Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit von Juli 2008 bis Oktober 2008 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 192,41 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Antragsgegnerin auferlegt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zu seiner Vertretung Rechtsanwalt xxx beigeordnet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in einem höheren Umfang als 6,99 EUR monatlich beanspruchen kann.
Der xxx geborene Antragsteller erhielt unter dem 02.10.2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz durch den Kreis xxx als Ausländerbehörde nachdem er am 01.03.2008 von xxx in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin umgesiedelt war.
Nach Angaben des Antragsteller erfolgte die Übersiedlung in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, weil der Antragsteller hier eine Therapie durchführt, die im Zusammenhang damit steht, dass seine Eltern bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2005 ums Leben gekommen sind.
Der Antragsteller lebt in einer Wohnung zusammen mit seiner Tante xxx xxx, die durch Beschluss des Amtsgerichtes xxx vom 17.11.2006 (Az.: 5 VII 6/05) zum Vormund des Antragstellers bestellt worden ist. Ebenfalls im Haushalt lebt die minderjährige Tochter von Frau xxx
Mit Bescheid vom 17.03.2008 bewilligte die ARGE für den Kreis xxx Frau xxx und ihrer Tochter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) in Höhe von 877,33 EUR für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.05.2008.
Mit an Frau xxxx gerichteten Bescheid vom 15.05.2008 bewilligte die Antragsgegnerin monatliche Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 14,00 EUR für den Monat Mai 2008. In der dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung führte die Antragsgegnerin aus, bei dem Antragsteller bestehe ein Bedarf nach dem AsylbLG in Höhe von 360,07 EUR. Hierauf seien Einkünfte in Höhe von 346,07 EUR von Familienangehörigen anzurechnen, so dass sich ein Bedarf an laufender Hilfe von 14,00 EUR ergebe.
Gegen den Bescheid legte Frau xxx Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, dass auf den Gesamtbedarf des Antragstellers von 360,07 EUR ein Einkommen in Höhe von 346,07 EUR angerechnet worden sei. Der Antragsteller verfüge über kein eigenes Einkommen. Die Leistungen nach dem SGB II benötige Frau xxx für ihren eigenen Unterhalt und den ihrer Tochter. Überschießendes Einkommen sei nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 18.06.2008, der ebenfalls an Frau xxx gerichtet war, bewilligte die Antragsgegnerin für den Monat Juli 2008 nur noch 6,99 EUR an Leistungen nach dem AsylbLG. Aus der dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung ging hervor, dass die Antragsgegnerin von einem Bedarf für den Antragsteller in Höhe von 360,07 EUR ausgegangen war, auf den sie ein Einkommen von 353,08 EUR anrechnete.
Mit weiterem Bescheid vom 26.06.2008 bewilligte die Antragsgegnerin auch für den Monat August 2008 einen Betrag von 6,99 EUR. Auch diesen Bescheid richtete sie an Frau xxx.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.05.2008 mit der Begründung zurück, die Einkünfte bzw. Bezüge der Widerspruchsführerin Frau xxx seien als Familieneinkünfte nach § 7 Abs. 1 AsylbLG einzustufen, da es sich bei den monatlichen Bezügen der Frau xxx um Leistungen nach dem SGB II handele. Diese Leistungen seien nach einem Erlass des Innenministeriums als anrechenbare Einkünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG zu behandeln. Insoweit seien die Bezüge von Frau xxx auf die Leistungen des Antragstellers nach dem AsylbLG abzugsfähig anzurechnen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 wies die Antragsgegnerin mit gleicher Begründung auch den zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2008 zurück. Am 14. Juli 2008 hat Frau xxx sowohl Klage erhoben als auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, wobei sie später klarstellte, dass sie den Antrag in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers für diesen gestellt hat.
