Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Heizkosten, insbesondere durch Betreiben eines Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im ersten Kalenderhalbjahr 2014 streitig (insgesamt 218,25 kW/h).
Das Sozialgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 06.04.2017 die entsprechende Klage abgewiesen; die Berufung hat es nicht zugelassen. Das Urteil hat es mit der Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung versehen. Ausgehend von der begehrten Übernahme der Kosten für 218,25 kW/h Strom und einem Strompreis von 0,29EUR pro kW/h ist es von einem Beschwerdewert von 63,29EUR ausgegangen.
Gegen das ihm am 19.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.05.2017 Berufung eingelegt.
Vom erkennenden Gericht ist der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2017 auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels wegen Unterschreitens des Beschwerdewertes und die Absicht, nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verfahren, hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers kann gemäß § 158 Satz 1 SGG durch Beschluss entschieden werden, da sie unzulässig ist. Auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Verfahrensweise sind die Beteiligten hingewiesen worden (vgl. dazu Bundessozialgericht Beschlüsse vom 24.04.2008, B 9 SB 78/07 B sowie vom 02.07.2009, B 14 AS 51/08 B).
Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil dieses Rechtsmittel wegen Unterschreitens des sog. Beschwerdewertes von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) unstatthaft ist. Der hier in Rede stehende Betrag von unter 70,- EUR, den das Sozialgericht zutreffend ermittelt hat, betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung hätte somit der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedurft. Eine solche Zulassung liegt indes nicht vor. Das Sozialgericht hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Entsprechend verweist das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend auf die Nichtzulassungsbeschwerde als zulässiges Rechtsmittel. Der Kläger hat hingegen ausdrücklich Berufung eingelegt. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG ist nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer – wie hier – nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 19.02.2018
Zuletzt verändert am: 19.02.2018