Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.8.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob die Beklagte schuldbefreiend eine Rentennachzahlung (aus der Hinterbliebenenrente des Klägers basierend auf der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau iHv 3.601,92 Euro) direkt auf ein Girokonto des Klägers in Israel – statt auf ein bei einem Geldinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) geführtes Anderkonto der für den Kläger in diesem Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwältin – auszahlen durfte.
Der 1917 geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Israel. Er ist Witwer der am 00.00.1919 geborenen und am 00.00.2009 verstorbenen M M, geb. U (nachfolgend: Versicherte). Die Versicherte war Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG).
Im Januar 2003 hatte die Versicherte gegenüber der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten von August 1941 bis "Herbst" 1942 betreffend ihren Aufenthalt im Ghetto Sarny – auch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) – beantragt. Der Antrag war abgelehnt worden (Bescheid vom 29.8.2003). Die Klage (Sozialgericht (SG) Düsseldorf, S 12 RJ 170/04) gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid (vom 12.8.2004) war (Urteil vom 24.4.2006) ebenso wie das Berufungsverfahren (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW), L 8 R 149/06, Urteil vom 9.1.2008) erfolglos gewesen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war durch Rücknahme beendet worden.
Im Februar 2009 beantragte die im anhängigen Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte des Klägers auftretende Rechtsanwältin (nachfolgend: Rechtsanwältin) für die Versicherte die Überprüfung des bestandskräftigen Regelaltersrentenablehnungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die Beklagte forderte die Vorlage einer von der Versicherten ausgestellten Vollmacht an. Im Januar 2010 zeigte die Rechtsanwältin der Beklagten das Versterben der Versicherten an, teilte mit, dass der Kläger Erbe geworden sei, legte eine Vollmacht des Klägers vor und beantragte zudem für diesen Hinterbliebenenrente nach der Versicherten. Im Juni 2010 reichte die Rechtsanwältin – nach Aufforderung durch die Beklagte – das vom Kläger und ihr ausgefüllte und am 11.5.2010 bzw. am 14.6.2010 unterschriebene Formular der Beklagten zur "Angabe des Zahlungsweges für die Überweisung der Rente" – A1059 (D) – zu den Akten. Hierin erklärte der Kläger, dass im Falle einer Rentenzahlung die laufende Zahlung an ihn auf sein Girokonto bei der israelischen Bank I (unter Angabe der genauen Bankverbindung) erfolgen solle, über welches er allein verfügungsberechtigt sei; die Rentennachzahlung solle auf das von seiner Bevollmächtigten in demselben Formular angegebene Konto (Bankverbindung der Rechtsanwältin bei der C Volksbank unter Angabe ihrer IBAN und BIC) überwiesen werden. Ferner erklärte der Kläger, dass der Anspruch erfüllt sei, wenn die Leistung im Falle einer Zuerkennung in der vorstehend von ihm gewünschten Form angewiesen werde; sofern der von ihm gewünschte Zahlungsweg nicht zulässig sei, sei er damit einverstanden, dass die Beklagte die Leistung in einer anderen zulässigen Form auszahle. Außerdem verpflichtete sich der Kläger, zu viel gezahlte Beträge an die Deutsche Bundespost zurückzuzahlen. Die Rechtsanwältin verpflichtete sich in ihrem Erklärungsteil auch, überzahlte Rentenbeträge zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 9.7.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Versicherte rückwirkend betreffend den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.1.2009 – nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 SGB X – eine Regelaltersrente unter Anerkennung der Zeiten vom 5.9.1941 bis 28.8.1942 als "Ghettobeitragszeiten" nach dem ZRBG. Die Nachzahlung i.H.v. 16.191,00 Euro werde in Kürze auf das angegebene Konto überwiesen. Der allein im Hinblick auf den Rentenbeginn erhobene Widerspruch wurde ruhend gestellt.
Mit Bescheid vom 2.8.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger aus der Altersrente der Versicherten Hinterbliebenenrente beginnend mit dem 1.2.2009, monatlich laufend i.H.v. 181,66 Euro ab dem 1.8.2010. Die für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.7.2010 i.H.v. 3.601,92 Euro festgesetzte Nachzahlung werde auf das angegebene Konto überwiesen. Dies konkretisierend hieß es unter der Überschrift "Nachzahlung": "Die Rentennachzahlung wird unmittelbar an Sie auf das Konto überwiesen, auf das auch die monatliche Rente gezahlt wird.". Entsprechend dieser Mitteilung überwies die Beklagte den laufenden Rentenbetrag und die Rentennachzahlung auf das Konto des Klägers bei der israelischen Bank I. Auch die Nachzahlung gelangte so in den Verfügungsbereich des Klägers.
