklären sei. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die vom BSG in dem Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Ursächlichkeit im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X lägen nicht vor. Anders als im vorliegenden Fall sei dort die Rechtsänderung erst nach Erhebung des Widerspruchs eingetreten, so dass eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht gegeben sei. Letztlich komme es auf die Frage der Kausalität des Widerspruches vom 20.07.2012 aber auch nicht an, weil es für seine Erhebung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht bedurft habe. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren müsse, werde ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren (z.B. in der Revisionsinstanz oder sonstigen Musterverfahren) anhängig sei. Es reiche aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn ihm nach Erlass einer Musterentscheidung noch alle prozessualen Möglichkeiten offen stünden, umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dementsprechend hätte nach dem 18.07.2012 auch eine formlose Anfrage nach dem Bearbeitungsstand, jedenfalls aber die Einlegung eines Widerspruches ohne Anwalt ausgereicht, zumal der Eintritt der Bestandskraft auch ohne eine (rechtliche) Begründung des Widerspruches verhindert werde. Der Beklagten könne nicht entgegengehalten werden, dass sie über den Widerspruch entschieden und ihm teilweise abgeholfen habe. Hierzu sei sie nach der Regelung des §§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet. Im Übrigen habe sie aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 umsetzen müssen, wie sie dies mit dem Bescheid vom 25.07.2012 für August 2012 bereits getan habe. Die Teilstattgabe beruhe damit erkennbar nur auf dem Vollzug der in Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidung des BVerfG und nicht auf der Einlegung des Widerspruchs durch den Kläger. Wenn schon für den Fall bloßer Anhängigkeit eines Vorlageverfahrens davon ausgegangen werden könne, dass das Betreiben eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt werden könne und dann eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.10.2012 – L 20 AY 66/12 B), müsse dies im Übrigen erst recht dann gelten, wenn ein solches Vorlageverfahren abgeschlossen und im Sinne des Antragstellers ausgegangen sei. Dabei komme dem Adressaten eines Verwaltungsaktes zugute, dass es im sozialgerichtlichen Verfahren und damit auch im Widerspruchsverfahren keine Beweisführungslast gebe, sondern der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären sei, so dass sowohl die Gerichte als auch die Behörden im Rahmen der Aufklärungsmöglichkeiten von Amts wegen Zweifeln nachzugehen hätten. Hinzu komme, dass die Behörde auch ohne Antrag nach § 44 SGB X bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus tätig werden und eine Prüfung von Amts wegen einleiten müsse. Selbst wenn sich ein vernünftiger Rechtssuchender aktiv am Verfahren beteiligen dürfe, folge daraus nicht automatisch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jedem Fall notwendig im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X sei und die durch eine solche Hinzuziehung entstandenen Kosten zu ersetzen wären. Der Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit komme vor dem Hintergrund der bereits im Sinne des Klägers ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 und der sich aus § 44 SGB X ergebenden Verpflichtung der Behörde praktisch keinerlei Bedeutung mehr zu. Denn wie sich aus dem Bescheid vom 25.07.2012 ergebe, habe sich die Beklagte entsprechend Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz der neuen Rechtslage auch tatsächlich unterworfen. Schließlich könne die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage mit der Begründung weitgehend aufgeweicht habe, dass die Verwaltung einer gerichtlichen Entscheidung in aller Regel auch ohne deren Vollstreckbarkeit nachkomme, auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger darauf vertrauen können, dass die Beklagte die Entscheidung des BVerfG zutreffend umsetze.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Für die Statthaftigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob im Hauptsacheverfahren die Berufung der Zulassung bedürfte (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG in der seit dem 25.10.2013 geltenden Fassung). Denn der angefochtene Beschluss wurde am 16.04.2013 und damit noch deutlich vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsänderung zugestellt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Zustellung für die Berücksichtigung von Rechtsänderungen im Verfahrensrecht allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vor § 143 Rn. 10e und § 144 Rn. 2 – jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde bleibt im vorliegenden Fall damit § 172 SGG in der bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung (so auch in einem ähnlichen Fall bereits Landessozialgericht (LSG) Sachsen, Beschluss vom 18.11.2013 – L 7 AS 287/11 B PKH Rn. 14 – juris m.w.N.), wonach es keine Rolle spielt, ob im Hauptsacheverfahren die Berufung der Zulassung bedürfte (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.04.2012 – L 20 SO 636/11 B m.w.N).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozesskostenführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Davon ausgehend hat das Sozialgericht hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Klägers zu Unrecht verneint.
aa) Gegenstand des in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens ist nach dem Inhalt des in der Klageschrift angekündigten Antrages eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten und festzustellen, dass die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren erforderlich war.
