Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.12.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das sozialgerichtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
Die Klage gegen die Überleitungsanzeige der Beklagten vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 hat nach der gebotenen summarischen Prüfung auch zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Insbesondere die Ausführungen zur sog. Negativevidenzrechtsprechung entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung insbesondere an der Auffassung festhält, die Überleitungsanzeige nach § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei nicht hinreichend bestimmt, da sie Ansprüche auf Zahlung einer Werksrente ab dem 01.05.2003 wegen seit dem 02.08.1999 laufenden Sozialhilfebezuges ohne zeitliche Befristung überleite, teilt der Senat – wie das Sozialgericht – diese Bedenken nicht. Die dem Widerspruchsbescheid zu entnehmende Konkretisierung, die Überleitungsanzeige bewirke, dass der Anspruch auf Zahlung der Werksrente auf die Beklagte übergehe, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin keine Zahlungen mehr erbracht habe (01.05.2003) bis zum Ende der Sozialhilfebedürftigkeit und dass damit der Zustand wiederhergestellt werde, der bestanden hätte bzw. bestünde, wenn die Ansprüche rechtzeitig befriedigt worden wären, ist nicht zu beanstanden.
Auch künftige Ansprüche können übergeleitet werden, soweit sie zum Zeitpunkt der Überleitung genügend bestimmt oder bestimmbar sind. Hierauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Die Überleitung steht insoweit unter der aufschiebenden Bedingung tatsächlicher Sozialhilfeleistung (vgl. Münder in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Auflage 2005, Teil III RdNr. 13; BGH, Urteil vom 13.01.1988, IVb ZR 15/87; BGH, Urteil vom 18.03.1992, XII ZR 1/91).
Weitere Ausführungen zur Anhörungsproblematik bzw. Ermessensentscheidung hält der Senat angesichts der Ausführungen des Sozialgerichts nicht für erforderlich. Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Überleitung ein Fall so genannten intendierten Ermessens vorliegt, das heißt die Behörde muss regelmäßig lediglich darlegen, dass sie den Nachranggrundsatz durchsetzen will und damit nicht privaten Interessen den Vorrang einräumt (vgl. zur Nachfolgenorm des § 93 SGB XII Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 SGB XII RdNr. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG
Erstellt am: 08.03.2007
Zuletzt verändert am: 08.03.2007