Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde der Kläger vom 09.08.2012 gegen den ihnen am 09.07.2012 zugestellten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 03.07.2012 ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob das Sozialgericht der am 04.07.2012 erhobenen Klage zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesprochen hat. Hieran könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die Kläger entgegen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, der Darstellung des Bevollmächtigten der Kläger in der Klageschrift sowie der Annahme des Sozialgerichts nicht Grundleistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern gekürzte Leistungen nach Maßgabe des § 1a AsylbLG erhalten haben (vgl. insoweit die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren übersandte Leistungsaufstellung vom 13.11.2012).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht haben. Die Kläger sind am 06.11.2012 in ihr Heimatland abgeschoben worden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger haben sich mit der Abschiebung grundlegend verändert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.10.2010 V ZB 214/10).
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bzw. über die gegen die Versagung gerichtete Beschwerde an. Der Senat folgt insoweit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012 8 C 12/653 m.w.N.). Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO, wonach hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens die Beträge maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der "Bewilligung der Prozesskostenhilfe" gelten, also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag. Aus § 120 Abs. 4 ZPO ergibt sich zudem, dass wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden vom Gericht zu jedem Zeitpunkt, also selbst nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, zu beachten sind. Schließlich sind gemäß § 124 Nr. 3 ZPO die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend (BGH, Beschluss vom 10.01.2006 VI ZB 26/05).
Die Vorlage der Erklärung auf dem vorgeschriebenen Formular ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Kläger in Serbien oder Mazedonien aufhalten, deshalb ggf. die Kontaktaufnahme durch den Prozessbevollmächtigten erschwert ist und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt vorgelegt werden kann. Der Formularzwang gilt auch für Anträge auf Prozesskostenhilfe von Verfahrensbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem anderen Staat haben (BGH, Beschluss vom 14.10.2010, a.a.O.). Auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist von der Verpflichtung zur Vorlage einer aktualisierten Erklärung nicht abzusehen. Denn auch Beteiligten mit einem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland steht Prozesskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen (BGH, Beschluss vom 14.10.2010, a.a.O.).
Der Bevollmächtigte der Kläger ist unter Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mit gerichtlicher Verfügung vom 17.01.2013 (zugestellt am 21.01.2013) zur Übersendung der erforderlichen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger aufgefordert worden. Hierauf ist eine Reaktion nicht erfolgt, obwohl seither eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung stand, um die notwendigen Kontakte zwischen Anwalt und Klägern durchzuführen, sollten letztere aus Serbien oder Mazedonien heraus weiterhin ernstliches Interesse an einer Fortsetzung des Verfahren haben.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt daher nach Maßgabe der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 118 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.07.2013
Zuletzt verändert am: 08.07.2013