Die Erfolgsaussichten dieses Begehrens sind – anders als das Sozialgericht und die Beklagte meinen – nicht an § 63 SGB X, sondern an § 80 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu messen; denn das AsylbLG gilt nicht als besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil), mit der Folge, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG Anwendung finden, sofern § 9 Abs. 3 AsylbLG nicht ausdrücklich eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des SGB X vorsieht (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2011 – B 8 AY 1/10 Rn. 21 und Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 3/12 R Rn. 12 – beide juris; Wahrendorf in Grube Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, Einl AsylbLG Rn. 4 und § 9 AsylbLG Rn. 5 ff.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, Vorb AsylbLG Rn. 19 und § 9 AsylbLG Rn. 10). Einen Verweis auf § 63 SGB X enthält § 9 Abs. 3 AsylbLG jedoch nicht.
Obwohl § 63 SGB X und § 80 VwVfG NRW inhaltlich vergleichbar und nahezu wortgleich sind, ist es nicht von vorneherein ohne Bedeutung, welche der beiden Vorschriften zur Anwendung gelangt; denn jedenfalls in Einzelfragen können sich durchaus Unterschiede ergeben (vgl. dazu z.B. Straßfeld, SGb 2013, 379 ff. (380), und unten bb, (1)).
Ebenso wie im Rahmen von § 63 SGB X gliedert sich das Kostenerstattungsverfahren nach § 80 VwVfG (NRW) jedoch in drei aufeinander aufbauende Entscheidungen (vgl. hierzu u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.09.1992 – 8 C 16/09 Rn. 13 m.w.N.): 1. die Entscheidung über die Übernahme der Kosten dem Grunde nach (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG (NRW)), 2. die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG (NRW)) und 3. – sofern beantragt – die Entscheidung über den Umfang und die Höhe der zu erstattenden Kosten (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG (NRW)).
bb) Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn sowohl dem Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten (dazu (1)) als auch dem Begehren auf Feststellung, dass die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren erforderlich war (dazu (2)), sind gewisse Erfolgsaussichten nicht abzusprechen.
(1) Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Der Kläger hat am 20.07.2012, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Widerspruch gegen die (noch nicht bestandskräftigen) Leistungsbewilligungen der Beklagten für die Zeit ab August 2011 und damit einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW erhoben, also ein Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG eingeleitet.
Es handelte sich dabei auch um ein isoliertes Vorverfahren, für das allein § 80 VwVfG NRW eine Kostenübernahme vorsieht; denn eine Klage gegen die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Sachentscheidung wurde anschließend nicht erhoben (vgl. zu dieser Voraussetzung u.a. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 – 8 C 15/90).
Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Widerspruchsverfahren bei summarischer Prüfung auch erfolgreich.
Ein Verfahren ist im Sinne von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG (NRW) erfolgreich, wenn das Vorverfahren durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen worden ist, die dem Widerspruch ganz oder teilweise abhilft oder stattgibt (BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 – 8 C 16/90 Rn. 14 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist allein der Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung, die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist; denn § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf eine solchen Erfolg des Widerspruchs ab; darauf, ob dieser nach der Rechtslage einen solchen Erfolg nicht hätte haben sollen, kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 – 8 C 16/90 und vom 14.01.1983 – 8 C 80/80). Gleiches gilt für die Frage, ob der Widerspruch für den Erfolg ursächlich war; denn – möglicherweise abweichend von der zu § 63 SGB X ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 25.01.2011 – B 5 R 14/10 R m.w.N.) – ist im Rahmen von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG allein der äußere Erfolg maßgebend (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 18.04.1996 – 4 C 6/95, vom 14.08.1987 – 8 C 129/84 sowie vom 14.01.1983 – 8 C 80/80, die eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Erfolg nicht fordern).
