Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig die laufend anfallenden ungedeckten Heimkosten des Antragstellers für die Zeit ab dem 13.11.2008 bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Antragstellers werden dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.
Gründe:
I. Der xxx geborene Antragsteller beantragte unter dem 23.05.2008 bei dem Antragsgegner die Gewährung von Hilfe in Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Kosten der Kurzzeitpflege in der Zeit vom 28.05.2008 bis zum 20.06.2008 im Pflegezentrum xxx. Für den Zeitraum ab dem 21.06.2008 begehrte er aufgrund eines dauernden Aufenthaltes in der vorgenannten Einrichtung eine Weitergewährung der Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe in Einrichtungen.
Im Rahmen der Antragstellung gab der Antragsteller an, er verfüge über ein Barvermögen auf dem Girokonto in Höhe von 3.048,24 Euro, über ein Sparbuch mit einem Bestand von 2,55 Euro und Bargeld in Höhe von 70,00 Euro. Darüber hinaus bestehe eine eine unter dem 07.09.1994 abgeschlossene Sterbeversicherung bei der Signal Iduna Versicherung mit laufenden monatlichen Zahlungen seit dem 01.10.1994 in Höhe von 47, 64 DM (24,36 Euro) und einem Rückkaufswert von 2.067,98 Euro im Juni 2008.
Unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse für den pflegebedürftigen Antrag-steller und des zu bewilligenden Pflegewohngeldes ermittelte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 28.05.2008 bis zum 20.06.2008 (Kurzzeitpflege) einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 665,52 Euro. Mit Bescheid vom 24.06.2008 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Kurzzeitpflege mit der Begründung ab, der Vermögens-schonbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro werde durch die Vermögenswerte des Antrag-stellers mit einem Betrag von 2.588,77 Euro überstiegen, so dass es an der Bedürftigkeit fehle.
Mit weiterem Bescheid vom 24.06.2008 lehnte der Antragsgegner auch die Bewilligung der Sozialhilfe in Höhe der nicht gedeckten Kosten für die dauernde Heimpflege ab dem 21.06.2008 (durchschnittlich ca. 82,60 Euro monatlich) unter Hinweis auf das unter Be-rücksichtigung der Beteiligung an der Kurzzeitpflege nunmehr noch bestehende einzu-setzende Vermögen von 1.923,25 Euro ab.
Gegen beide Bescheide legte der anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch ein.
Zur Begründung des Widerspruches trug der Antragsteller vor, der Antragsteller verfüge nicht über eine Lebensversicherung mit Rückkaufwert, sondern über eine Versicherung, die lediglich bei Tod leisten würde; Rückkaufswerte würden nicht erzielt.
Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte der Antragsteller am 29.08.2008 ergänzend mit, dass entgegen der bisherigen Mitteilung ein Rückkaufswert bezüglich der bestehenden Kapitalversicherung vorhanden sei. Eine Verwertung sei jedoch nicht zumutbar. Der Ant-ragsteller erklärte sich bereit, im Bedarfsfall eine Erklärung seiner Kinder vorzulegen, worin diese bestätigen würden, dass die Versicherung nur für den Todesfall und nicht anderweitig verwendet würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008 wies der Antragsgegner die Widersprüche mit der Begründung zurück, einem Anspruch auf die begehrten Leistungen stünden die Ver-mögenswerte des Antragstellers entgegen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäss § 61 ff. SGB XII komme nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit des Antragstellers gegeben sei. Gemäss § 90 Abs. 1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu gehörten auch vorhandenes Barvermögen, Sparguthaben und auch Rückkaufwerte von Lebensversicherungen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Ver-ordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dürfe die Sozialhilfe nicht ab-hängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei sei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu be-rücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe betrage der geschützte kleinere Barbetrag im Sinne der oben genannten Bestimmungen für den Antragsteller 2.600,00 Euro. Insbesondere unter Berücksichtigung des Rückkaufswertes für die Sterbever-sicherung bei der Signal Iduna stünden dem Antragsteller aber Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 5.188,77 Euro zur Verfügung. Das den geschützten Barbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro übersteigende Vermögen sei vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen einzusetzen. Der Betrag von 2.600,00 Euro sei auch nicht nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu erhöhen. Eine besondere Notlage liege nicht vor. Eine solche sei weder vorgetragen noch sei sie nach der Aktenlage bekannt oder zu erkennen. Ein Schutz das den Barbetrag übersteigenden Vermögens sei auch nach § 90 Abs. 3 SGB XII nicht gegeben. Durch die darin enthaltene gesetzliche Härtefallrege-lung sollten atypische Fälle geregelt werden, die eine großzügige Gesetzesauslegung erforderlich machten, da das Gesetz immer auf die typischen Lebenssituationen abstelle, nicht aber auch den Komplex von atypischen Lebenssituationen erfassen könne.