"Namens und in Vollmacht" des Klägers legte die Rechtsanwältin am 12.8.2010 Widerspruch gegen den Hinterbliebenenrentenbescheid ein; die angekündigte Begründung blieb aus. Eine (weitere) Vollmachterklärung wurde nicht vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Rechtsanwältin am 14.12.2010 vor dem SG Düsseldorf "namens und in Vollmacht des Klägers" – unter Ankündigung des Nachreichens von Begründung und Vollmacht – ohne Leistungsantrag Klage (S 11 R 2933/10 = S 45 R 2933/10) erhoben. Anfang März 2011 hat sie eine vom Kläger unter dem 16.2.2011 unterschriebene "Prozessvollmacht" – mit einem Anschreiben, welches das Verfahren "M, T nach M./. DRV Rheinland, S 11 R 2933/10" bezeichnet hat – zu den Gerichtsakten gereicht, die den Betreff ("in Sachen des gegen " – "wegen") sowie den Ausstellungsort offen gelassen hat. Die Prozessvollmacht hat die Rechtsanwältin und Rechtsanwalt Dr. S als Bevollmächtigte bezeichnet. Zur – im Mai 2011 eingegangenen – Klagebegründung hat sie das Klagebegehren erstmals dahin gehend konkretisiert, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2.8.2010 zu verurteilen sei, die Rentennachzahlung i.H.v. 3.601,92 Euro treuhänderisch auf ihr Rechtsanwaltsanderkonto Nr. 000 bei der C Volksbank e.G., BLZ xxx zu überweisen. Die in der Zahlungserklärung vom 11.5.2010 bzw. vom 14.6.2010 getroffene Anweisung des Klägers, die Rentennachzahlung auf das angegebene Konto seiner Bevollmächtigten zu überweisen, sei nicht berücksichtigt worden. Dies habe – unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Dr. L ("Geldempfangsvollmacht deutscher und israelischer Rechtsanwälte für "Ghettorenten", in: BRAK-Mitt. 5/2011, 222) – zur Folge, dass die Rentennachzahlung nicht schuldbefreiend an den Kläger geleistet worden sei. Auch habe die Beklagte mit ihrer Direktüberweisung an den Kläger dessen Willen missachtet. Die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, den ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag treuhänderisch auf ihr Anderkonto zu überweisen. Dieser Überweisungsweg werde im Zahlungserklärungsvordruck vom 11.5.2010 bzw. 14.6.2010 ausdrücklich vorgesehen. Die Beklagte gehe folglich selbst davon aus, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur dann vorliegen könne, wenn die Art der vorgeschriebenen Zahlung auch tatsächlich ausgeführt werde. Die geübte – und nicht angekündigte – Zahlungspraxis der Beklagten verletzte den Kläger überdies in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 3 GG und Art. 14 GG. Insbesondere handele die Beklagte in Widerspruch zur Verwaltungspraxis aller anderen Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung, die sich mit ZRBG-Verfahren befassten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass bereits der Widerspruch unzulässig gewesen sei. Die Auszahlung der Rente sei schlichtes Verwaltungshandeln. Mangels Verwaltungsakt fehle es überdies am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, zumal der Kläger nicht bestritten habe, dass die Rentennachzahlung nicht in seinen Verfügungsbereich gelangt sei. Insbesondere bewirke die Geldempfangsvollmacht der Rechtsanwältin nicht, dass der Kläger nicht mehr zum Empfang der Rentennachzahlung befugt sei. Inhaltlich habe sie (die Beklagte) den überwiesenen Rentennachzahlungsbetrag schuldbefreiend auf das Konto des Klägers in Israel überwiesen; die Zahlungserklärung berechtige lediglich den Bevollmächtigten zur Entgegennahme der Zahlung, zwinge aber den Schuldner nicht, allein an den Bevollmächtigten zu leisten.
Die Rechtsanwältin hat erwidert, dass in der Entscheidung der Beklagten, die Rentennachzahlung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Klägers in der Zahlungserklärung vorzunehmen, eine Regelung gesetzt worden sei, die den Kläger in seinen Rechten verletze. Zudem verkenne die Beklagte den Unterschied zwischen einer Geldempfangsvollmacht und einer verbindlichen Zahlungserklärung. Nur wenn die geschuldete Leistung und der damit verbundene Leistungserfolg erreicht würden, könne Erfüllung i.S.v. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eintreten. Der Inhalt der Leistung ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis werde in Bezug auf die Rentennachzahlung durch die Anweisung in der Zahlungserklärung vom 11.5.2010 bzw. 14.6.2010 bestimmt. Wenn darin vorgesehen sei, die Rentennachzahlung auf ein Treuhandkonto der Bevollmächtigten zu überweisen, so sei mit der direkten Zahlung des Betrages an den Kläger der bezweckte Leistungserfolg nicht eingetreten, folglich sei auch nicht schuldbefreiend geleistet worden. Ferner sei der Beklagten auch kein Ermessen bei der Bestimmung über die Zahlungsart eingeräumt; ein wohlverstandenes Interesse sei nur noch in Abtretungsfällen zu prüfen, bei Zahlungen auf ein Treuhandkoto eines Bevollmächtigten liege jedoch keine Abtretung vor.