Der Antragsteller trägt, gesetzlich vertreten durch Frau xxx zur Begründung des Eilantrages vor, Frau xxx habe ihn bei sich aufgenommen, nachdem seine Eltern bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2005 ums Leben gekommen seien. Bei ihrer Bescheiderteilung über Leistungen nach dem AsylbLG habe die Antragsgegnerin fehlerhaft die Leistungen nach dem SGB II an Frau xxx als Einkommen des Antragstellers angesehen.
Zur Definition des Einkommens könne beispielhaft auf § 10 SGB II bzw. § 82 SGB XII zurückgegriffen werden, wonach als Einkommen zu berücksichtigen seien Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII. Bereits daraus ergebe sich, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht anzurechnen seien. Eine andere Auffassung führe zu einem Verstoß gegen Artikel 1 und Artikel 3 des Grundgesetzes. Frau xxx erhalte für sich und ihre 19xx geborene Tochter nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 883,33 EUR. Darin seien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 321,33 EUR enthalten, so dass nur ein Betrag in Höhe von 562,00 EUR zum Leben verbleibe. Rechne man die dem Antragsteller bewilligte Leistung nach dem AsylbLG in Höhe von rund 7,00 EUR noch hinzu, so verbliebe Frau xxx für drei Personen jeweils nur noch ein Betrag von 190,00 EUR zur Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes. Von diesem Betrag könne keine körperlich erwachsene Person unterhalten werden, soweit es den Erwerb von Nahrung, Kleidung, Mitteln für den Schulbesuch und Teilhabe am sozialen Leben gehe. Hiervon könne der Antragsteller nicht menschenwürdig auf Mindestniveau existieren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch wegen der besonderen Dringlichkeit des Falles zulässig. Frau xxx sei aufgrund der angegriffenen Bescheide nicht in der Lage, sich, ihre Tochter und den Antragsteller zu unterhalten und zu ernähren. Sie sei auf permanente Kleinkredite angewiesen, die sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht zurückführen könne.
Der Antragsteller beantragt nunmehr noch,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab sofort vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 199,40 EUR monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist auf einen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2005, in dem das Ministerium ausgeführt habe, Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII seien als Einkommen von Familienangehörigen gemäß § 7 AsylbLG zu behandeln.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Ent- scheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgericht- lichen Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rn. 31 m. w. N.).
Gemäß § 86 b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig er- scheint (Anordnungsgrund). In den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache -wie hier- sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen.
Dabei stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Wird daher über einen Eilantrag anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache entschieden, muss das besondere Gewicht grundrechtlich geschützter Begehren der Antragsteller ausreichend gewürdigt werden.
Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände in der Vergangenheit dürfen insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen (vgl. Bundesverfassungs- gericht a.a.O).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.
Zu Unrecht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Einkünfte von Frau xxx und ihrer Tochter nach dem SGB II als Einkommen anzusehen sind, das auf die Ansprüche des Antragstellers nach § 3 AsylbLG anzurechnen ist.
Nach § 7 Abs. 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.
Fraglich ist insoweit bereits, ob Frau xxx und ihre Tochter Familienangehörige des Antragstellers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind.
