Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint. Dies setzt eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache voraus, das heißt, bei Abwägung aller betroffenen Interessen müsste es für den Antragsteller unzumutbar sein, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Erforderlich ist insoweit der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen.
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rn. 157.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 19. Januar 2006 – L 1 B 17/05 AS ER –, vom 29. November 2005 – Az.: L 19 B 84/05 AS ER – und vom 26. Juli 2005 – L 9 B 44/05 AS ER –.
Die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.
LSG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2005 – L 9 B 22/05 SO ER – und vom 2. Mai 2005 – L 19 B 7/05 SO ER –.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte eine existentielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert, beispielsweise wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht.
LSG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 – L 19 B 7/05 SO ER –.
Es muss zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und unerträglicher Nachteile für den betreffenden Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt.
LSG NWR, Beschluss vom 20. April 2005 – L 19 B 2/05 AS ER –.
Gemessen daran sind hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben.
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist das Vorliegen der Voraussetzungen des – hier allein in Betracht kommenden – § 41 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII nicht hinreichend wahrscheinlich.
Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII können Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.
Der xxx geborene Antragsteller, der türkischer Staatsangehöriger ist, gehört zwar zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII haben Leistungsberechtigte jedoch nur dann einen Leistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.
Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist negatives Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Hilfesuchende muss beweisen oder – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – zumindest hinreichend glaubhaft machen, dass er den geltend gemachten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Allgemeinen Beweisgrundsätzen folgend geht die Nichtaufklärbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale regelmäßig zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet.
Vgl. zu den Voraussetzungen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 1989 – 8 A 5181/95 -, NWVBl. 1998, 329; bestätigt durch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2005 – I 1 B 2/05 AS ER –, juris.
Dementsprechend tragen die Hilfesuchenden auch die Darlegungslast. Es obliegt ihnen, dem Sozialhilfeträger die anspruchsbegründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen, wie auch aus § 60 Nr. 1 und Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) folgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein Hilfesuchender hilfebedürftig im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB XII ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Sozialgerichts, den Anspruch – etwa durch eine Beweisaufnahme – schlüssig zu machen.
Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er über kein verwertbares Vermögen verfügt und daher bedürftig ist.
Zwar stand der Antragsteller seit 2002 im laufenden Hilfebezug der Antragsgegnerin, da diese zunächst von seiner Bedürftigkeit ausging. Der letzte Bewilligungsbescheid, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährte, war jedoch bis zum 30. September 2006 befristet. Den unter dem 13. September 2006 gestellten Folgeantrag auf Weiterbewilligung für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Oktober 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. November 2006 ab, weil der Antragsteller bei Antragstellung erstmals angegeben hatte, über ein Hausgrundstück in der Türkei zu verfügen.
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII hat der Hilfesuchende sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen; dazu gehört grundsätzlich auch das Hausgrundstück in seinem Heimatland.
Der Antragsteller hat weder hinreichend glaubhaft vorgetragen, dass das bebaute Hausgrundstück in der Türkei keinen Vermögenswert darstellt, noch dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte einer Verwertung dieses Vermögensgegenstandes entgegenstehen könnten.
Zunächst ist dem Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darin zu folgen, dass sein Hausgrundstück in der Türkei völlig wertlos ist und damit keinen Vermögensgegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII darstellt. Denn davon ist bereits dann auszugehen, wenn der Hilfesuchende über bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte verfügt, diese in Geld schätzbar sind und eine gewisse Wertbeständigkeit aufweisen.
Vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, Kommentar, § 90 Rn. 6.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert darlegt und glaubhaft gemacht, dass kein nennenswerter Vermögenswert im vorbeschriebenen Sinne vorhanden ist. Auch auf mehrmalige Nachfrage der Antragsgegnerin und des Gerichts machte er keine konkreten Angaben, die einen Rückschluss auf den Wert des Hausgrundstücks zulassen könnten. Daraus aber kann nicht der Schluss auf die völlige Wertlosigkeit gezogen werden. Vielmehr sind die Angaben des Antragstellers zur Größe des Grundstücks und des darauf erbauten Hauses, zum Gebäudezuschnitt und Alter sowie zur Bauweise unvollständig und teilweise widersprüchlich. So gab er zunächst bei Antragstellung am 13. September 2006 auf dem für die Angabe der Vermögensverhältnisse vorgesehenen Antragsformular der Antragsgegnerin unter der Rubrik "Grundvermögen im Ausland" an: "in der Türkei im Dorf ein kleines Haus, keine Einnahme". Die weiter vorgesehene Rubrik "Lage, Größe, Nutzung, Bebauung, Verkehrswert, Einheitswert" blieb unausgefüllt. In einem Gespräch am 6. November 2006 mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller ausweislich eines in der Verwaltungsakte befindlichen Gesprächsvermerks auf die entsprechende Frage, in der Türkei gebe es kein Haus. Nachdem ihm der ausgefüllte Antragsbogen vorgehalten worden war, erklärte er entgegen der zuvor getätigten Äußerung, er sei zwar Eigentümer eines Hauses, allerdings existierten keine Unterlagen. Sein Vater habe ihm das Haus im Jahre xxx vererbt. Zur Größe befragt, gab er an, das Haus sei kaum größer als eine normale Wohnung, habe nur 1 Geschoss und 2 Zimmer. Nach seiner Schätzung beliefe sich die Größe auf 60 bis 80 m². Er nutze die Immobilie nicht, da keine Reisen in die Türkei erfolgten. Das Haus werde vielmehr von seinen in dem Dorf lebenden Cousins als Stall genutzt. In dem gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. November 2006 erhobenen Widerspruch gab der Antragsteller weiter an, es handele sich nicht um ein Haus im herkömmlichen Sinne, da es nicht über einen Strom- und Wasseranschluss verfüge und vor diesem Hintergrund eher als "Hütte" zu bezeichnen sei, die weder veräußerbar noch wertvoll sei. Im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren machte er sodann geltend, das Haus, das er bereits "in der 4. oder 5. Generation" besitze, könne aufgrund der Wertlosigkeit nicht vermietet werden. Im Erörterungstermin am 9. Februar 2006 erklärte der Antragsteller schließlich, keine Angaben zur Größe des Grundstücks und des Hauses machen zu können. Die vorstehenden Angaben sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die völlige Wertlosigkeit des bebauten Grundstücks zu begründen, zumal auch ein Stall- oder Wirtschaftsgebäude – sollte dies die tatsächliche Nutzung des Gebäudes sein – einen Vermögenswert darstellen kann. Die Zweifel an der Vermögenslosigkeit des Antragstellers werden zudem dadurch erhärtet, dass angeblich existierende Fotographien von dem Haus zwar vorliegen sollen, diese aber weder im Erörterungstermin noch im Nachgang vorgelegt wurden. Angesichts dieses Umstandes erscheint dem Gericht die völlige Wertlosigkeit der Auslandsimmobilie bereits nach dem eigenen Sachvortrag nicht hinreichend wahrscheinlich.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keine sonstigen Belege beigebracht, die Angaben zum Grundstück sowie zur Bebauung enthalten. Insbesondere hat er auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerin und des erkennenden Gerichts keine (hinreichend aussagekräftigen) offiziellen Dokumente oder eine Ablichtung über eine Eintragung in einem dem deutschen Grundbuch vergleichbaren Verzeichnis vorgelegt, aus denen sich verlässliche Angaben entnehmen lassen. Die von dem Antragsteller zur Gerichtsakte gereichte Bescheinigung des Dorfvorstehers des Dorfes Kopinar vom 14. Dezember 2006 erfüllt diese Anforderungen nicht. Vielmehr ist sie aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben nicht geeignet, die Wertlosigkeit der Auslandsimmobilie zu belegen. Aus der durch das Übersetzungsbüro xxx in xxx vorgenommenen Übersetzung geht wörtlich hervor, der Antragsteller besitze ein Haus, "das laut Grundbuch ihm gehört und welches er bei seinen Besuchen im Dorf bewohnt. Das Haus befindet sich in einem unbewohnbaren Zustand, ist 2-stöckig und mehr als 50 Jahre alt. Das Gebäude ist sehr alt. Wie unseren Dorfbewohnern offensichtlich ist, bräuchte das Gebäude dringend eine Reparatur, die augenscheinlich 12.000 Euro kosten würde." Zunächst enthält diese Bescheinigung keine objektiven Angaben zur Größe des Hausgrundstücks und des Gebäudes, so dass keine Rückschlüsse auf den Wert möglich sind. Weiter ist widersprüchlich, dass der Antragsteller – entgegen dessen Angaben – bei seinen Besuchen in dem Dorf das Gebäude bewohnt, obwohl sich das Haus in einem unbewohnbaren Zustand befinden soll. Auch der Vortrag, den Dorfbewohnern sei offensichtlich, dass das Gebäude dringend eine Reparatur benötige, vermag das Gericht nicht von der völligen Wertlosigkeit der Immobilie zu überzeugen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund ein angeblicher Stall – vorausgesetzt, es handelt sich bei dem Gebäude tatsächlich nur noch um ein baufälliges Stallgebäude – für 12.000 Euro überhaupt (noch) repariert werden sollte. Diese Angabe des Dorfvorstehers könnte allenfalls dafür sprechen, dass das Gebäude über eine gewisse Bausubstanz verfügt, die eine Reparatur überhaupt (noch) lohnenswert erscheinen lässt. Unklar bleibt auch die Sachkunde des Dorfvorstehers und der mitunterzeichnenden Beisitzer, den Wert des Hausgrundstücks beurteilen zu können.