Das SG hat die Rechtsanwältin zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, aus der sich unzweifelhaft ihre Bevollmächtigung für das vorliegende Verfahren ergebe, da die bislang eingereichte Vollmacht offen ließe, wofür sie erteilt worden sei. Die Rechtsanwältin hat mitgeteilt, dass die überreichte Vollmacht nach Klageeinreichung ausgestellt worden sei und sich nur auf das streitige Verfahren beziehen könne, da andere Sachen nicht anhängig seien. Zudem hat sie insbesondere auf eine Entscheidung des Hessischen LSG vom 2.12.2003 (L 2 RJ 949/03) Bezug genommen, derzufolge dem etwaigen Mangel einer nicht hinreichend konkreten Vollmacht durch deren Beilage zu einem Schriftsatz in einem konkreten Verfahren abgeholfen werden könne. Das SG hat seine Aufforderung zur Vollmachtvorlage unter Fristsetzung bekräftigt und vorsorglich angekündigt, die Klage andernfalls als unzulässig abzuweisen. Vertiefend hat es darauf hingewiesen, dass begründete Zweifel an der Erteilung der Prozessvollmacht gerade für dieses Verfahren bestünden, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den anhängig gemachten Rechtsstreit nicht ersichtlich sei. Wenn der Kläger daran interessiert sei, dass das Geld auf das Konto der Rechtsanwältin fließe, brauche er es ihr nur zu überweisen.
Die Rechtsanwältin hat die Ansicht vertreten, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung der Nachzahlung durch den Kläger auf ihr Anderkonto "realitätsfremd" sei. Es sei bekannt, dass nicht unerhebliche Überweisungskosten anfielen und in Israel ein besonderes Verfahren zur Überweisung in Gang gesetzt werden müsse. Zudem sei es dem Kläger im Hinblick auf sein Alter nicht zumutbar, komplizierte Banküberweisungsunterlagen auszufüllen. Überdies greife die Beklagte mit der eigenmächtigen Abweichung von der Zahlungsanweisung des Klägers in dessen Recht auf wirtschaftliche Selbstbestimmung ein. Das Ablehnungsgesuch der Rechtsanwältin betreffend die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Vorsitzende der 45. Kammer ist mit Beschluss des SG vom 1.6.2012 (S 33 SF 85/12 AB) als unbegründet zurückgewiesen worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.8.2012 als unzulässig abgewiesen, da begründete Zweifel an der Prozessvollmacht der für den Kläger in diesem Verfahren auftretenden Rechtsanwältin bestünden. Überdies mangele es der Klage am Rechtsschutzinteresse des Klägers für den von der Rechtsanwältin in seinem Namen betriebenen Rechtsstreit.
Nach Zustellung am 10.9.2012 hat die Rechtsanwältin gegen dieses Urteil am 20.9.2012 Berufung eingelegt. Sie vertritt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag die Ansicht, dass nicht der technische Zahlungsvorgang als solcher angegriffen werde, sondern die Entscheidung der Beklagten, gegen den Willen des Klägers die Rentennachzahlung nicht auf das anwaltliche Treuhandkonto sondern an ihn direkt zu zahlen.
Der für den Kläger den Verhandlungstermin am 27.6.2014 wahrnehmende Rechtsanwalt Dr. S beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.8.2012 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2.8.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 zu verurteilen, die für den Kläger errechnete Nachzahlung vom 1.2.2009 bis 31.7.2010 in Höhe von 3.601,92 Euro auf das Rechtsanwaltsanderkonto Nr. 000 bei der C Volksbank e.G., BLZ xxx treuhänderisch zu überweisen,
hilfsweise festzustellen, dass die Zahlung des oben genannten Betrages durch die Beklagte an den Kläger direkt rechtswidrig war.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, den Hilfsantrag mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachtet und hinsichtlich des Hauptantrags darauf aufmerksam macht, dass erstmals im Klageverfahren mehrere Monate nach Klageerhebung der Zahlung direkt an den Kläger widersprochen worden sei, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall der Verurteilung, den genannten Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen.
Der für den Kläger den Verhandlungstermin am 27.6.2014 wahrnehmende Rechtsanwalt Dr. S beantragt,
den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Zum hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sind in diesem Verfahren für die Klägerseite keine Ausführungen erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber hinsichtlich Haupt- (A.) und Hilfsantrag (B.) unbegründet.
A. In Bezug auf den Hauptantrag liegt zwar eine zulässige allgemeine Leistungsklage vor (I.), welche sich indes in der Sache als unbegründet erweist (II.).
I. Entgegen der Formulierung des Klageantrags ist statthafte Klageart für das (erneute) Auszahlungsbegehren des Klägers (auf ein anderes – als von der Beklagten verwendete – Zielkonto) die (isolierte) allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) (1.). Die Auszahlung eines – bereits durch Verwaltungsakt festgesetzten – Rentennachzahlungsbetrages ist eine Leistung, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht, ohne dass Raum für eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers gegeben wäre. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese allgemeine Leistungsklage sind – im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil – zu bejahen (2.).