Diese formale Betrachtungsweise wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Danach soll die Kostenentscheidung nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf die Begründung zu § 67 Entwurf VwVfG 1970, BT-Drucks. VI/1173, S. 75; vgl. zur Gesetzeshistorie ferner BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 – 8 C 80/80).
Bemessen nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers vorliegend (teilweise) stattgegeben; denn sie hat die Leistungsbewilligungen für die Kalendermonate Mai und Juli 2012, welche von dem Widerspruch umfasst waren, in dem Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 abgeändert und für diese Zeit höhere Leistungen bewilligt und damit insoweit eine den Kläger begünstigende Entscheidung getroffen.
Eine andere Beurteilung lässt sich nicht darauf stützen, dass die Beklagte von Amts wegen verpflichtet war, die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. getroffene Übergangsregelung umzusetzen und auch mögliche Ansprüche des Klägers für die Vergangenheit von Amts wegen zu prüfen. Zwar mag die Beklagte beabsichtigt haben, unabhängig von einem etwaigen Antrag und/oder der Erhebung eines Widerspruchs eine solche Prüfung vorzunehmen und ggf. höhere Grundleistungen auch für die Vergangenheit zu bewilligen. Will die Behörde eine solche Entscheidung außerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens treffen, muss sie dies gegenüber dem Widerspruchsführer jedoch klar zum Ausdruck bringen und auch begründen (vgl. zu der Begründungspflicht u.a. BVerwG, Urteile vom 18.04.1996 – 4 C 6/95 und vom 28.04.2009 – 2 A 8/08 Rn. 17 – juris; ferner Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 14.01.2002 – 6 K 1656/00 Rn. 13 – juris).
Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, auf die im Rahmen der Auslegung behördlicher Willenserklärungen abzustellen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 8/07 R und BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 – 8 C 21/86 m.w.N.), war jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte außerhalb des Widerspruchsverfahrens höhere Leistungen bewilligt hat. Zum einen war der Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 ausdrücklich als solcher bezeichnet. Zum anderen hat die Beklagte den Widerspruch lediglich "teilweise" zurückgewiesen, ihn nach dem Inhalt der Gründe für die Monate Mai und Juli 2012 jedoch für zulässig und begründet erachtet. Auf diese Weise hat die Beklagte vom Empfängerhorizont her klar zum Ausdruck gebracht, anlässlich des Widerspruchs eine (teilweise positive) Entscheidung getroffen zu haben. Hätte die Beklagte höhere Leistungen für den genannten Zeitraum unabhängig von der Erhebung des Widerspruchs und außerhalb des Widerspruchsverfahrens bewilligen wollen – mit der Folge, dass sich der Widerspruch möglicherweise erledigt hätte, soweit der Kläger durch diese Entscheidung begünstigt würde -, so hätte sie dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen.
Unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides ließe sich eine andere Beurteilung im Übrigen – jedenfalls bei summarischer Prüfung – auch dann nicht rechtfertigen, wenn im Rahmen des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW – in Anlehnung an die zu § 63 SGB X ergangene Rechtsprechung des BSG – ferner eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Erfolg notwendig wäre; denn die genannten Umstände (Bezeichnung als Widerspruchsbescheid und ausdrücklich erfolgte teilweise Abhilfe) dürften vom Empfängerhorizont den Schluss zulassen, dass der eingeleitete Widerspruch für die teilweise Stattgabe ursächlich war (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom 18.01.2010 – L 3 R 162/09 und BSG, Urteil vom 25.01.2011 – B 5 R 14/10 R für den Fall einer Zinsentscheidung, die – anders als hier – keinerlei Hinweise darauf enthielt, dass sie aufgrund des von dem dortigen Kläger eingelegten Widerspruchs ergangen ist).
Schon mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen könnten somit hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung anzunehmen sein. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass es dem Kläger (jedenfalls bislang) ersichtlich allein um die Erstattung der Kosten geht, die ihm für die Inanspruchnahme seines Bevollmächtigten entstanden sind. Es ist weder vorgetragen noch sonst aus den Akten erkennbar, dass darüber hinaus noch weitere Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers geltend gemacht werden sollen. Hiervon ausgehend, könnte für die Verfolgung des Zieles einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung im Rahmen von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn nicht gleichzeitig "auf der zweiten Stufe" die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anzusehen wäre.