Besondere Gründe, warum in diesem Einzelfall die Härteregelung dahingehend anzuwen-den sei, dass von der Inanspruchnahme des Vermögens in Höhe von ca. 2.588,00 Euro abgesehen werden müsse, seien nicht erkennbar.
Am 13.11.2008 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gestellt, mit der er die Verpflichtung des Antrags-gegners begehrt, die beantragten Kosten der Kurzzeitpflege sowie die Weitergewährung der Hilfe in Einrichtungen in voller Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, ihm sei es unzumutbar, die Sterbeversicherung zu verwerten. Denn eine solche Verwertung sei unwirtschaftlich. Der Rückkaufswert der Versicherung liege erheblich unter den erbrachten Eigenleistungen des Antragstellers, so dass eine Verwertung unwirtschaftlich und damit unzumutbar sei. Die Kinder des Antrag-stellers seien bereit, zu bestätigen, dass die Versicherung nur auf den Todesfall und nicht anderweitig verwertet werde. Dem Antragsteller sei es nicht möglich, die Entscheidung im regulären Klageverfahren abzuwarten. Die dauernde Heimpflege könne von ihm nicht aus eigenen Mitteln erbracht werden. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen sei durch den Antragsgegner nicht angeboten worden und auch nicht erfolgt. Er verfüge nicht über Ersparnisse, mit denen vorübergehend die Leistungen erbracht werden könnten.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu verpflichten, ihm die beantragten Kosten der Kurzzeitpflege sowie die Weitergewährung der Hilfe in Einrichtungen in voller Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und führt ergänzend aus, auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichtes zum Schutz von vorhandenen Bestattungsvorsorgeverträgen scheide ein Vermögensschutz für den Versicherungsvertrag bei der Signal Iduna vorliegend aus. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 18.03.2008 (AZ. B 8/9b SO 9/06 R) sei nicht auf die hier vorhandene kapitalbildende Sterbeversicherung übertragbar.
II. Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Ent- scheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgericht- lichen Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rn. 31 m. w. N.).
Gemäß § 86 b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig er- scheint (Anordnungsgrund). In den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache -wie hier- sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen.
Dabei stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Wird daher über einen Eilantrag anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache entschieden, muss das besondere Gewicht grundrechtlich geschützter Begehren der Antragsteller ausreichend gewürdigt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind derzeit sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht anzusehen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Pflege für die laufenden Pflegeleistungen ergibt sich aus den §§ 61 ff. SGB XII. Dem stehen auch die vorhandenen Vermögenswerte des Antragstellers nicht entgegen.
Im Ansatz zutreffend hat der Antragsgegner den geschützten Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bei dem Antragsteller mit 2.600,00 Euro festgesetzt.
Zu Unrecht ist der Antragsgegner aber davon ausgegangen, dass der Rückkaufswert in Höhe von 2.067,98 Euro im Hinblick auf den Vertrag bei der Signal Iduna nach § 90 SGB XII nicht geschützt ist.
Zwar ergibt sich ein solcher Schutz nicht bereits aus den Regelungen in § 90 Abs. 2 SGB XII, denn die Sterbeversicherung des Klägers erfüllt die dort genannten Tatbestände des geschützten Vermögens nicht. Nach § 90 Abs. 3 darf die Sozialhilfe aber ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten An-gehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liegt hier vor.
Von einer Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII kann regelmäßig nicht schon dann ausgegan-gen werden, wenn eine angemessene Lebensführung oder angemessene Alterssicherung gefährdet ist, sondern erst, wenn nach Lage des Einzelfalles der Vermögenseinsatz als unzumutbar erscheint, wobei nach Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm auf den aktuellen und künftigen sozialhilferechtlichen Bedarf, nicht die bisherige Lebensführung abzustellen ist. Dabei muss der Vermögensschutz im Härtefall den Leit-vorstellungen des Gesetzes entsprechen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen ge-wissen Spielraum der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten. Für den Regelfall geben die Vorschriften zum Schonvermögen in § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII die Spannbreite dieses Bewegungsspielraumes wieder, der jedoch im atypischen Fall angemessen erwei-tert werden muss (vgl. nur Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90 Rn. 74).
Ein solcher atypischer Fall ist vorliegend deshalb gegeben, weil der Verlust bei Auflösung der Versicherung bei der Signal Iduna mehr als 50 % betrüge und damit auf einen wirt-schaftlichen Ausverkauf hinausliefe, der eine Verwertung dieses Vertrages unter Berück-sichtigung der vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles als unzumutbar erscheinen lässt.