1. Eine – die allgemeine Leistungsklage nach dem Subsidiaritätsgedanken verdrängende – kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 SGG Rdnr. 38) liegt hier nicht vor. Insbesondere ist kein Verwaltungsakt der Beklagten zu erkennen, der über die Festsetzung des Rentennachzahlungsbetrages zugunsten des Klägers hinausginge. Insbesondere enthält der Bescheid vom 2.8.2010 in Bezug auf die Bestimmung des Empfängers und des Zielkontos der Rentennachzahlung keine Regelung im Sinne einer verbindlichen Rechtsfolgensetzung mit Außenwirkung nach der Legaldefinition des Verwaltungsaktbegriffs des § 31 S. 1 SGB X. Zwar führt die Beklagte in diesem Bescheid ausdrücklich an, dass "die monatliche Zahlung und die Nachzahlung ( ) auf das angegebene Konto überwiesen (werden)" und weicht damit im Ergebnis von der Erklärung des Klägers vom 11.5.2010 bzw. vom 14.6.2010 hinsichtlich Empfänger und Zielkonto ab. Hierin ist weder dem Inhalt noch der äußeren Form nach ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.v. § 31 S. 1 SGB X zu erkennen, sondern nur der Hinweis der Beklagten auf die Durchführungsmodalitäten des Realaktes "Auszahlung". Dieser Mitteilung des von der Beklagten gewählten Zahlungsweges samt Zahlungsempfänger und Zielkonto kommt kein eigenständiger Regelungscharakter zu. Betreffend die Rentennachzahlung erschöpft sich in dem Bescheid vom 2.8.2010 eine verbindliche Rechtsfolgensetzung mit Außenwirkung in der Feststellung der Anspruchsinhaberschaft des Klägers dem Grunde und der Höhe nach.
2. Diese allgemeine Leistungsklage ist im Übrigen auch im Hinblick auf die erforderliche Klagebefugnis (a.), das Rechtsschutzbedürfnis (b.) und die Prozessvollmacht (c.) zulässig.
a. Insbesondere mangelt es nicht an der Klagebefugnis entsprechend § 54 Abs. 1 S. 2 SGG. Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen kann; ohne eine materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen, genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Kläger durch das Unterlassen der begehrten Handlung in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. m.w.N. BSG, Beschluss vom 27.6.2013, B 10 ÜG 8/13 B; vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rdnr. 39). Vorliegend begehrt der Kläger die (erneute) Auszahlung des mit Bescheid vom 2.8.2010 festgesetzten Rentennachzahlungsbetrages in Höhe von 3.601,92 Euro. Es erscheint zumindest als möglich, dass ihm der Anspruch auf die Nachzahlung noch zusteht, zumal er geltend macht, die Beklagte habe nicht schuldbefreiend auf ein anderes als das in seiner Zahlungsanweisung benannte Konto leisten können.
b. Ebenfalls besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für diese allgemeine Leistungsklage. Grundsätzlich hat jeder Rechtsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf sachliche Prüfung und verbindliche Bescheidung des geltend gemachten Begehrens; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013, Az.: L 12 AS 189/13; Keller, a.a.O., Vorbemerkung vor § 51 Rdnr. 16 m.w.N.). Nicht das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses muss nachgewiesen werden, sondern dessen Fehlen (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, Vorbemerkung § 40 Rdnr. 80). Hierfür sind vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Die Beklagte hat sich geweigert, die mit Bescheid vom 2.8.2010 festgestellte Nachzahlungssumme nach Maßgabe der Anweisung in der Erklärung des Klägers vom 11.5.2010 bzw. vom 14.6.2010 auf ein bei einem Geldinstitut mit Sitz in der BRD geführten Anderkonto der für den Kläger in diesem Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwältin auszuzahlen. Ohne gerichtliche Inanspruchnahme besteht für den Kläger keine Aussicht, ein dahingehendes Verhalten der Beklagten zu erwirken. Ob die bereits auf das Konto des Klägers in Israel erfolgte Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages zu einer Erfüllung des Leistungsanspruchs im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB geführt hat, ist zwischen den Beteiligten umstritten und nicht ohne weitere eingehende Rechtsprüfung zu beantworten. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – nicht deshalb, weil der Kläger den auf seinem Konto in Israel eingegangenen Zahlbetrag auf das Rechtsanwaltsanderkonto in der BRD zur Vermeidung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überweisen könnte. Der Kläger ist hierzu nicht offensichtlich verpflichtet. Zum einen könnten vom Kläger zu tragende Kosten für die Durchführung der bargeldlosen Überweisung mit Auslandsbezug anfallen, deren Entstehung durch die Überweisung seitens der Beklagten auf das Rechtsanwaltsanderkonto in der BRD vermieden würde. Zum anderen ist es nicht evident, dass die Beklagte den bereits auf das Konto des Klägers in Israel geleisteten Nachzahlungsbetrag – zwecks Durchführung der Überweisung auf das Rechtsanwaltsanderkonto in der BRD – zurückerhalten muss. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Beklagten könnte dem Einwand der aufgedrängten Bereicherung ausgesetzt sein, welche der Kläger unter Umständen nicht hinnehmen und deshalb auch nicht ausgleichen muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, 6 U 205/89).
c. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts mangelt es vorliegend auch nicht an der unterbliebenen Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 6 S. 1 SGG. Zwar wurde die Klage mit Klageerhebung im Dezember 2010 weder begründet noch wurde ein Klageantrag gestellt. Auch hat die Rechtsanwältin eine vom Kläger unter dem 16.2.2011 unterschriebene "Prozessvollmacht" im März 2011 – allerdings mit einem Anschreiben vom 28.2.2011, welches das Verfahren "M, T nach M./. DRV Rheinland, S 11 R 2933/10" bezeichnet hat – zu den Gerichtsakten vorgelegt, die den Betreff ("in Sachen des gegen " – "wegen") sowie den Ausstellungsort offen gelassen hat. Erstmals im Mai 2011 hat sie das Klagebegehren konkretisiert und die Klage begründet, ohne danach eine weitere Prozessvollmacht des Klägers einzureichen. Auf konkrete Nachfrage des SG hat die Rechtsanwältin vorgetragen, dass die Vollmacht nach Klageerhebung erteilt worden und keine anderen Rechtsstreitigkeiten des Klägers anhängig seien. Grundsätzlich muss die Vollmachtserklärung erkennen lassen, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73 SGG Rdnr. 61 m.w.N.). Ist die Vollmacht nicht konkret, enthält sie insbesondere keine Datumsangabe oder keinen Hinweis auf ein Gerichtsverfahren, kann diesem Mangel dadurch abgeholfen werden, dass sie einem Schriftsatz beigefügt ist, der diejenigen Angaben enthält, welche in der Vollmachtsurkunde fehlen (Leitherer, a.a.O.). Dem ist hier genüge getan. Das anwaltliche Anschreiben vom 28.2.2011, zu dem anliegend die Vollmachtserklärung des Klägers übersandt worden ist, bezeichnet das Verfahren "M, T nach M./. DRV Rheinland" und gibt das Aktenzeichen des konkreten Gerichtsverfahrens (S 11 R 2933/10) an, für das die Vollmacht erteilt worden ist. Dass die Klagebegründung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, ist insofern unschädlich. Die Angabe des Ausstellungsortes in der Vollmachtserklärung ist kein Wirksamkeitserfordernis für eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung.
II. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch (mehr) gegen die Beklagte, dass diese die im Bescheid vom 2.8.2010 festgestellte Hinterbliebenenrentennachzahlung in Höhe von 3.601,92 Euro auf das Rechtsanwaltsanderkonto Nr. 000 bei der C Volksbank e.G., BLZ xxx treuhänderisch überweist.
Ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf diese Rentennachzahlung bereits durch Leistung mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Klägers in Israel bei der Bank I erfüllt hat (1.), kann offen bleiben. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, stünde einem (erneuten) Auszahlungsanspruchs des Klägers (nunmehr auf das in seiner Zahlungsanweisung angegebene – vorstehend genannte – Rechtsanwaltsanderkonto) jedenfalls der – zugunsten der Beklagten streitende – Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB entgegen (2.). Aus diesem Grund war auch der in Betracht zuziehenden Einrede eines Zurückbehaltungsrechts seitens der Beklagten hinsichtlich des begehrten Auszahlungsanspruchs mit der Folge einer allenfalls möglichen Zug-um-Zug-Verurteilung ebenso wenig nachzugehen wie der ebenfalls denkbaren Einwendung der Beklagten nach dem "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"-Grundsatz (3.).
1. Der Kläger – und nicht dessen Prozessbevollmächtigte – ist Inhaber des Anspruchs auf die streitgegenständliche Rentennachzahlung (a.). Der Kläger, ein sich im nicht europäischen Ausland gewöhnlich aufhaltender Rentenempfänger, kann die Erfüllung seines Rentenzahlanspruchs auch auf ein inländisches Konto einer Vertrauensperson verlangen (b.). Ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf die Rentennachzahlung gleichwohl durch die erfolgreiche Überweisung des Nachzahlungsbetrages auf dessen – für die laufenden Rentenzahlungen seinerseits bestimmte – Konto in Israel mit schuldbefreiender Wirkung erfüllen konnte, wird von den Beteiligten konträr gesehen. Für beide Positionen gibt es Argumente. Der Senat konnte die Beantwortung dieser Rechtsfrage offen lassen, da sie nicht entscheidungserheblich ist (c.).
a. Der Anspruch des Klägers auf die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.7.2010 in Höhe von 3.601,92 Euro basiert auf dem insofern als Titel fungierenden Bescheid der Beklagten vom 2.8.2010. Die (ursprüngliche) Anspruchsinhaberschaft des Klägers ist nicht durch eine Abtretung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs an die Prozessbevollmächtigte des Klägers entfallen. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Vordruck zur Bestimmung des Zahlungsweges eine Abtretung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs vom Kläger an dessen Bevollmächtigte zum Gegenstand hat.
b. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung laufende und sonstige Geldleistungen durch die Deutsche Post AG aus, ohne dabei das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Leistungsberechtigten zu berühren, § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Gemäß der – aufgrund von § 120 SGB VI erlassenen – "Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG" vom 28.7.1994 (BGBl I 1994, 1867; nachfolgend: RentSV), die sowohl für laufende monatliche Rentenzahlungen als auch Rentennachzahlungen Regelungen enthält (vgl. Kühn, in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 4. Aufl., 2013, § 119 SGB VI Rdnr. 8), sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im – vereinfacht ausgedrückt – außereuropäischen Ausland in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 RentSV). Berechtigten Interessen dieser Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen; sie können auch inländische Konten von Vertrauenspersonen benennen (9 Abs. 3 RentSV). Der nur subsidiär zur Anwendung kommende § 47 SGB I (in der bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung), wonach Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden, steht einer solchen Überweisung im Sinne von § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz RentSV, d.h. auf ein Konto eines Bevollmächtigten des Rentenempfängers, nicht entgegen (vgl. Pflüger, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl., 2011, § 47 SGB I Rdnr. 14). Vorliegend hat der Kläger betreffend die hier streitige Rentennachzahlung eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben, siehe seine Angabe des Zahlungsweges für die Überweisung der Rente vom 11.5.2010 bzw. vom 14.6.2010. Diese Erklärung ist eindeutig und klar verständlich. Der Kläger ist auch befugt, ein inländisches Anderkonto seiner Prozessbevollmächtigten als Zielkonto für die Rentennachzahlung im Einklang mit § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz RentSV der Beklagten zu benennen, zumal sich diese Bankverbindung für die Beklagte – die Überweisungskosten betreffend – als die wirtschaftlichere gegenüber der Überweisung auf das klägerische Konto in Israel erweisen dürfte.
c. Ob der klägerische Anspruch auf die Rentennachzahlung durch die Überweisung des Nachzahlungsbetrages auf dessen Konto in Israel seitens der Beklagten erfüllt wurde, richtet sich danach, ob nach Maßgabe des – auch für Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen anzuwendende (vgl. Pfeiffer, in: Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2013, § 362 BGB Rdnr. 4) – § 362 Abs. 1 BGB die geschuldete Leistung dem Leistungserfolg nach tatsächlich bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.1983, V ZR 168/81). Die Leistung muss so erbracht werden, wie sie dem Inhalt des Schuldverhältnisses nach geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1953, II ZR 181/52; vgl. m.w.N. Pfeiffer, a.a.O., § 362 BGB Rdnr. 5). Bei einer Geldschuld wird der Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 23.1.1996, XI ZR 75/95). Verfügt der Gläubiger im Überweisungsfall über mehrere Konten und teilt er dem Schuldner ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 5.5.1986, II ZR 150/85; BGH, Urteil vom 17.3.2004, VIII ZR 161/03; OLG Köln, Urteil vom 20.1.2006, 19 U 63/05; so auch BSG, Urteil vom 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R). Der – seinen Zahlungsverkehr selbst kontrollierende – Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein – dem Schuldner nur bekanntes – Konto erfolgt, sondern auf ein anderes, dem Schuldner gegenüber vom Gläubiger bestimmtes Konto (vgl. BGH, Urteil vom 5.5.1986, II ZR 150/85; OLG Köln, Urteil vom 20.1.2006, 19 U 63/05; BSG, Urteil vom 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R; BGH, Urteil vom 13.3.1953, V ZR 92/51; OLG Köln, Urteil vom 5.4.1990, 6 U 205/89). Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto hat daher – auch nach Maßgabe der Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB I – grundsätzlich keine Tilgungswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R). Vorliegend hat der Kläger in seiner "Angabe des Zahlungsweges für die Überweisung der Rente" vom 11.5.2010 bzw. vom 14.6.2010 gegenüber der Beklagten erklärt, dass die Rentennachzahlung mit befreiender Wirkung auf das Konto seiner Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist, es sei denn, dieser von ihm gewünschte Zahlungsweg sei nicht zulässig. Wollte man in dieser Erklärung die bestimmte Weisung des Klägers gerichtet an die Beklagte sehen, die Rentennachzahlung allein dem Anderkonto der Prozessbevollmächtigten gutzuschreiben, wäre ein dahingehender Leistungserfolg bislang nicht eingetreten; Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Zahlungsweges im Sinne des angegebenen Zielkontos sind, entsprechend der vorstehenden Ausführungen (b.), nicht ersichtlich. Dass der Kläger tatsächlich die Verfügungsmacht über den Rentennachzahlungsbetrag erlangt hat, änderte daran nichts. Wollte man demgegenüber in der Erklärung zum Zahlungsweg das bloße Einverständnis des Zahlungsgläubigers (Klägers) sehen, für die Beklagte neben dem Regelfall der Auszahlung unmittelbar an den Versicherten (auf ein eigenes Konto) einen mit Geldempfangsvollmacht ausgestatteten Vertreter der Klägers im Inland zu benennen, dann wäre der Leistungserfolg auch mit der Überweisung auf das Konto des Klägers in Israel eingetreten.
