Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.09.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2012 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 827,05 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zu erstattenden Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Gegenstand des zu Grunde liegenden Eilverfahrens beim Sozialgericht Duisburg – S 45 AS 4029/11 ER – war die (Wieder-)Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Antragstellerin und ihre drei Kinder. Das am 20.10.2011 eingeleitete Verfahren endete durch Annahme des vom Antragsgegner abgegebenen Anerkenntnisses am 15.11.2011.
Mit Beschluss vom 28.10.2011 hatte das Sozialgericht den vier Antragstellern Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Hoemann beigeordnet, der nach Beendigung des Verfahrens durch Kostenrechnung vom 29.11.2011 folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend gemacht hat:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV RVG 475,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 132,05 EUR Gesamt 827,05 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2011 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103, 1008 VV RVG 323,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 65,17 EUR Gesamt 408,17 EUR
Zur Begründung hat er ausgeführt, eine fiktive Terminsgebühr könne in Eilverfahren nicht entstehen, da diese nur in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, anfalle. Bei einer vorherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren des gleichen Streitgegenstandes sei zudem allein eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG zu gewähren.
Die dagegen am 14.12.2011 eingelegte Erinnerung hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 11.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bevollmächtigte der Antragsteller sei mit insgesamt 408,17 EUR zutreffend entschädigt worden. Die Bestimmung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG im Rahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR sei zutreffend, da der Bevollmächtigte bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen sei. Dies habe die Tätigkeit im sozialgerichtlichen Anordnungsverfahren erleichtert. Dass daneben noch der Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen sei, führe entgegen der Rechtsprechung des 7. Senats LSG NRW (Beschluss 17.03.2011 – L 7 AS 1658/10 B) zu keinem anderen Ergebnis, da für die Anrechnung keine volle Identität der Tätigkeit erforderlich sei. Zudem sei keine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angefallen, da dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren mit obligatorischer mündlichen Verhandlung anzuwenden sei.
Dagegen hat der Erinnerungsführer am 14.12.2011 Erinnerung eingelegt und erneut ausgeführt, die fiktive Terminsgebühr sei anzuerkennen. Ebenso sei eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG nach dem Gebührenrahmen des § 14 RVG iHv 250,00 EUR zu gewähren.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich, die Prozesskostenhilfeliquidation gemäß Rechnung vom 29.11.2011 in Höhe von 827,05 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2012 zurückzuweisen.
Er hält er den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Eine andere Festsetzung komme nicht in Frage. Selbst bei Annahme einer – ungekürzten – Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei die Höhe der Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 170,00 EUR zzgl. Erhöhung nach VV 1008 RVG) als zutreffend anzusehen. Die fiktive Terminsgebühr lehne die ganz überwiegende Rechtsprechung ab.
Nach Hinweis des Berichterstatters auf den Senatsbeschluss vom 03.01.2011 -L 6 AS 1399/10 B hat der Beschwerdeführer die Beschwerde bezogen auf die Ansetzung einer "fiktiven Terminsgebühr" für erledigt erklärt, ohne den zur Festsetzung beantragten Betrag zu reduzieren.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst PKH-Beiheft verwiesen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft (vgl LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 – L 19 B 286/09 AS; Beschluss vom 25.01.2010 -L 1 B 19/09 AS zum Vorrang dieser Spezialvorschriften gegenüber den Normen des SGG), sie ist auch zulässig (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Beschwerdewerts ist der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn 19 ff.). Die Beschwer beträgt danach 428,88 EUR, da das Sozialgericht die erstattungsfähigen Kosten in dem angefochtenen Beschluss auf 408,17 EUR festgesetzt hat und der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Festsetzung auf 827,05 EUR begehrt. Der Umstand, dass er die Beschwerde bezüglich der fiktiven Terminsgebühr für erledigt erklärt hat, ändert insoweit nichts am weiterhin maßgeblichen Ursprungswert der Beschwerde; im Übrigen hat er den geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht reduziert. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Sozialgericht vom Beschwerdeführer erhoben worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen und die Beschwerde dem LSG vorgelegt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG). Beschwerdeführer sind nicht die vier Antragsteller, sondern der Prozessbevollmächtigte selbst (§ 56 Abs. 1 und 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Beschwerdeführer steht die beantragte Vergütung zu. Dies folgt aus § 55 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für anwaltliche Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung. Dies sind sämtliche Gebühren und Auslagen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben (§ 48 Abs. 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis – VV) Betragsrahmengebühren.