Das Gericht vermag auch dem weiteren Vortrag des Antragstellers nicht zu folgen, sein Haus sei grundsätzlich unverwertbar.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass es unter Umständen gewisse Zeit in Anspruch nehmen könnte, das Hausgrundstück einer Verwertung zuzuführen. Allerdings hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargetan, dass er eine entsprechende Verwertung überhaupt versucht hat. Allein der pauschale Vortrag, er könne – einen irgendwie gearteten Vermögenswert unterstellt – ohnehin keinen geeigneten Käufer finden, da alle Dorfbewohner arm seien, vermag die Unverwertbarkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Auch bei Vermögenswerten im Ausland kann allein der pauschale Vortrag der Nichtverwertbarkeit nicht ausreichen, so dass dem Träger der Sozialhilfe darüber hinaus konkrete Belege für einen völligen Ausschluss der Verwertbarkeit vorgelegt werden müssen.
Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 14. August 1997 – 5 K 1942/96 –, juris. Zur Verwertbarkeit von Auslandsimmobilien vgl. weiter Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 1989 – 5 B 8/89 –, Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 11.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 12 C 03.982 – FEVS 55, 132-133; VG Augsburg, Beschluss vom 28. März 2003 – 9 K 03.86 –, juris.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Grundsatz, wonach in Fällen, in denen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren ausscheidet, auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden ist.
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927ff.; zur Anwendung vorstehender Grundsätze vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2006 – L 20 (12) B 9/05 AY ER –, juris.
Vorliegend kommt eine positive Entscheidung mittels Folgenabwägung schon deshalb nicht in Betracht, da es bereits an einem hinreichend glaubhaften Sachvortrag des Antragstellers fehlt. Solange dieser keine – ihm wohl ohne weiteres möglichen – Angaben zu der Auslandsimmobilie macht, sieht sich das Gericht derzeit auch zu keiner weiteren Aufklärung veranlasst.
Lediglich ergänzend sei daher auf Folgendes hingewiesen: Im Falle entsprechenden Vortrags und Glaubhaftmachung, etwa durch die Vorlage aussagekräftiger offizieller Dokumente (z.B. durch Ablichtungen eines dem deutschen Grundbuch vergleichbaren Verzeichnisses), könnte eine erneute Überprüfung des Begehrens des Antragstellers angezeigt sein. Denn selbst wenn eine Auslandsimmobilie einen Vermögenswert darstellt, kann bei einem nachweisbaren, faktisch bestehenden Verwertungshindernis gegebenenfalls – anstelle von Grundsicherungsleistungen – eine dahrlehensweise Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des § 91 SGB XII in Betracht kommen, wenn und soweit ansonsten kein einzusetzendes Vermögen und/oder Einkommen – etwa durch Vermietung/Verpachtung – vorhanden ist.
Vgl. insoweit zu den Möglichkeiten des Nachweises von Eigentum im Ausland: VG München, Beschluss vom 15. November 2004 – M 6a E 04.4532 –, juris; zur darlehensweisen Hilfegewährung bei Verwertung von Immobilien im Ausland näher VG München, Beschluss vom 18. April 2000 – M 15 E 00.915 –, juris.
Der Antragsteller hat im Übrigen auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Soweit Leistungen auch für Zeiträume vor Eingang des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht beansprucht werden sollten, fehlt es an einem Anordnungsgrund bereits deshalb, weil es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens in Angelegenheiten des SGB XII ist, in der Vergangenheit liegende Notlagen zu beseitigen. Leistungen können erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht (hier: 14. Dezember 2006) geltend gemacht werden. Aber auch für die Zeit ab dem 14. Januar 2006 ist ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in eine gegenwärtige Notlage mit nahezu unerträglichen Ausmaßen geriete, wenn seinem Begehren nicht umgehend durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen würde. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die Mietschulden zum 30. Januar 2007 auf 1.071,28 Euro beliefen. Die Kündigung der Wohnung ist bislang lediglich angedroht, allerdings nicht ausgesprochen worden; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass von Vermieterseite bereits Räumungsklage erhoben wurde, so dass die Unterkunft im Entscheidungszeitpunkt (noch) gesichert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragsteller Rechnung.
Erstellt am: 10.10.2007
Zuletzt verändert am: 10.10.2007