Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die erneute Auszahlung einer Rentennachzahlung in Höhe von 9.385,88 EUR auf ein Anderkonto ihrer Bevollmächtigten. Die am 00.00.1926 geborene Klägerin ist Verfolgte des Nationalsozialismus i.S.d. § 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG). Am 02.12.2002 beantragte sie gegenüber der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten von Mai 1940 bis September 1942. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 10.12.2004 ab. Dem hiergegen durch ihre Kläger-Bevollmächtigte am 15.12.2004 eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2006 ab und gewährte der Klägerin ab dem 01.07.1997 eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 01.04.1941 bis 31.10.1941 und Ersatzzeiten vom 22.03.1940 bis 17.04.1945. Mit Erklärung vom 13.03.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die laufende Rentenzahlung auf ein von ihr in Israel geführtes Konto und die Rentennachzahlung auf das Konto der Bevollmächtigten überwiesen werden solle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2006 legte die Klägerin am 08.04.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2006 ein. Sie vertrat die Ansicht, dass weitere Verfolgungszeiten anzuerkennen seien. Insbesondere sei eine pauschale Ersatzzeit bis zum 31.12.1946 gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) anzuerkennen, da sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Mit Rentenbescheid vom 30.11.2006 half die Beklagte dem Widerspruch vom 08.04.2006 ab und stellte die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01.07.1997 neu fest. Sie berücksichtigte dabei eine weitere Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 18.04.1945 bis 30.06.1945. Eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den 30.06.1945 hinaus komme nicht in Betracht. Auch sei eine Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 20 WGSVG nicht möglich, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Auswanderung aus dem Vertreibungsgebiet nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Der aus der Neuberechnung der Rente resultierende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 526,23 EUR wurde an die Kläger-Bevollmächtigte überwiesen. Die Kläger-Bevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom 15.01.2007 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2006 für erledigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 30.11.2006 bezüglich der Ablehnung der pauschalen Ersatzzeit nach § 20 WGSVG. Mit Bescheid vom 02.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf Urteile des Landgerichts Trier vom 16.12.1975 (Az.: 8 O (WG) 83/5) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 09.05.1978 (Az.: 11 U (WG) 346/76) als unbegründet ab. Den hiergegen am 06.05.2008 eingelegten Widerspruch begründete die Kläger-Bevollmächtigte nicht. Ausweislich der am 22.01.2009 zur Akte gereichten Vollmacht vom 30.12.2008 erteilte die Klägerin der Kläger-Bevollmächtigten Geldempfangsvollmacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 02.04.2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2009 am 16.07.2009 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage (Az.: S 11 R 196/09). Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 23.10.2009 die streitgegenständlichen Ersatzzeiten vom 01.07.1945 bis 31.12.1946 an. Der Rechtstreit wurde mit Annahme des Anerkenntnisses am 12.11.2009 erledigt. Auf einem Vordruck der Beklagten ("Angabe des Zahlungsweges für die Überweisung der Rente") erklärte die Klägerin ohne Datumsangabe: "Im Falle einer Rentenzahlung soll die laufende Rentenzahlung an mich erfolgen. ( ). Die Rentennachzahlung soll auf das Konto meines/meiner Bevollmächtigten überwiesen werden." "Ich erkläre, dass der Anspruch erfüllt ist, wenn die Leistung im Falle einer Zuerkennung in der vorstehend von mir gewünschten Form angewiesen wird." Die Kläger-Bevollmächtigte erklärte im selben Vordruck unter Angabe ihrer IBAN und BIC mit Datum vom 17.12.2009: "Die vom Rentenberechtigten gewünschte Überweisung soll erfolgen auf mein/unser Konto: C Volksbank eG Beratungszentrum C Straße C Str. 00, C Dieses Konto lautet auf folgende/n Namen: RA’in T S, L. 10, C". Mit Bescheid vom 28.01.2011 stellte die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 23.10.2009 die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01.07.1997 in Höhe von monatlich 200,68 EUR neu fest. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 28.02.2011 wurde ein Nachzahlbetrag in Höhe von 9.385,88 EUR festgestellt. Die Beklagte führte auf Seite 1 des Bescheides vom 28.01.2011 aus: "Die monatliche Zahlung und die Nachzahlung werden auf das angegebene Konto überwiesen." Auf Seite 3 des vorgenannten Bescheides ergänzte sie: "Die Rentennachzahlung wird unmittelbar an Sie auf das Konto überwiesen, auf das auch die monatliche Rente gezahlt wird." Entsprechend dieser Mitteilung überwies die Beklagte den laufenden Rentenbetrag und die Rentennachzahlung auf das Konto der Klägerin bei der Leumi Bank in Tel Aviv/Israel. Mit anwaltlichem Schreiben legte die Klägerin am 03.02.2011 hiergegen "Widerspruch" ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die in der Zahlungserklärung getroffene Anweisung der Klägerin, die Rentennachzahlung auf das angegebene Rechtsanwaltsanderkonto zu überweisen, nicht berücksichtigt worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Rentennachzahlung nicht schuldbefreiend geleistet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei der Auszahlung der Rente um schlichtes Verwaltungshandeln handele und nicht um einen Verwaltungsakt. Zudem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Hiergegen hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 27.07.2011 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 45 R 2139/11) Klage erhoben. Sie hat auf einen Aufsatz von Dr. Oliver König ("Geldempfangsvollmacht deutscher und israelischer Rechtsanwälte für "Ghettorenten"!, in: BRAK-Mitt. 5/2011, 222) Bezug genommen und die Ansicht vertreten, dass die Rentennachzahlung nicht schuldbefreiend geleistet worden sei. Die Beklagte habe mit ihrer Direktüberweisung an die Klägerin deren Willen missachtet. Die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, den ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag treuhänderisch auf das Anderkonto der Kläger-Bevollmächtigten zu überweisen. Dieser Überweisungsweg werde im Zahlungserklärungsvordruck vom 17.12.2009 ausdrücklich vorgesehen. Die Beklagte gehe mithin selbst davon aus, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur dann vorliegen könne, wenn die Art der vorgeschriebenen Zahlung auch tatsächlich ausgeführt werde. Die geübte Zahlungspraxis der Beklagten verletzte die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 3 GG und Art. 14 GG. Insbesondere handele sie in Widerspruch zur Verwaltungspraxis aller anderen Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung, die sich mit ZRBG-Verfahren beschäftigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 hat die Kläger-Bevollmächtigte ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte den Unterschied zwischen einer Geldempfangsvollmacht und einer verbindlichen Zahlungserklärung verkenne. Nur wenn die geschuldete Leistung und der damit verbundene Leistungserfolg erreicht werde, könne Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eintreten. Der Inhalt der Leistung ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis werde in Bezug auf die Rentennachzahlung durch die Anweisung in der Zahlungserklärung vom 17.12.2009 bestimmt. Wenn darin vorgesehen sei, dass die Rentennachzahlung auf ein Treuhandkonto der Bevollmächtigten überwiesen werden solle, so sei mit der direkten Zahlung des Betrages an die Klägerin der bezweckte Leistungserfolg nicht eingetreten, so dass auch nicht schuldbefreiend geleistet worden sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 07.02.2012 und vom 08.03.2012 hat das Sozialgericht die Kläger-Bevollmächtigte zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, aus der sich unzweifelhaft ergebe, dass die Kläger-Bevollmächtigte für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt worden sei. Es bestünden begründete Zweifel, dass eine Prozessvollmacht für das vorliegende Verfahren erteilt worden sei. Diese resultierten daraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht ersichtlich sei. Wenn die Klägerin daran interessiert sei, dass das Geld auf das Konto der Kläger-Bevollmächtigten fließe, bräuchte sie es nur zu überweisen. Die Kläger-Bevollmächtigte hat mit Schreiben vom 15.02.2012 und vom 21.03.2012 erwidert, dass die Prozessvollmacht vom 26.09.2011 nicht zu beanstanden sei. Sie hat auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 02.12.2003 (Az.: L 2 RJ 949/03) sowie Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.04.1992, Az.: IV R 42/90; Urteil vom 29.07.1997, Az.: IX R 20/96 und Urteil vom 18.12.1996, Az.: III R 82/90) Bezug genommen und die Ansicht vertreten, dass die nachträgliche Überweisung der Nachzahlung durch die Klägerin auf das Anderkonto der Kläger-Bevollmächtigten "realitätsfremd" sei. Es sei bekannt, dass nicht unerhebliche Überweisungskosten anfielen und "durch eine Devisenbewirtschaftung in Israel ein besonderes Verfahren zur Überweisung in Gang gesetzt werden müsste". Zugleich hat die Kläger-Bevollmächtigte in Bezug auf die Vorsitzende der 45. