Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Begehren der Antragsteller zu entsprechen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihnen vorläufig Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in Gestalt der Kostenübernahme für eine Öllieferung im Umfang von 600 Litern Heizöl zu gewähren. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller ergibt sich für den Senat keine andere Bewertung.
Die Antragsteller haben zunächst auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen und darüber hinaus erklärt, der vom Sozialgericht geschilderte Sachverhalt sei nicht richtig. Insbesondere hätten sie entgegen der Darstellung der Ausgangsinstanz Kostenvoranschläge eingereicht und sich um entsprechenden Wohnraum bemüht. Ferner seien die 400 EUR, die an die Stadtwerke gegangen seien, keine Abschlagszahlung, sondern noch eine Restforderung aus einer hohen Nachzahlung von 2008 gewesen.
Die insoweit ablehnende vorläufige Entscheidung ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Denn auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrages der Antragsteller ist nicht ersichtlich, welche Entwicklung der letzten Zeit die Annahme rechtfertigen könnte, es sei bei den Antragstellern eine derartige Notsituation eingetreten, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung begründen könnte. Es sind weiterhin gegenwärtig keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen, im Rahmen eines Eilverfahrens Sozialhilfe zu gewähren. Es ist offensichtlich, dass die Antragsteller in Kürze (vorraussichtlich zum 1. Mai diesen Jahres) das Haus verlassen müssen. Es besteht aus diesem Grund keine Möglichkeit, den Antragstellern durch Sozialleistungen den derzeitigen Wohnraum zu erhalten.
Der Senat teilt vorliegend auch nicht die Ansicht der Antragsteller, dass sie ausreichende Bemühungen um Wohnraum bislang glaubhaft gemacht haben. Es ist für den Senat nicht erkennbar, welche Hinderungsgründe bislang bestanden, auszuziehen. Im Gegenteil: Für den Senat verfestigt sich die Annahme, dass die Antragsteller alle Energien darauf verwenden, das bereits versteigerte Haus nicht räumen zu müssen, um vielmehr dort wohnen zu bleiben. In diese Richtung weist auch das Schreiben des Herrn L vom 07.10.2009 von der Wohnungsnotfallhilfe, der den neuen Eigentümer für die Antragsteller bittet, zu prüfen, ob eine Vermietung der Wohnung für die Antragsteller in Betracht kommt. Der gleichzeitige Hinweis auf die angebliche Gesundheitsver-schlechterung des Antragstellers durch Schimmelbefall erscheint widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass entgegen des Vortrages die Antragsteller weiterhin keine Kostenvoranschläge für das Heizöl der Antragsgegnerin bzw. dem Gericht vorgelegt haben. Dies ist umso unverständlicher, da die Antragsgegnerin sich Ende 2008 in ihrer Eigenschaft als SGB II-Leistungsträgerin verpflichtet hat, weitere 600 Liter Öl zu finanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 20.04.2010
Zuletzt verändert am: 20.04.2010