Selbst wenn man in der Erklärung des Klägers über den Zahlungsweg eine eindeutige und ausschließliche Zahlungsbestimmung sähe, müsste der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger sich nicht im Nachhinein mit dem von der Beklagten gewählten Zahlungsweg konkludent einverstanden erklärt, insbesondere die Zahlung nachträglich als Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 5.4.1990, 6 U 205/89) genehmigt hat, indem er nicht im zeitnahen Zusammenhang mit der Wertstellung des Nachzahlungsbetrages auf seinem Konto in Israel der Beklagten gegenüber widersprochen hat. Diese Frage drängt sich vorliegend auf, hat doch der Kläger seinen Widerspruch gegen den die Abweichung von der Zahlungsbestimmung enthaltenden Bescheid vom 2.8.2010 überhaupt nicht begründet und auch erst rund ein halbes Jahr nach Klageerhebung erstmals die Klage allein damit begründet, nicht mit der Überweisung der Nachzahlung auf das Konto in Israel einverstanden zu sein.
2. Die Beantwortung all dieser Fragen konnte der Senat offen lassen. Jedenfalls steht einem etwaigen (erneuten) Auszahlungsanspruch des Klägers (nunmehr auf das in seiner Zahlungsanweisung angegebene Rechtsanwaltsanderkonto) der – zugunsten der Beklagten streitende – Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB entgegen. Dem Kläger ist die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs verwehrt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass keine Erfüllung eingetreten ist. Er muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei der streitgegenständliche Nachzahlungsbetrag auf dem benannten Konto seiner Prozessbevollmächtigten verbucht worden.
Die Grundsätze von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB sind ein Korrektiv im gesamten Rechtssystem und auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 27.6.2012, B 5 R 88/11 R). Sie beschränken jede Rechtsbeziehung immanent; sie sind als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 BGB Rdnr. 82). Sie gelten im materiellen Recht ebenso wie im Verfahrensrecht: Wer einen Anspruch geltend machen will, darf sich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 17.3.2004, VIII ZR 161/03). Jedenfalls als rechtsmissbräuchlich und treuwidrig ist es anzusehen, wenn trotz Überweisung auf ein vom Gläubiger nicht angegebenes und in diesem Sinne "falsches" Konto das wirtschaftliche Ziel erreicht – d.h. der Leistungserfolg "wirtschaftlich bewirkt" – worden ist. Letzteres ist der Fall ist, wenn der Gläubiger uneingeschränkte Verfügungsmacht über das (auf ein falsches Konto überwiesene) Geld erlangt und die weisungswidrige Ausführung der Überweisung sein Interesse überhaupt nicht verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.5.1986, II ZR 150/85; BGH, Urteil vom 8.10.1991, XI ZR 207/90; BGH, Urteil vom 4.2.1980, II ZR 119/79; BGH, Urteil vom 11.3.1976, II ZR 116/74; BGH, Urteil vom 31.1.1974, II ZR 3/72; BGH, Urteil vom 11.11.1968, II ZR 228/66; Saarländisches OLG, Beschluss vom 12.10.1987, 5 W 157/87; OLG Hamm, Urteil vom 17.6.1991, 31 U 26/91; Thüringer OLG, Urteil vom 19.12.2000, 5 U 126/00; Pfeiffer, a.a.O., § 362 BGB Rdnr. 11).
Vorliegend ist der Einwand fehlender Erfüllung nach Maßgabe dieser Grundsätze als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Durch die Gutschrift des streitgegenständlichen Nachzahlbetrages auf dem Konto des Klägers, über das er – ausweislich seiner Angabe in der Zahlungserklärung vom 11.5.2010 bzw. vom 14.6.2010 – allein verfügungsberechtigt ist, ist er wirtschaftlich genau so gestellt worden, als wenn die Beklagte unmittelbar an seine Prozessbevollmächtigte überwiesen hätte. Es ist nicht erkennbar, dass Interessen des Klägers wirtschaftlicher oder rechtlicher Art durch den von der Beklagten gewählten Überweisungsweg verletzt worden sind. Vielmehr hat derjenige das Geld tatsächlich erhalten, dem es nach dem Bescheid vom 2.8.2010 zusteht. Der Kläger hat den Vorteil erlangt, über den Nachzahlungsbetrag frei verfügen zu können. Er hat zudem nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, dass durch die Zahlung des Betrages auf sein Konto in Israel ein mit der Zahlung auf das Konto der Prozessbevollmächtigten verfolgter Zweck vereitelt worden ist. Insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen worden, welche angeblichen Kosten für den Kläger mit einer Überweisung von Israel nach Deutschland verbunden sind und welchen angeblich faktischen wie rechtlichen Hindernissen eine solche Überweisung in Israel begegnete. Hierbei wird dem Gebot, Rechtsvorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass verfassungswidrige Ergebnisse vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993, 1 BvR 567/89 u.a.) Rechnung getragen. Ungeachtet der Frage, ob – wie von Klägerseite pauschal behauptet – durch die vorstehende Rechtsanwendung in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2, 3 und 14 GG eingegriffen wird, können grundrechtliche Garantien nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten legitimieren; die Möglichkeit von Grundrechtsmissbräuchen ist vielmehr ein rechtfertigender Grund für Grundrechtsbeschränkungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.1992, 1 BvR 1430/88).