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf die Besorgnis der Befangenheit erklärt. Dieses Gesuch wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2012 (Az.: S 33 SF 71/12 AB) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur dann bestritten werden könne, wenn die überwiesene Rentennachzahlung nicht in den Verfügungsbereich der Klägerin gelangt sei. Hierfür sei indes nichts ersichtlich. Unter Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 25.05.1972 (Az.: 5 RKn 61/68) berechtige die Zahlungserklärung den Bevollmächtigten lediglich zur Entgegennahme der Zahlung, zwinge den Schuldner aber nicht, auch an den Bevollmächtigten zu zahlen. Insbesondere bewirke die Geldempfangsvollmacht nicht, dass die Klägerin nicht mehr zum Empfang der Rentennachzahlung befugt sei. Mit Urteil vom 13.05.2013 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestünden, da die Möglichkeit eines Anspruchs auf (erneute) Anweisung der Rentennachzahlung auf das Anderkonto der Prozessbevollmächtigten offensichtlich nicht bestehe. Insoweit müsse sich die Klägerin ein gemäß § 242 BGB treuwidriges Verhalten vorwerfen lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Gläubiger eine möglicherweise gemäß § 362 BGB nicht schuldbefreiende Überweisung auf ein "falsches" Konto akzeptiere, wenn er sie unwidersprochen annimmt und nicht umgehend zurücküberweist; denn darin liege eine konkludente Genehmigung dieses Zahlungsweges (so Oberlandesgericht – OLG – Karlsruhe, Urteil vom 02.11.1995, Az.: 4 U 49/95, OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.1987, Az.: 5 W 157/87, Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2012, Az.: S 27 R 2798/10). Die konkludente Genehmigung erfolge in entsprechender Anwendung der §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB. In diesem Fall würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn trotz eingetretenen Zwecks der Überweisung eine erneute Überweisung auf das "richtige" Konto verlangt werde (vgl. Bundesgerichtshof – BGH -, Urteil vom 08.10.1991, Az.: XI ZR 207/90). Dies treffe auch hier zu. Die Klägerin habe die Nachzahlung auf ihr Konto in Israel unwidersprochen angenommen und diese nicht umgehend zurück an die Beklagte überwiesen. Damit sei der Zweck der Überweisung eingetreten und im Übrigen nichts dafür ersichtlich und auch nichts substantiiert vorgetragen, dass es zu – der Klägerin nicht vorwerfbaren – Auszahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Schließlich sei die Rentennachzahlung auf dasjenige Konto überwiesen worden, auf das auch die laufende Rente gezahlt wird. Darüber hinaus sei es der Klägerin – selbst bei Annahme einer Klagebefugnis – im vorliegenden Fall nicht gestattet, ihren Anspruch auf dem Rechtsweg durchzusetzen, da es der Klägerin insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle immer dann, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen könne, wenn also gerichtlicher Rechtsschutz nicht erforderlich sei. Die Gerichte hätten die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig sei. Soweit eine Möglichkeit bestehe, das Recht außerprozessual durchzusetzen, bestehe kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen bestehe der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.1970, Az.: X ZB 2/70). Jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Rechtsschutzinteresse voraus, auch wenn das im Sozialgerichtsgesetz (SGG) und in anderen Verfahrensgesetzen nur vereinzelt zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Rechtsschutzinteresse sei zu unterscheiden von der Klagebefugnis. Während es bei der Klagebefugnis ausschließlich auf die generelle Möglichkeit einer Verletzung der Rechte der Klägerin ankomme, sei beim Rechtsschutzinteresse auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls die Klageerhebung nicht erforderlich sei, weil die Klägerin ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne, oder die Klage aus anderen Gründen unnütz sei (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Klägerin hätte vorliegend eine einfachere Möglichkeit gehabt, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, als das erkennende Gericht in Anspruch zu nehmen. Falls der Klägerin tatsächlich etwas daran gelegen haben sollte, dass die Rentennachzahlung auf das Konto ihrer Prozessbevollmächtigten überwiesen werde, hätte es nahe gelegen, diese Überweisung in eigener Person durchzuführen. Da die Klägerin – was unwidersprochen sei – auch nach Anweisung der Rentennachzahlung durch die Beklagte weiterhin hinsichtlich ihres Konto verfügungsbefugt gewesen sei, sei die Überweisung des Rentennachzahlungsbetrages an ihre Prozessbevollmächtigten der einfachere und effektivere Weg gewesen. Ein Bemühen der Justiz sei in diesem Fall unzweckmäßig. Am 04.06.2013 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben gegen das am 27.05.2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertritt ergänzend die Ansicht, dass der Zweck der Zahlung allein durch die Klägerin bestimmt werde. Wenn sie in der Zahlungserklärung vom 17.12.2009 ausdrücklich darauf verweise, dass der Anspruch nur dann erfüllt sei, wenn die Leistung in der vorstehenden Form angewiesen werde, könne keine Erfüllung eintreten, wenn die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkomme. Auch habe die Klägerin keineswegs die Zahlung unwidersprochen hingenommen, sondern fristgerecht gegen den Bescheid vom 28.01.2011 Widerspruch eingelegt. In Bezug auf den Hilfsantrag bestehe ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Klägerin beabsichtige die Geltendmachung weiterer "Ghetto-Beitragszeiten" gegenüber der Beklagten. Bei deren Berücksichtigung würde eine neue Rentennachzahlung anfallen. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte erneut eine Überweisung der Nachzahlung unmittelbar an die Klägerin veranlassen werde. Die im Termin der mündlichen Verhandlung trotz Ladung am 21.05.2014 nicht erschienene und vertretene Klägerin beantragt entsprechend den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in dem am selben Tag zuvor verhandelten Verfahren L 14 R 786/12, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2013 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 zu verurteilen, die für die Klägerin errechnete Nachzahlung vom 01.01.2004 bis 28.02.2011 in Höhe von 9.385,88 EUR auf das Rechtsanwaltsanderkonto Nummer 000 bei der C Volksbank, BLZ 000, treuhänderisch zu überweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Zahlung des oben genannten Betrages durch die Beklagte an die Klägerin direkt rechtswidrig war. Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall der Verurteilung, den genannten Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen. Sie vertritt in Bezug auf den Hauptantrag die Ansicht, dass der Zahlungserfolg durch Überweisung auf das Konto der Klägerin eingetreten und akzeptiert worden sei. Daran ändere auch der eingelegte Widerspruch nichts, denn die Klägerin habe keine Rücküberweisung der Zahlung an die Beklagte vorgenommen, sondern lediglich durch die Kläger-Bevollmächtigte geltend gemacht, es sei keine schuldbefreiende Wirkung eingetreten. Der Hilfsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (§ 126 SGG). Denn auf diese Möglichkeit war in der ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden. Ungeachtet dessen hat der Kläger-Bevollmächtigte im Parallelverfahren L 14 R 786/12 sein Einverständnis hierzu auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren zu Protokoll gegeben. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. In Bezug auf den Hauptantrag ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Statthafte Klageart für das Zahlungsbegehren der Klägerin ist die (isolierte) allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG). Die Klägerin begehrt eine Leistung, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht und mithin keine Ermessensentscheidung eines Verwaltungsträgers voraussetzt.
1. Die allgemeine Leistungsklage wird – anders als im Klageantrag formuliert – nicht durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 4 SGG verdrängt. Diese Klageart setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Sozialleistungsträger die Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat; dieser negative Akt soll durch das Gestaltungsurteil beseitigt und der Leistungsträger unmittelbar zur Leistung verurteilt werden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 SGG Rn. 38). Hier liegt kein Verwaltungsakt vor, der einer Verurteilung der Beklagten zumindest formal entgegensteht. Insbesondere enthält der Bescheid vom 28.01.2011 in Bezug auf den Zahlungsempfänger zu Lasten der Klägerin keinen separat anfechtbaren Verwaltungsakt. Hierbei wird nicht verkannt, dass im vorgenannten Bescheid ausdrücklich ausgeführt wird, dass "die monatliche Zahlung und die Nachzahlung ( ) auf das angegebene Konto überwiesen (werden)." Hierin ist weder dem Inhalt noch der äußeren Form nach ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X zu erblicken, sondern nur ein Hinweis auf den Realakt der Auszahlung. Ein Verwaltungsakt liegt in jeder Verfügung, Entscheidung oder anderen hoheitlichen Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hier kommt der Mitteilung des Zahlungsweges kein Regelungscharakter zu. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 SGB X Rn. 23). Ein derartiger Erklärungsinhalt kann der Mitteilung über die Überweisung der Rentenzahlungen nicht entnommen werden. Gegen einen Regelungscharakter spricht, dass durch diese Passage für die Klägerin keine Rechte oder Pflichten verbindlich festgelegt worden sind. Insbesondere wird die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt.
