Beschwerde beim BSG als unzulässig verworfen
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für sein Berufungsverfahren.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers/Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach gegenwärtiger Sachlage spricht nichts dafür, dass der Kläger mit seinem Begehren Erfolg haben kann. Denn mit dem von der Beklagten bewilligten Aqua-Knie wird der angestrebte Nachteilsausgleich erreicht. Wegen der näheren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 25.03.2019 Bezug. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Für seine Behauptung, bei Verwendung des Aqua-Knie bestehe Sturz- und Lebensgefahr, ist der Kläger eine überzeugende Begründung schuldig geblieben. Sein Hinweis darauf, dass es bei einer Probeverwendung zu Stürzen gekommen sei, trägt sein Begehren nicht. Dazu hat bereits das Sozialgericht richtig ausgeführt, dass eine Eingewöhnung zuzumuten ist und erfolgversprechend sein dürfte. Für seine abweichende Behauptung kann sich der Kläger auch nicht auf entsprechende ärztliche Bescheinigungen stützen und das Sanitätshauses C hatte den ursprünglichen Versorgungsvorschlag im Kostenvoranschlag vom 27.10.2016 lediglich damit begründet, dass der Kläger in seiner Heimat in Griechenland mit der Prothese mit seinem Sohn an den Strand gehen müsse. Es hat nach entsprechender fachlicher Beratung aber ersichtlich eine Versorgung mit dem "Aqua-Knie" für ausreichend gehalten und sodann eine entsprechende neue Kalkulation vorgelegt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 20.11.2019
Zuletzt verändert am: 20.11.2019