Die Vertragsgestaltung des vorliegenden Vertrages ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller bereits seit xxx monatlich von 24,36 Euro zu zahlen hatte. Beim Tod des Antragstellers wird eine Versicherungsleistung von 3.580,00 Euro fällig. Zur Überzeugung der Kammer überschreitet der Betrag insbesondere bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Betrachtungen nicht den Betrag, der für eine angemes-sene Bestattung aufzuwenden wäre. Denn dieser Betrag entspricht nach den Erfahrungs-werten der Kammer im Hinblick auf die Höhe der örtlichen Bestattungskosten in etwa den Beträgen, die für eine angemessene Bestattung im Bereich des Wohnortes des Antrag-stellers unter Berücksichtigung eines gewissen Spielraumes angesetzt werden können. Dieser Vertrag ist seinerzeit durch Vermittlung des Gruppenpartners Förderverein Fried-hofskultur zustande gekommen, wobei der Antragsteller glaubhaft versichert hat, diesen Betrag allein für seine Bestattung vorgesehen zu haben. Unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufes und der Höhe der versicherten Summe bei dem Tod des Antrag-stellers erscheint diese Angabe plausibel. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Vertrag nach seinem Charakter dem Modell einer kapitalbildenden Lebensversicherung entspricht, was allein darin zum Ausdruck kommt, dass er kündbar ist und entgegen den ursprünglichen Angaben des Antragstellers dann auch ein Rückkaufswert auszuzahlen ist.
Dieser Rückkaufswert lag im Juni 2008 bei 2.067,98 Euro. In den Vertrag hat der Antrag-steller seit xxx jedoch insgesamt einen Betrag in Höhe von etwa 4.190,00 Euro eingezahlt (172 Monate x 24,36 Euro). Der Rückkaufswert liegt daher bei 49 % der einge-zahlten Versicherungsbeträge, was unter Berücksichtigung der vorliegenden weiteren Um-stände des Einzelfalles zur Unzumutbarkeit der Verwertung des Vertrages führt.
Bei dieser rechtlichen Bewertung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Rechtsprech-ung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteil vom 25.05.2005 -B 11a/11 AL 51/04 R) zum Verwertungsschutz einer Kapitalversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeits-losenhilfe, der zufolge es im Rahmen der Härtefallprüfung darauf ankommt, ob die Lebensversicherungsverträge nach der subjektiven Zweckbestimmung des Versiche-rungsnehmers der Altersvorsorge dienen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes auf das Sozialhilferecht nicht übertragen werden können (vgl. Bundesver-waltungsgericht, Urteil vom 13.05.2004, 5 C 3/03). Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der Verwaltungs-gerichte der mögliche wirtschaftliche Verlust bei einer vorzeitigen Auflösung einer Lebens-versicherung regelmässig keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII begründet (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.01.2006, 12 B 04.3551; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1997, 5 C 7/96). Ebenfalls ist berücksichtigt worden, dass nach dieser Rechtsprechung selbst ein Verlust in Höhe von 45 bis zu 50 % bei der Auflösung einer kapitalbildenden Lebensversicherung als zumutbar angesehen worden ist. Zum einen werden aber selbst diese Prozentsätze im vorliegenden Fall noch überschritten, zum anderen liegen besondere Umstände vor, die im vorliegenden Verfahren einer Verwertung der Versicherung entgegenstehen. Diese gründen sich auf das hohe Alter des Antrag-stellers, die lange Zeit der Einzahlung von Beiträgen in die Versicherung, den im Verhältnis zu den hohen Einzahlungen außerordentlich niedrigen Rückkaufswert der Versicherung, sowie die Tatsache, dass die Versicherungssumme in ihrer Höhe die Kosten einer ange-messenen Bestattung nicht wesentlich überschreitet.
Liegt damit ein Anordnungsanspruch vor, kann auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit nicht verneint werden. Bei der derzeitigen erheblichen Überlastung der Sozialgerichte kann mit einem Abschluss des Klageverfahrens nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von einem bis zwei Jahren gerechnet werden, so dass bei dem Antragsteller erhebliche weitere Rückstände gegenüber dem Heim auflaufen würden, die letztlich die Gefahr heraufbeschwören, dass es zu einer Gefährdung der Heimversorgung kommt. Bereits jetzt hat der Antragsteller Rückstände bezüglich des Heimvertrages dadurch glaubhaft gemacht, dass er ein Schreiben des xxxes vom 16.12.2008 vorgelegt hat, worin dieses einen Rückstand von 322,57 Euro bereits dokumentiert hat. Hinsichtlich der Gewährung der laufenden Heimkosten kann daher eine Eilbedürftigkeit nicht verneint werden.
Im Übrigen war der Antrag jedoch abzulehnen, weil sowohl hinsichtlich der Kosten für die Kurzzeitpflege in der Vergangenheit als auch hinsichtlich der laufenden Kosten für die Zeit vor Antragstellung im Eilverfahren seitens des Heimes noch keine Veranlassung gesehen worden ist, eine Kündigung des Heimvertrages auch nur anzudeuten. Bei dieser Sachlage verbleibt es dabei, dass im Eilrechtschutz regelmäßig nur solche Leistungen bewilligt werden können, die die Zeit ab Antragstellung bei dem Gericht betreffen. Eine Ausnahme-konstellation, die eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnte, ist der-zeit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung:
Erstellt am: 16.03.2009
Zuletzt verändert am: 16.03.2009