2. Für diese allgemeine Leistungsklage sind auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
a) Die Klägerin ist klagebefugt. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer allgemeinen Leistungsklage entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG die Klagebefugnis zu prüfen. Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann. Es reicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass die Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen hat (vgl. m.w.N. BSG, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: B 10 ÜG 8/13 B). Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis hier zu bejahen. Die Klägerin begehrt die Auszahlung des mit Bescheid vom 28.01.2011 festgesetzten Rentennachzahlbetrages in Höhe von 9.385,88 EUR. Hier ist es zumindest möglich, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch auf die Nachzahlungssumme noch zusteht. Sie macht geltend, die Beklagte habe nicht schuldbefreiend geleistet, da auf ein anderes Konto als in der Zahlungsanweisung benannt überwiesen worden ist.
b) Ebenfalls besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein; dies kann nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden, denn grundsätzlich hat jeder Rechtsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte seinen Anspruch sachlich prüfen und bescheiden. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013, Az.: L 12 AS 189/13; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vorbemerkung vor § 51 Rn. 16 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Rechtschutzbedürfnis hier gegeben. Die Beklagte hat sich geweigert, die mit Bescheid vom 28.01.2011 festgestellte Nachzahlungssumme an die Kläger-Bevollmächtigte auszuzahlen. Ohne gerichtliche Inanspruchnahme besteht für die Klägerin keine Aussicht, ein dahingehendes Verhalten der Beklagten zu erwirken. Ob die bereits auf das Konto der Klägerin erfolgte Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages zu einer Erfüllung des Leistungsanspruchs im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB geführt hat, ist zwischen den Beteiligten umstritten und nicht ohne weitere eingehende Rechtsprüfung zu beantworten. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass sie gegebenenfalls den auf ihr Konto eingegangenen Zahlbetrag an ihre Bevollmächtigte überweisen könnte. Denn sie ist hierzu nicht offensichtlich verpflichtet. Es ist zu beachten, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Beklagten sich dem Einwand der aufgedrängten Bereicherung aussetzen würde, die die Klägerin unter Umständen nicht hinnehmen muss und die deshalb auch nicht ausgeglichen werden muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89). Es ist mithin nicht evident, dass die Beklagte den bereits auf dem Konto der Klägerin geleisteten Nachzahlungsbetrag zurückerhalten muss. Es ist daher dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, am Schutze dieses Rechts anerkennt. Nicht das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses muss nachgewiesen werden, sondern dessen Fehlen (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Hierfür sind vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. c) Eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen unterbliebener Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG kam nicht in Betracht. Denn mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2011 wurde "in Sachen Q T" eine aktuelle, auf den 26.09.2011 datierte Prozessvollmacht zur Akte gereicht, die von der Klägerin eigenhändig unterzeichnet worden ist. Dass der Betreff der Vollmacht ("wegen") nicht vermerkt wurde, ist unschädlich. Diesbezüglich gilt, dass bei fehlendem Hinweis auf ein Gerichtsverfahren in der Vollmachtserklärung diesem Mangel dadurch abgeholfen werden kann, dass die Vollmacht einem Schriftsatz beigefügt ist, der diejenigen Angaben enthält, welche in der Vollmachtsurkunde fehlen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73 SGG Rn. 61 m.w.N.). Dem entspricht es hier, dass der anwaltliche Schriftsatz vom 06.10.2011 ein konkretes gerichtliches Verfahren benennt.
II. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch (mehr) gegen die Beklagte, dass diese die im Bescheid vom 28.01.2011 festgestellte Rentennachzahlung in Höhe von 9.385,88 EUR auf das Rechtsanwaltsanderkonto Nr. 000 bei der C Volksbank e.G., BLZ 000 treuhänderisch überweist. Ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf diese Rentennachzahlung bereits durch Leistung mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der Klägerin in Israel bei der Bank Leumi erfüllt hat (1.), kann offen bleiben. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, stünde einem (erneuten) Auszahlungsanspruch der Klägerin (nunmehr auf das in ihrer Zahlungsanweisung angegebene – vorstehend genannte – Rechtsanwaltsanderkonto) jedenfalls der – zugunsten der Beklagten streitende – Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB entgegen (2.).