Diese Frage kann allerdings offen bleiben, weil jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten hier im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG NRW ohnehin notwendig gewesen ist:
(2) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wobei es im Ergebnis entscheidend auf eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 80 Rn. 80 ff.; Straßfeld, SGb 2013, 379 ff. (379), beide m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.04.2010 – 6 B 46/09 Rn. 6 – juris; BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 – 6 B 26/03 Rn 6 – juris m.w.N.).
In zeitlicher Hinsicht ist auf die Ex-ante-Sicht ab dem Zeitpunkt der förmlichen Vollmachterteilung abzustellen (Kallerhoff a.a.O. Rn. 80 m.w.N.). Hier wurde gleichzeitig mit der Einlegung des Widerspruches am 20.07.2012 die (undatierte) Vollmacht des Klägers vorgelegt, so dass mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls bei summarischer Prüfung die Beurteilung ausgehend von diesem Tag vorzunehmen ist. Ggf. mag das Sozialgericht weitere Ermittlungen zum genauen Zeitpunkt der Vollmachtserteilung anstellen.
Am 20.07.2012 war die Sach- und Rechtslage nicht so einfach, dass sie von einem verständigen, aber rechtsunkundigen Bürger (vgl. zu diesem Maßstab z.B. Kallerhoff a.a.O. Rn. 82) zu überblicken gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. und damit die in dem Urteil getroffene Übergangsregelung für Zeiträume ab dem 01.01.2011 zwar bereits bekannt und im Wortlaut – z.B. auf der homepage des Gerichts – veröffentlicht. Damit lag jedoch, jedenfalls für rechtsunkundige Personen, noch nicht unmittelbar auf der Hand, wie für Leistungszeiträume vor August 2012 zu verfahren sein würde. Die vom BVerfG neu geschaffene Rechtslage erschloss sich (für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012) vielmehr erst über den Urteilstenor (insb. Ziff. 1. S. 2 und Ziff. 3. e) sowie die Gründe (insb. unter D, III) der Entscheidung vom 18.07.2012. Das Verständnis dieser Ausführungen verlangte bereits vertiefte Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts, namentlich der §§ 44 und 48 SGB X bzw. der §§ 48ff. VwVfG NRW sowie der Grundsätze, nach denen Verwaltungsakte in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen, bei gleichzeitiger Kenntnis der gängigen Verwaltungspraxis der Leistungsträger im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG in Form von schriftlichen (Monats-)Bescheiden einerseits und von bescheidlosen Leistungsbewilligungen allein durch tatsächliche Auszahlung andererseits. Derlei Kenntnisse können bei rechtsunkundigen Bürgern nicht unterstellt werden. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Vorbildung oder aufgrund seiner Erfahrungen über die genannten Kenntnisse verfügt hätte, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, geschweige denn hierauf adäquat zu reagieren. Jedenfalls nach Aktenlage und dem derzeitigen Vortrag der Beteiligten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die erforderlichen Kenntnisse bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches durch allgemeine Veröffentlichungen der Beklagten oder durch konkrete Äußerungen ihm gegenüber bereits vermittelt worden wären. Selbst dem schon nach Einlegung des Widerspruchs vom 20.07.2012 erlassenen Bescheid vom 25.07.2012 lassen sich bis auf die Nachzahlung für den Monat Juli 2012 keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, wie die Beklagte mit Blick auf die Leistungen für die Monate vor Juli 2012 verfahren werde.
Diese Gesichtspunkte lassen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger ohne weiteres als notwendig erscheinen. Dem kann – jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte – nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger zur Klärung des Sachverhalts bzw. des weiteren Vorgehens zunächst an die Beklagte hätte wenden müssen (zu einer solchen Verpflichtung vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 – 1 BvR 2681/09). Denn bei rechtskundiger Beurteilung konnten die Rechte des Klägers mit Blick auf die vom BVerfG in der Entscheidung vom 18.07.2012 für die Zeit vom 01.01.2011 bis Juli 2012 angeordnete Übergangsregelung nur dann gewahrt werden, wenn der Eintritt der Bestandskraft von (weiteren) Leistungsbescheiden für diesen Zeitraum vermieden wurde. Dieses Ziel konnte jedoch nur durch Einlegung eines Widerspruches erreicht werden.
