Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das mit der Beschwerde verfolgte Begehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es sowohl am Rechtsschutzbedürfnis als auch an der Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller nach eigener Angabe seit dem 01.04.2014 seinen Unterhalt selbst bestreiten kann.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 (vgl. Bl. 370 Band II der Verwaltungsakte des Antragsgegners) hat der Antragsteller dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er ab dem 01.04.2014, also bereits vor Antragstellung des einstweiligen Rechtschutzes beim Sozialgericht, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und er keine Grundsicherungsleistungen benötige. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers mangelt es daher am Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren.
Aus den zuvor genannten Erwägungen hat der Antragsteller darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, mithin den materiellen Anspruch für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes in summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – NVWZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVWZ 2005 927ff). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient allerdings nicht der Umgehung eines Hauptsacheverfahrens, sondern ausschließlich der Behebung einer aktuellen Notsituation, die kein Abwarten zulässt.
Nach seinem eigenen Vortrag ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig, so dass weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund erkennbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.07.2014
Zuletzt verändert am: 15.07.2014