Auf den Antrag des Antragsstellers wird die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.08.2013 insoweit angeordnet, als das Sozialgericht den Antragsteller zur Gewährung angemessener, tatsächlicher Kosten für Unterkunft und Heizung und zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in eine den Angemessenheitskriterien des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechende Wohnung verurteilt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu einem Drittel.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG liegt vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat auch keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 SGG).
Jedoch ist der Aussetzungsantrag nur zum Teil begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001, B 3 KR 47/01 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 199 RdNr. 8), wobei der in § 154 Abs. 2 SGG bzw. § 175 Satz 1 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils bzw. Beschlusses zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO RdNr. 8a).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung bzw. Beschwerde ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 aaO) oder offensichtlich bestehen (s. bereits BSG, Beschluss vom 06.05.1960, 11 RV 92/60). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob dem bzw. den Leistungsberechtigten – über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist – ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 aaO). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG, Beschluss vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Ein solcher Ausnahmefall ist bzgl. der Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 382,00 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 vorliegend nicht gegeben. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 31.01.2013 zum Az. L 2 AS 2457/12 B ER Bezug, bei dem – in einer vergleichbaren Konstellation italienischer Staatsangehöriger – vorläufig Regelleistungen für einen befristeten Zeitraum zugesprochen worden sind. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung war insoweit nicht zu entsprechen.
Dagegen ist der oben beschriebene Ausnahmefall bzgl. der Gewährung der Kosten der Unterkunft und der Erteilung einer Zusicherung gegeben. Diesbezüglich hat die Beschwerde unzweifelhaft Aussicht auf Erfolg.
Nach Auffassung aller Fachsenate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sind Kosten der Unterkunft in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vorläufig zuzusprechen, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 08.07.2013, L 2 AS 1116/13 B ER, juris RdNr. 2 mwN). Eine solche Zuspitzung der Situation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr wird dem Antragsgegner derzeit der Mietzins gestundet. Bzgl. der vom Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsstellers zur Erteilung einer Zusicherung setzt eine solche nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R, juris RdNr. 17 mwN) voraus, dass die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind. Daran fehlt es, wenn – wie vorliegend – ohne konkretes Wohnungsangebot allein die abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 2 S 2 SGB II erstrebt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Erstellt am: 13.09.2013
Zuletzt verändert am: 13.09.2013