Insoweit ist zwar anzumerken, dass wegen § 66 Abs. 2 S. 1 SGG gerade im vorliegenden Fall (betreffend die im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches noch nicht bestandskräftig beschiedenen Leistungen für die Monate Mai und Juli 2012) noch etwa bis Ende April bzw. Ende Juni 2013 Zeit geblieben wäre, um Widerspruch einzulegen und zuvor eine etwaige konkrete Umsetzungsentscheidung der Beklagten abzuwarten. Es kann dem Kläger allerdings grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine prozessualen Rechte der Widerspruchseinlegung wahrnimmt. Auch ein verständiger und rechtsunkundiger, allerdings kostenbewusst denkender Bürger könnte sich in einer solchen Situation gehalten sehen, ggf. nur vorsorglich bzw. fristwahrend und damit kostensparend Widerspruch einzulegen. Die gilt jedenfalls im hier vorliegenden Fall, in dem bei Einlegung des Widerspruches keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, wann genau und mit welchem Ergebnis die Beklagte die Entscheidung des BVerfG im Sinne des Klägers umsetzen würde.
Einem etwaigen Risiko der Verursachung unangemessen hoher Kosten durch die Hinzuziehung des Bevollmächtigten kann in solchen Fällen hinreichend über die (nachgelagerte) Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW bzw. die Regelung des § 80 Abs. 1 S. 4 VwVfG NRW begegnet werden; denn für die zunächst allein notwendige fristwahrende Widerspruchseinlegung dürfte der notwendige anwaltliche Aufwand regelmäßig deutlich geringer sein als bei zusätzlichen rechtlichen Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs.
Mit Blick darauf, dass die Vermeidung von Bestandskraft von Grundleistungsbewilligungen nach dem AsylbLG für Zeiträume vor August 2012 entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung des BVerfG gewesen ist, unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch wesentlich von solchen, in denen der Widerspruch nur eingelegt wird, um Druck auf die Behörde auszuüben (vgl. dazu Kallerhoff a.a.O. Rn. 80 und 82 m.w.N.), und in denen daher die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht als notwendig angesehen wird.
Soweit sich das Sozialgericht und die Beklagte für ihre Rechtsansicht auf eine Reihe von Beschlüssen des erkennenden Senats (z.B. vom 26.10.2012 – L 20 AY 56/12 B) berufen, verkennen sie, dass in den dortigen Verfahren bereits ein Klageverfahren anhängig war und somit – anders als hier – ein Tätigwerden zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Nachteile nicht (mehr) erforderlich war.
Spricht danach einiges dafür, dass hier zu dem fraglichen Zeitpunkt (20.07.2012) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgenannten Sinne notwendig gewesen ist, so reichen diese Gesichtspunkte jedenfalls aus, um der Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Erfolgsaussichten zuzumessen. Offen bleiben kann für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens danach, ob, der Rechtsprechung des BSG (zu § 63 Abs. 2 SGB X) folgend, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" generell eher großzügig zu beurteilen ist (vgl. dazu Straßfeld, SGb 2013, 397 ff (379 f.)), oder ob – wie jedenfalls in Teilen der Rechtsprechung des BVerwG vertreten – diesbezüglich ein eher strenger Maßstab zu gelten hat (vgl. dazu Kallerhoff a.a.O. Rn. 81 m.w.N.).
Eine abschließende Würdigung auch dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren im Rahmen der Kammerentscheidung (ggf. nach weiterer Klärung der tatsächlichen Umstände des Falles) vorbehalten bleiben.
b) Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ebenfalls erfüllt. Nach den Ausführungen unter a) ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Er steht weiterhin im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG bei der Beklagten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73a SGG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 177 SGG).
Erstellt am: 09.04.2014
Zuletzt verändert am: 09.04.2014