Als gesetzliche Gebühren sind hier eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG wegen Vertretung mehrerer Personen, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die darauf entfallende Umsatzsteuer von 19 % Nr. 7008 VV RVG, anzusetzen.
Für den Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr ist auch in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von der (ungekürzten) Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV RVG auszugehen. Danach beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR (Mittelgebühr: 250,00 EUR). Für eine Herabsetzung des Gebührenrahmens nach Maßgabe der Nr. 3103 VV RVG ist kein Raum. Der Betragsrahmen wird nach dieser Bestimmung dann auf 20,00 EUR bis 320,00 EUR (Mittelgebühr:170,00 EUR) zurückgeführt, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, da nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Einschränkung auf Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen wird, die auch in sozialgerichtlichen Eilverfahren anwendbar ist (s. LSG NRW Beschluss vom 21.04.2010 L 12 B 74/09 AS; Beschluss vom 09.08.2007 – L 20 B 91/07 AS). Es mag auch sein, dass die (Vor-)Befassung mit der Angelegenheit bereits im Verwaltungs- und/oder Widerspruchsverfahren die spätere Tätigkeit im Eilrechtsschutzverfahren erleichtert (s. Bayerisches LSG Beschluss vom 18.01.2007 – L 15 B 224/06 AS KO) und der Aufwand für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes üblicherweise gegenüber dem Aufwand für die Begründung des Anordnungsanspruchs zurücktritt (Curkovic in Bischof RVG 4. Aufl. 2011 Nr. 3102, 3103 VV Rn. 2). Diese Erwägungen rechtfertigen aber die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG nicht. Denn Sinn und Zweck der Bestimmung gebieten es, Nr. 3103 VV RVG eng auszulegen und den den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts mindernden Gebührentatbestand nicht auf das Eilverfahren zu erstrecken. Der die Absenkung der Gebühr rechtfertigende Grund liegt darin, dass für den Bevollmächtigten ein geringerer Arbeitsaufwand für die Vertretung vor dem Sozialgericht entsteht, wenn er bereits mit der Angelegenheit befasst war. Ein solcher Synergieeffekt wird aber nur dann angenommen, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren in der Angelegenheit vorausgegangen ist, die jetzt auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht ist. Damit hat der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG die Bearbeitung einer Angelegenheit über mehrere Stationen im Blick, in denen sich der Bevollmächtigte mit demselben Streitgegenstand beschäftigt. Diese Kongruenz ist im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG aus mehreren Gründen nicht gegeben. Von vorneherein ist im Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes neben dem Anordnungsanspruch auch der Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen, die es für den Antragsteller unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, und eine vorläufige Regelung erfordert (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 16.03.2011 – L 7 B 406/08 AS und vom 27.07.2012 – L 7 AS 900/12 B). Diese zusätzliche anspruchsbegründende Voraussetzung spielt weder im Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren noch im Hauptsacheverfahren eine Rolle. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der im Eilverfahren verfolgte Zweck einer vorläufigen Regelung auch inhaltlich nicht zwingend auf den im Hauptsacheverfahren verfolgten (Leistungs-)Anspruch gerichtet sein muss (LSG NRW Beschluss vom 16.03.2011 – L 7 B 406/08 AS). Dem existenzsichernden Charakter von Leistungen kann dann (etwa im Rahmen der Entziehung) noch einmal eine besondere Bedeutung zukommen (s etwa LSG BW Beschluss vom 24.06.2008 – L 7 AS 2955/08 ER). Schließlich kann sich eine vorläufige Regelung im Einzelfall sogar auch ohne ein vorangegangenes Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren als notwendig erweisen. Diese – nicht einmal vollständig aufgeführten – Unterschiede lassen Synergieeffekte, die eine Minderung der Gebühr rechtfertigen können, anders als bei einer gerichtlichen Überprüfung des erhobenen Anspruchs bei vorangehendem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren nicht erkennen (s. auch Senatsbeschluss vom 17.07.2012 – L 6 AS 179/12 B, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der damit aus Nr. 3102 VV RVG zu entnehmende Gebührenrahmen beträgt 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens ist bei Mehrvertretung die kombinierte Erhöhungs- und Deckelungsvorschrift der Nr. 1008 VV RVG anzuwenden. Danach darf die erhöhte Betragsrahmengebühren höchstens dem Dreifachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrags entsprechen (ebenso: LSG NRW Beschluss v. 04.01.2010- L 19 B 316/09 AS, juris ; SG Aachen Urteil vom 12.10.2009 – S 14 AS 114/09; Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., zu Nr. 1008 VV, Rn. 248; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 03.12.2007, L 20 B 66/07 AY und vom 28.05.2008 – L 20 B 7/08 AS; LSG Bayern, Beschluss v. 23.04.2008, L 16 AS 118/07). Bei der Vertretung von hier weiteren drei Personen beträgt der nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Mindestbetrag der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 120,00 EUR (= 3 x 40 EUR) und der Höchsbetrag 1.380,00 EUR (3 x 460,00 EUR). Aus diesem gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhten Rahmen der Gebühr gem. Nr. 3102 VV RVG folgt als Mittelgebühr 750,00 EUR (vgl. auch SG Berlin Beschluss vom 24.09.2010 – S 180 SF 7308/10 E, juris Rn. 10 ff , mwN). Diese Erweiterung des Betragrahmens entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung heißt es, "der Erhöhungsbetrag solle das Doppelte der Festgebühr bzw. des Mindest- und des Höchstbetrages nicht übersteigen" (BT-Drs. 15/1971, 205). Damit geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass die in Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG vorgesehene Begrenzung sich ausschließlich auf die Ermittlung des Erhöhungsbetrags bezieht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass er in der Begründung auf die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO Bezug nimmt. Die dortige (Alt-)Regelung der maximalen Erhöhung wurde nämlich bei Betragsrahmengebühren übereinstimmend dahingehend ausgelegt, dass sich der Mindest- und Höchstbetrag eines Gebührenrahmens bis zum Dreifachen erhöhen kann (s LSG NRW Beschluss v. 04.01.2010- L 19 B 316/09 AS juris Rn. 38 – 40, m. w. N).
Unter Berücksichtigung der nach Maßgabe der Nr. 1008 VV RVG bei 4 Beteiligten auf 750,00 EUR erhöhten Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG (Mittelgebühr), der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 146,30 EUR ergibt sich danach ein gesetzlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 940,10 EUR. Festzusetzen ist jedoch lediglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von 827,05 EUR. Dem Senat ist es verwehrt, über den Antrag hinausgehend die tatsächlich zustehende Vergütung festzusetzen. Zulässig und geboten ist es, einen Kostenanspruch unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, ohne an die geltend gemachten Gebührentatbestände gebunden zu sein (vgl. Gerold/Schmidt – Müller-Rabe RVG, 19. Aufl. 2010, § 55 Rn. 24, Rn. 27; dem folgend Schnapp/Volpert in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, § 55 Rn. 51, ebenso SG Lüneburg Beschluss vom 12.05.2009 – S 12 SF 56/09 E, juris, Rn. 8 ; aA SG Kassel Beschluss vom 29.05.2012 – S 10 SF 41/12 E, juris Rn. 30: für jeden Gebührenrahmen eine gesonderte Entscheidung).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Erstellt am: 25.06.2013
Zuletzt verändert am: 25.06.2013