1. Die Klägerin – und nicht ihre Prozessbevollmächtigte – ist Inhaberin des Anspruchs auf die streitgegenständliche Rentennachzahlung (a.). Die Klägerin, eine sich im nicht europäischen Ausland gewöhnlich aufhaltende Rentenempfängerin, kann die Erfüllung ihres Rentenzahlanspruchs auch auf ein inländisches Konto einer Vertrauensperson verlangen (b.). Ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf die Rentennachzahlung gleichwohl durch die erfolgreiche Überweisung des Nachzahlungsbetrages auf deren – für die laufenden Rentenzahlungen ihrerseits bestimmte – Konto in Israel mit schuldbefreiender Wirkung erfüllen konnte, wird von den Beteiligten konträr gesehen. Für beide Positionen gibt es Argumente. Der Senat konnte die Beantwortung dieser Rechtsfrage offen lassen, da sie nicht entscheidungserheblich ist (c.). a. Der Anspruch der Klägerin auf die Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 28.02.2011 in Höhe von 9.385,88 EUR basiert auf dem insofern als Titel fungierenden Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011. Die (ursprüngliche) Anspruchsinhaberschaft der Klägerin ist nicht durch eine Abtretung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin entfallen. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Vordruck zur Bestimmung des Zahlungsweges eine Abtretung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs von der Klägerin an deren Bevollmächtigte zum Gegenstand hat. b. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung laufende und sonstige Geldleistungen durch die Deutsche Post AG aus, ohne dabei das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Leistungsberechtigten zu berühren, § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Gemäß der – aufgrund von § 120 SGB VI erlassenen – "Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG" vom 28.07.1994 (BGBl I 1994, 1867; nachfolgend: RentSV), die sowohl für laufende monatliche Rentenzahlungen als auch Rentennachzahlungen Regelungen enthält (vgl. Kühn, in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 4. Auflage 2013, § 119 SGB VI Rn. 8), sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im – vereinfacht ausgedrückt – außereuropäischen Ausland in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 RentSV). Berechtigten Interessen dieser Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen; sie können auch inländische Konten von Vertrauenspersonen benennen (§ 9 Abs. 3 RentSV). Der nur subsidiär zur Anwendung kommende § 47 SGB I (in der bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung), wonach Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden, steht einer solchen Überweisung im Sinne von § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz RentSV, d.h. auf ein Konto eines Bevollmächtigten des Rentenempfängers, nicht entgegen (vgl. Pflüger, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl., 2011, § 47 SGB I Rdnr. 14). Vorliegend hat die Klägerin betreffend die hier streitige Rentennachzahlung eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben, siehe ihre Angabe des Zahlungsweges für die Überweisung der Rente vom 17.12.2009. Diese Erklärung ist eindeutig und klar verständlich. Die Klägerin ist auch befugt, ein inländisches Anderkonto ihrer Prozessbevollmächtigten als Zielkonto für die Rentennachzahlung im Einklang mit § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz RentSV der Beklagten zu benennen, zumal sich diese Bankverbindung für die Beklagte – die Überweisungskosten betreffend – als die wirtschaftlichere gegenüber der Überweisung auf das klägerische Konto in Israel erweisen dürfte. c. Ob der klägerische Anspruch auf die Rentennachzahlung durch die Überweisung des Nachzahlungsbetrages auf das Konto in Israel seitens der Beklagten erfüllt wurde, richtet sich danach, ob nach Maßgabe des – auch für Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen anzuwendende (vgl. Pfeiffer, in: Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2013, § 362 BGB Rn. 4) – § 362 Abs. 1 BGB die geschuldete Leistung dem Leistungserfolg nach tatsächlich bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1983, Az.: V ZR 168/81). Die Leistung muss so erbracht werden, wie sie dem Inhalt des Schuldverhältnisses nach geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1953, Az.: II ZR 181/52; vgl. m.w.N. Pfeiffer, a.a.O., § 362 BGB Rn. 5). Bei einer Geldschuld wird der Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.1996, Az.: XI ZR 75/95). Verfügt der Gläubiger im Überweisungsfall über mehrere Konten und teilt er dem Schuldner ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, Az.: II ZR 150/85; BGH, Urteil vom 17.03.2004, Az.: VIII ZR 161/03; OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 19 U 63/05; so auch BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R). Der – seinen Zahlungsverkehr selbst kontrollierende – Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein – dem Schuldner nur bekanntes – Konto erfolgt, sondern auf ein anderes, dem Schuldner gegenüber vom Gläubiger bestimmtes Konto (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, Az.: II ZR 150/85; OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 19 U 63/05; BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R; BGH, Urteil vom 13.03.1953, Az.: V ZR 92/51; OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89). Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto hat daher – auch nach Maßgabe der Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB I – grundsätzlich keine Tilgungswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R). Vorliegend hat die Klägerin in ihrer "Angabe des Zahlungsweges für die Überweisung der Rente" vom 17.12.2009 gegenüber der Beklagten erklärt, dass die Rentennachzahlung mit befreiender Wirkung auf das Konto ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist, es sei denn, dieser von ihr gewünschte Zahlungsweg sei nicht zulässig. Wollte man in dieser Erklärung die bestimmte Weisung der Klägerin gerichtet an die Beklagte sehen, die Rentennachzahlung allein dem Anderkonto der Prozessbevollmächtigten gutzuschreiben, wäre ein dahingehender Leistungserfolg bislang nicht eingetreten; Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Zahlungsweges im Sinne des angegebenen Zielkontos sind, entsprechend der vorstehenden Ausführungen (b.), nicht ersichtlich. Dass die Klägerin tatsächlich die Verfügungsmacht über den Rentennachzahlungsbetrag erlangt hat, änderte daran nichts. Wollte man demgegenüber in der Erklärung zum Zahlungsweg das bloße Einverständnis des Zahlungsgläubigers (Klägerin) sehen, für die Beklagte neben dem Regelfall der Auszahlung unmittelbar an den Versicherten (auf ein eigenes Konto) einen mit Geldempfangsvollmacht ausgestatteten Vertreter der Klägerin im Inland zu benennen, dann wäre der Leistungserfolg auch mit der Überweisung auf das Konto der Klägerin in Israel eingetreten. Selbst wenn man in der Erklärung der Klägerin über den Zahlungsweg eine eindeutige und ausschließliche Zahlungsbestimmung sähe, müsste der Frage nachgegangen werden, ob die Klägerin sich nicht im Nachhinein mit dem von der Beklagten gewählten Zahlungsweg konkludent einverstanden erklärt, insbesondere die Zahlung nachträglich als Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89) genehmigt hat.
2. Die Beantwortung all dieser Fragen konnte der Senat offen lassen. Jedenfalls steht einem etwaigen (erneuten) Auszahlungsanspruch der Klägerin (nunmehr auf das in ihrer Zahlungsanweisung angegebene Rechtsanwaltsanderkonto) der – zugunsten der Beklagten streitende – Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB entgegen. Der Klägerin ist die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs verwehrt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass keine Erfüllung eingetreten ist. Sie muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei der streitgegenständliche Nachzahlungsbetrag auf dem benannten Konto ihrer Bevollmächtigten verbucht worden. Die Grundsätze von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB beherrschen das gesamte Rechtssystem und sind auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 27.06.2012, Az.: B 5 R 88/11 R). Sie sind eine der Rechtslage immanente Beschränkung und brauchen grundsätzlich nicht im Wege der Einrede geltend gemacht zu werden. Das Gericht muss sie von Amts wegen berücksichtigen und zugunsten der begünstigten Partei zum Tragen bringen (vgl. Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 BGB Rn. 82). Sie gelten im materiellen Recht ebenso wie im Verfahrensrecht: Wer einen Anspruch geltend machen will, darf sich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 17.03.2004, Az.: VIII ZR 161/03). Ob die Treuwidrigkeit bereits daher rührt, dass die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung verlangt, die sie aus anderem Grunde sofort zurückzahlen müsste ("dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est"; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az.: I ZR 153/11) kann dabei dahinstehen. Denn als rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig ist es jedenfalls anzusehen, wenn trotz Überweisung auf ein von dem Gläubiger nicht angegebenes und in diesem Sinne "falsches" Konto das wirtschaftliche Ziel erreicht worden ist; was wiederum der Fall ist, wenn der Gläubiger uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Geld erlangt hat und die weisungswidrige Ausführung sein Interesse überhaupt nicht verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, Az.: II ZR 150/85; BGH, Urteil vom 08.10.1991, Az.: XI ZR 207/90; BGH, Urteil vom 04.02.1980, Az.: II ZR 119/79; BGH, Urteil vom 11.03.1976, Az.: II ZR 116/74; BGH, Urteil vom 31.01.1974, Az.: II ZR 3/72; BGH, Urteil vom 11.11.1968, Az.: II ZR 228/66; Saarländisches OLG, Beschluss vom 12.10.1987, Az.: 5 W 157/87; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1991, Az.: 31 U 26/91; Thüringer OLG, Urteil vom 19.12.2000, Az.: 5 U 126/00; Pfeiffer, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 8. Auflage 2013, § 362 BGB Rn. 11). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin die Berufung auf eine unrichtige Ausführung der Zahlungsanweisung durch Buchung des Nachzahlbetrages auf ihr Konto bei der Bank Leumi/Tel Aviv zu versagen, weil sie sich dadurch mit Treu und Glauben in Widerspruch setzt. Der Einwand der fehlenden Erfüllung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Durch Gutschrift des streitgegenständlichen Nachzahlbetrages auf dem Konto der Klägerin, über das sie – ausweislich ihrer Angabe in der Zahlungsanweisung vom 17.12.2009 – allein verfügungsberechtigt ist, ist sie wirtschaftlich genau so gestellt worden, als wenn die Beklagte unmittelbar an die Kläger-Bevollmächtigte überwiesen hätte. Es ist nicht erkennbar, dass Interessen der Klägerin wirtschaftlicher oder rechtlicher Art durch den von der Beklagten gewählten Überweisungsweg verletzt worden sind. Vielmehr hat diejenige das Geld tatsächlich erhalten, der es nach dem Bescheid vom 28.01.2011 zusteht. Die Klägerin hat den Vorteil erlangt, über den Nachzahlungsbetrag frei verfügen zu können. Die Klägerin hat zudem nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, dass durch die Zahlung des Betrages auf ihr Konto in Israel ein mit der Zahlung auf das Konto der Kläger-Bevollmächtigten verfolgter Zweck vereitelt worden ist. Hierbei wird dem Gebot, die Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass verfassungswidrige Ergebnisse vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993, Az.: 1 BvR 567/89 u.a.) Rechnung getragen. Ungeachtet der Frage, ob – wie von Klägerseite pauschal behauptet – durch die vorstehende Rechtsanwendung in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2, 3 und 14 GG eingegriffen wird, können grundrechtliche Garantien nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten legitimieren; die Möglichkeit von Grundrechtsmissbräuchen ist vielmehr ein rechtfertigender Grund für Grundrechtsbeschränkungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992, Az.: 1 BvR 1430/88). B. Der Hilfsantrag – der gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG wirksam in das (Berufungs-)Verfahren einbezogen worden ist – ist unzulässig. I. Ausweislich des Klageantrags begehrt die Klägerin hilfsweise festzustellen, dass die direkte Zahlung der Beklagten an die Klägerin rechtswidrig war, da nach ihrer Ansicht zu befürchten sei, dass bei der beabsichtigten Feststellung weiterer "Ghetto-Beitragszeiten" erneut eine sodann hieraus resultierende Rentennachzahlung unmittelbar an die Klägerin überwiesen werden wird. Das Begehren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein erst in der Zukunft liegender Vorgang (Auszahlung einer in der Zukunft noch festzustellenden Rentennachzahlung) zum Anlass für das Feststellungsbegehren gemacht wird. Statthafte Klageart ist hiernach eine vorbeugende Feststellungsklage i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. II. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 SGG). Ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt in jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse, welches rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2006, Az.: B 3 KKR 5/06 R). Für eine vorbeugende Feststellungsklage oder ein in die Zukunft gerichtetes Feststellungsinteresse sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu stellen, nämlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist. Der Weg zu den Gerichten kann nämlich nicht schon dann beschritten werden, wenn zwar ein berechtigtes, d.h. anerkennenswertes Interesse an der Feststellung besteht, jedoch derzeit noch kein Bedarf für einen gerichtlichen Rechtsschutz gegeben ist. So besteht an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse, wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen verspricht und es für den Kläger nicht zumutbar ist, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003, Az.: B 3 P 4/02 R; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 55 SGG Rn. 3b m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Zunächst ist vor dem Hintergrund, dass weitere "Ghetto-Beitragszeiten" bislang weder beantragt noch festgesetzt sind, bereits fraglich, ob weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind. Ob ein erneuter Rentennachzahlungsanspruch zukünftig festgestellt werden wird, ist ungewiss. Selbst wenn ein solcher Fall eintreten sollte und die Beklagte erneut die streitgegenständliche Auszahlungspraxis vollführt, ist die Klägerin zumutbar darauf zu verwiesen, nachgehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Gegen eine weisungswidrige Auszahlung eines Rentennachzahlungsanspruchs steht der Klägerin erneut eine Leistungsklage samt Ausschöpfung des Rechtswegs offen. Dass dieser Weg ausnahmsweise nicht gangbar und unzumutbar sein sollte, ist nicht substantiiert behauptet worden bzw. ersichtlich. Auch würden mit einer erneuten weisungswidrigen Auszahlung keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Vielmehr ist dieses Handeln – wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich belegt – der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich, wobei zukünftig die ab dem 01.08.2014 geltende Rechtslage zu würdigen sein wird, die in § 4 ZRBG (i.d.F.v. 01.08.2014) ausdrücklich vorsieht, dass Renten mit Zeiten nach dem ZRBG nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden sollen.
C. Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
D. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die vorliegend zur Anwendung kommenden zivilrechtlichen Rechtsgrundsätze und Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Erstellt am: 09.09.2014
Zuletzt verändert am: 09.09.2014