Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 07.11.2005), ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht der Beklagten die Tragung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Zur Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die inhaltlich zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend.
Ergänzend weist der Senat lediglich noch darauf hin, dass auch das Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Ergebnis führt. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es nicht darauf an, ab wann genau die Beklagte positiv Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers unter Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hatte; maßgebend ist, dass sie aufgrund der Verletzung der ihr nach § 20 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) obliegenden Amtsermittlungspflicht Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Nach dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Danach hat sie bereits für ihre Verwaltungsentscheidung alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln (von Wulfen/ders., SGB X, 5. Aufl 2005, § 20, Rdnr. 3 mwN). Hierzu zählt auch, den Kläger zum Vorliegen der in § 8 Abs 3 der hier einschlägigen "Richtlinien über die Verordnung von Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten" vom 22.01.2004 (BAnz Nr. 18 S. 1342) genannten Tatsachen zu befragen. Dies hat sie unterlassen. Sie konnte, worauf bereits das Sozialgericht zu Recht abgestellt hat, nicht darauf vertrauen, dass der damals noch unvertretene Kläger von sich aus die Erheblichkeit des ihm zuerkannten Merkzeichens "aG" für den geltend gemachten Anspruch von sich aus erkennen würde. Kommt danach der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach und im Gerichtsverfahren werden – wie hier – Tatsachen aufgrund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits von dem Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen. Gleiches gilt im Übrigen im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte – wofür im hier zur Entscheidung stehenden Fall keine Anhaltspunkte erkennbar sind – seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.02.2006
Zuletzt verändert am: 09.02.2006