3. Da einem etwaigen (erneuten) Auszahlungsanspruch des Klägers der – zugunsten der Beklagten streitende – Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB entgegen steht, war auch die in Betracht zu ziehende Einrede eines Zurückbehaltungsrechts seitens der Beklagten hinsichtlich des begehrten Auszahlungsanspruchs entsprechend § 273 Abs. 1 BGB, welcher dem Grundgedanken nach auch im öffentlichen Rechts anwendbar ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Aufl. 2014, § 273 Rdnr. 3 m.w.N.), mit der Folge einer allenfalls möglichen Zug-um-Zug-Verurteilung im Sinne von § 274 BGB nicht weiter zu prüfen. Das gleiche trifft auf die ebenfalls auf § 242 BGB zurückzuführende und vorliegend erwägbare Einwendung der Beklagten nach dem "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"-Grundsatz (s. Grüneberg, a.a.O., § 242 Rdnr. 52"; vgl. BGH, Urteil vom 11.4.2013, I ZR 153/11) zu.
B. Der Hilfsantrag, welcher gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 SGG wirksam in das (Berufungs-)Verfahren einbezogen worden ist, erweist sich als unzulässig. Statthafte Klageart ist die vorbeugende Feststellungsklage i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (I.); dieser mangelt es insbesondere am Feststellungsinteresse (II.).
I. Vorliegend hat der Kläger den Antrag hilfsweise festzustellen, dass die direkte Zahlung der Beklagten an ihn rechtswidrig war, gar nicht begründet. Ansatzpunkt erscheint allein die Tatsache zu sein, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.7.2010 wegen des Rentenbeginns weiter ruht, bei Nichtgeltung des § 44 Abs. 4 SGB X eine weitere Rentennachzahlung zu erwarten ist und diese sodann erneut unmittelbar an den Kläger – anstatt an seine Prozessbevollmächtigte – überwiesen werden wird. Dieses Begehren kennzeichnet sich dadurch, dass ein erst in der Zukunft liegender ungewisser Vorgang (Auszahlung einer im günstigsten Fall noch festzustellenden Rentennachzahlung) zum Anlass für das Feststellungsbegehren gemacht wird. Es wird durch das prozessuale Vehikel einer vorbeugenden Feststellungsklage i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG transportiert. II. Jede Feststellungsklage erfordert den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 SGG). Ein solches Interesse liegt in jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse, welches rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7.12.2006, B 3 KKR 5/06 R). Für eine vorbeugende Feststellungsklage oder ein in die Zukunft gerichtetes Feststellungsinteresse sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu stellen, insbesondere, dass ein weiteres Abwarten für den Kläger unzumutbar ist. Der Weg zu den Gerichten kann nämlich nicht schon dann beschritten werden, wenn zwar ein berechtigtes, d.h. anerkennenswertes Interesse an der Feststellung besteht, jedoch derzeit noch kein Bedarf für einen gerichtlichen Rechtsschutz gegeben ist. So besteht an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse, wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen verspricht und es für den Kläger nicht zumutbar ist, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 24.7.2003, B 3 P 4/02 R; Keller, a.a.O., § 55 SGG Rdnr. 3b m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten gerichtlichen Feststellung vorliegend nicht erkennbar. Zwar erscheint ein früherer Beginn der Altersrentennachzahlung im Hinblick auf die zum 1.8.2014 in Kraft getretenen Neuregelung des ZRBG zu seinen Gunsten als möglich. Doch selbst wenn ein erneuter Rentennachzahlungsanspruch zukünftig festgestellt werden sollte und die Beklagte die streitgegenständliche Auszahlungspraxis fortführte, ist der Kläger gleichwohl zumutbar auf die Inanspruchnahme nachgehenden Rechtsschutzes zu verweisen. Gegen eine weisungswidrige Auszahlung eines Rentennachzahlungsanspruchs stünde dem Kläger erneut eine Leistungsklage samt Ausschöpfung des Rechtswegs offen. Dass dieser Weg ausnahmsweise nicht gangbar und unzumutbar sein sollte, ist nicht substantiiert behauptet worden oder ersichtlich. Auch würden mit einer erneuten weisungswidrigen Auszahlung keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Vielmehr ist dieses Handeln – wie der vorliegende Fall anschaulich belegt – der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich, wobei zukünftig die ab dem 1.8.2014 geltende Rechtslage zu würdigen sein wird, welche nach der neugefassten Sollvorschrift des § 4 ZRBG die unmittelbare Zahlung von Renten mit Zeiten nach dem ZRBG allein an den Berechtigten vorsieht.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
E. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die vorliegend zur Anwendung kommenden zivilrechtlichen Rechtsgrundsätze und Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Erstellt am: 08.10.2014
Zuletzt verändert am: 08.10.2014