Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach § 22 SGB II in Höhe der ihm tatsächlich monatliche entstehenden Kosten von 611,17 Euro anstelle der von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen und in der Zeit ab dem 01.10.2005 monatlich erbrachten Leistungen nach § 22 SGB II i. H. v. 366,26 Euro.
Den am 13.08.2007 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellten Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.09.2007 abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund vor dem Hintergrund der Mitteilung des Antragstellers, dass er mit Mietzahlungen derzeit nicht im Rückstand sei, derzeit nicht bestehe.
Gegen den am 05.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 06.09.2007, mit der er es für nicht zumutbar hält, einen Anordnungsgrund erst ab drohender Räumung anzunehmen.
Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17.09.2007 erklärt, bislang seien keine Mietrückstände aufgelaufen. Eine Kündigungsan-drohung sei nicht ausgesprochen worden. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.09.2007), ist unbegründet.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG besteht weiterhin nicht, weil der hierfür erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Dem Antragsteller droht gegenwärtig kein Wohnungsverlust.
Wohnungslosigkeit droht, wenn die angehäuften Mietschulden den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (Beschluss des Senates vom 04.01.2007 – L 19 B 127/06 AS ER -; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2006 – L 19 B 751/06 AS ER -; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 103). Nach § 543 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB ist ein Vermieter von Wohnraum berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Mietzinszahlung oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug gerät. 0b bei rückständigem Mietzins in voller Höhe die im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Gefahr der Wohnungslosigkeit ungeachtet der dem Hilfebedürftigen sowie den Sozialleis-tungsträgern durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeiten droht (so Lang in Eicher/Spellbrink, a. a. O. Rdnr. 103), ist hier nicht zu entscheiden, da der Antragsteller mitgeteilt hat, dass derzeit keinerlei Mietrückstände bestehen und eine vermieterseitige Kündigungsandrohung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 05.11.2007
Zuletzt verändert am: 05.11.2007