Der Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist streitig. Der insoweit vertretenen engen Auffassung zu Folge sind hiervon nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Leistungsberechtigten erfasst, während nach dem weiten Verständnis des Begriffes – über den Ehegatten und die minderjährigen Kinder hinaus – alle Verwandten und Verschwägerten der Leistungsberechtigten gleich welchen Grades erfasst sein sollen (vgl. zuletzt Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2007, L 7 AY 80/06). Für den weiten Begriff des Familienangehörigen hat sich zunächst das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 A 3543/01 ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt, das AsylbLG definiere den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht. Für die weite Auslegung, die über die Ehegatten oder minderjährigen Kinder hinaus auch weitere Angehörige des Leistungsberechtigten umfasse sprächen § 2 Abs. 2 AsylbLG 1993 und der 1998 eingefügte § 1 a AsylbLG. Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG 1997 nur Ehegatten oder minderjährige Kinder eines leistungsberechtigten Ausländers nenne, könne nicht geschlossen werden, dass das AsylbLG generell nur diesen Personenkreis meine, wenn es von Familienangehörigen spreche. Wenn dem so wäre, hätte es des Zusatzes "im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3" in § 2 Abs. 2 AsylbLG 1993 bzw. "nach § 1 Abs. 1 Nr. 6" in § 1 a AsylbLG 1998 nicht bedurft. Das der Gesetzgeber diesen Zusatz für erforderlich gehalten habe, zeige, dass er von einem weiter gefassten Begriffsverständnis des Angehörigen ausgegangen sei. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch würden als Familienangehörige auch Verwandte, wie die Großeltern oder Onkel und Tante sowie Schwager und Schwägerin bezeichnet, wenn auch unter Familie nicht selten die aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern bestehende kleine Familie verstanden werde. Auch im Zusammenhang anderer gesetzlicher Bestimmungen werde der Begriff des Familienangehörigen im weiteren Sinne verstanden. Zudem müsste der Gesetzeszweck, Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Bundessozialhilfegesetz herabzustufen und strengeren Beschränkungen zu unterwerfen, auch bei der Auslegung des § 7 AsylbLG Rechnung getragen werden.
Diesen und weiteren Erwägungen des OVG Nordrhein-Westfalen ist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 11 AY 80/06) überzeugend entgegengetreten. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat insoweit maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte des AsylbLG abgestellt. Es hat darauf hingewiesen, dass die Vorläuferregelungen zum AsylbLG in § 120 BSHG a. F. geregelt gewesen sei, so dass auch der dem BSHG zugrunde liegende Familienbegriff maßgebend sei. § 120 habe Leistungen für die aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft vorgesehen, also den engen Familienbegriff zugrunde gelegt. Auch nach § 19 Abs. 1 SGB XII sei der Kreis der im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Personen auf die nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die zum Haushalt gehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder beschränkt. Volljährige Kinder oder sonstige Verwandte seien von dieser Regelung nicht erfasst. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, durch die Formulierung im § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG oder durch tragfähige Ausführungen in den Gesetzesbegründungen hinreichend deutlich zu machen, dass er im Gegensatz zu den sozialhilferechtlichen Regelungen von einem weiten Begriff des Familienangehörigen in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im Rahmen der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft ausgehen wolle. Der enge Begriff der Familienangehörigen widerspreche auch nicht den mit dem AsylbLG verfolgten Zweck, etwa den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern, ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs zu entwickeln und Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen. Die deutlich unter das Sozialhilfeniveau abgesenkten Leistungen, der Vorrang von Sachleistungen im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach § 3, die weitgehend ungeschützte Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach dem AsylbLG unterschieden sich auch dann noch erheblich von den Regelungen des Sozialhilferechts, wenn der Gesetzesanwendung des § 7 AsylbLG ein enger Familienbegriff zugrunde gelegt werde. Es sei daher nicht zutreffend, wenn das OVG NRW davon ausgehe, dass unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes eine weite Auslegung des Familienangehörigenbegriffes in § 7 geboten sei.
