Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, seine Umschulung zum Mediengestalter Ton und Bild zu fördern.
Der Antragsgegner hatte den Antrag mündlich am 11.04.2012 abgelehnt und sich dabei auf ein eingeholtes psychologisches Gutachten gestützt, welches zu dem Schluss gekommen war, dass der Antragsteller den Anforderungen der Umschulung nicht genüge. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte darüber hinaus am 18.04.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihm die Umschulungsmaßnahme Mediengestalter Bild und Ton bei der C GmbH in L zum 01.08.2012 zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Firma C GmbH zu Beginn und Inhalt der Umschulungsmaßnahme eingeholt und sodann den Antrag mit Beschluss vom 21.06.2012 abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nach der der Leistungsträger berufliche Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von § 77 SGB III – hingegen keine Ausbildungsleistungen im Sinne von § 60 SGB III – als Eingliederungsmaßnahme gewähren könne, stehe im Ermessen des Antragsgegners. Der Erlass einer positiven einstweiligen Anordnung komme nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliege. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem Ergebnis der psychologischen Begutachtung vom 19.01.2012. Die Ermessensausübung sei umfassender, bei summarischer Prüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin seien keine Ermessensfehler erkennbar, insbesondere nicht, dass eine andernfalls nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgehen werde.
Gleichzeitig hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nur hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 03.07.2012, zu deren Begründung er die Auffassung vertritt, das erkennende Gericht habe weitere Ermittlungen angestellt, bevor die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen sei. Aus diesem Grunde sei es rechtswidrig, im Beschluss auszuführen, der Antrag habe vom Beginn an keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, unabhängig von den durchgeführten sozialgerichtlichen Ermittlungen habe der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass in den Fällen eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen ist, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären beginnt (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 18.06.2012 – L 12 AS 389/12 B -.) Das gilt hingegen nicht uneingeschränkt, sondern nur für diejenigen Ermittlungen, die zur Aufklärung des Sachverhalts auch erforderlich sind. Zwar hat das Sozialgericht beim Maßnahmeträger eine Auskunft zum Inhalt und Dauer der Maßnahme eingeholt, was augenscheinlich zum Zwecke der Abgrenzung der Begriffe der Weiter- und Ausbildung erfolgt ist, jedoch hätte es den Antrag auch ohne diese Auskunft ablehnen können. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sozialgerichts, nach denen der Leistungsträger nur Leistungen der beruflichen Weiterbildung als Eingliederungsmaßnahme erbringen kann, nicht hingegen Ausbildungsleistungen. Damit kam es auf die Abgrenzung letztendlich nicht an, denn die Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme steht im Ermessen des Leistungsträgers, so dass hierauf nur ein Anspruch bei einer Ermessensreduktion auf Null besteht. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, so dass der Antrag auch ohne die Auskunft hätte abgelehnt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.08.2012
Zuletzt verändert am: 01.08.2012