Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 30.6.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird im Beschwerderechtszug endgültig auf 231,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Zunächst steht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 11.1.2019 in der Fassung des Bescheids vom 18.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2019 entgegen. Der Antragsteller hat sich dagegen mit Schriftsatz vom 16.6.2019 zum Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (S 48 BA 74/19) ausdrücklich im Rahmen einer erneuten Klageerhebung gewandt. Zudem ist die Beschwerde auch nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, da es in der Hauptsache keiner Zulassung der Berufung bedarf. Der Wert der Beschwer ist im Eilrechtsschutz abweichend von dem durch das SG zu Recht auf ¼ des Hauptsachewertes festgelegten Streitwertes zu betrachten und beläuft sich vorliegend auf die Höhe der Säumniszuschläge von zuletzt 925,00 EUR.
Die Beschwerde ist indes unbegründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht mit den streitigen Bescheiden Säumniszuschläge nach § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Höhe von zuletzt 925,00 EUR ab dem 1.7.2014 festgesetzt. Der Senat nimmt im Weiteren Bezug auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses, der er sich nach eigener Prüfung und Meinungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung:
Aufgrund des Bescheides vom 12.5.2014 war dem Antragsteller bekannt, dass für die als Aushilfe beschäftigte Frau C Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen waren. Dennoch führte der Antragsteller auch im folgenden Prüfzeitraum bei unverändertem Sachverhalt entsprechende Beiträge nicht ab.
Der Senat kann offen lassen, ob dies letztlich durch ein internes Versehen verursacht worden ist. Denn eine Exkulpation nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist dann ausgeschlossen, wenn der säumige Beitragsschuldner – hier der Antragsteller – Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte und die Beiträge nicht abführt. Seine Kenntnis bestätigt der Antragsteller selbst. Auf eine Unkenntnis der mangelnden Anweisung der Beiträge kommt es nicht an. Es obliegt dem Antragsteller entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Fehler in seinem Risikobereich zu treffen.
Soweit der Antragsteller moniert, die zuständige Einzugsstelle habe die Beiträge am 26.2.2019 "doppelt" fällig gestellt, trifft dies nicht zu. Die Einzugsstelle hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch jüngst BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23; Senat, Beschlüsse v. 23.9.2015, L 8 R 677/14 B ER und v. 6.6.2016, L 8 R 84/15 B ER; jeweils juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von einem Viertel des Hauptsachenstreitwerts auszugehen (Senat, Beschluss v. 21.2.2012, L 8 R 1047/11 B ER, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.10.2019
Zuletzt verändert am: 22.10.2019