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugung an und gelangt im vorliegenden Fall zu der Schlussfolgerung, dass Frau xxx nicht als Familienangehörige des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 anzusehen ist. Das sie sich bereit erklärt hat, die Vormundschaft für den Antragsteller zu übernehmen, weil dessen Eltern mutmaßlich ums Leben gekommen sind, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Anderenfalls würde die Bereitschaft, für ein elternloses Kind die Vormundschaft zu übernehmen, in der hier vorliegenden Konstellation dazu führen, dass die Leistungen des Haushaltes vom Niveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für sämtliche Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft auf das Niveau der Asylbewerberleistungen nach § 3 herabgesenkt würden. Dies dürfte mit dem Gesetzeszweck der §§ 3 und 7 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vormundschaftsrechtes, das nicht zu einer Elternschaft führt, nicht vereinbar sein. Durch die Vormundschaft wird Frau xxx den Eltern des Antragstellers nicht in vollem Umfang gleichgestellt. Dass sie bereit ist, sich eines minderjährigen Kindes anzunehmen, dessen Eltern mutmaßlich ums Leben gekommen sind, darf nicht dadurch sanktioniert werden, dass ihre Sozialleistungen auf das Niveau des AsylbLG herabgesetzt werden. Eine andere Auslegung würde die Gefahr heraufbeschwören, dass es zu der gesellschaftlich erwünschten Übernahme einer Vormundschaft erst gar nicht kommt bzw. eine solche abgebrochen wird. Ist Frau xxx aber nicht Familienangehörige des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 des AsylbLG, können ihre Einkünfte nach dem SGB II die Ansprüche des Antragstellers aus § 3 Abs. 1 AsylbLG nicht mindern.
Es liegt auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit vor, weil es dem Antragsteller mit dem ihm zuerkannten Betrag von 6,99 EUR monatlich nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheide einschließlich des Widerspruchsbescheides unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitserfordernisses erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen. Die Bescheide sind insofern unbestimmt, als sie hinsichtlich ihres Adressaten unklar und widersprüchlich abgefasst sind.
Sämtliche Bescheide sind an Frau xxx gerichtet, ohne dass auch nur ansatzweise deutlich gemacht wird, dass sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers angesprochen wird. Sie selbst wird als Antragstellerin und Widerspruchsführerin bezeichnet, was sich unter Berücksichtigung des im Eilverfahren nachgeschobenen Vortrages der Antragsgegnerin, die Bescheide sollten sich an den Antragsteller, vertreten durch Frau xxx richten, nicht vereinbar ist. Denn wenn dem Antragsteller Leistungen gewährt werden sollten, so ist dieses im Bescheid auch unbedingt so zu formulieren. Im Adressfeld ist zu dem deutlich zu machen, dass andere Personen in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter und nicht als Antragsteller oder Widerspruchsführer angesprochen werden. Alles andere beschwört die Gefahr herauf, dass für die Bescheidempfänger nicht klar ist, ob sich die Leistungsbewilligung an sie selbst oder an Dritte richtet. Dies ist mit dem Erfordernis nicht vereinbar, dass behördliche Bescheide auch und gerade hinsichtlich ihres Adressatenkreises bestimmt abgefasst werden müssen.
Die Einlassung der Antragsgegnerin, dies könne mit den verwendeten EDV-Programmen nicht bewerkstelligt werden, muss mit Unverständnis und Erstaunen zur Kenntnis genommen werden. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass die heutzutage verwendeten EDV-Programme es nicht zulassen, im Adressfeld eine Eintragung dahingehend vorzunehmen, dass der Adressat in Gestalt seines gesetzlichen Vertreters angesprochen wird. Zum anderen wird nicht ernsthaft vertreten werden können, dass gesetzliche Anforderungen durch die Unzulänglichkeiten verwendeter EDV-Programme in Frage gestellt werden können. Notfalls wird eine manuelle Änderung erfolgen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Keinesfalls darf es aber bei der bisherigen Praxis bleiben.
Keinen Erfolg hatte der Eilantrag insoweit, als er auf einen unbestimmten Zeitraum gerichtet war und bei ausdrücklicher Beschränkung auf die Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigte, dass die Antragsgegnerin im Umfang von 6,99 EUR monatlich Zahlungen leistete. In diesem Umfang war der Antrag daher abzulehnen.
Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes folgend hat die Kammer Leistungen nur bis zum Ende des Monats zugesprochen, der auf den Monat der Entscheidung folgt. Zur Vermeidung weiterer Eilverfahren mit demselben Ergebnis dürfte aber die Erwartung gerechtfertigt sein, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ihre weitere Vorgehensweise hiernach ausrichten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 22.09.2008
Zuletzt verändert am: 22.09.2008