Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M wird als unzulässig verworfen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets.
Das entsprechende Begehren war bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 48 SO 95/16 sowie des sich anschließenden Berufungsverfahrens bei dem LSG NRW zum Az. L 20 SO 331/16. Auch dieses erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2016 vor dem 20. Senat des erkennenden Gerichts für erledigt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Az. S 48 SO 249/16 ER ist bekannt, dass die Beklagte dem Kläger die Berechtigungskarte zum Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit (und damit für das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erwerb des Sozialtickets bei der F) bereits am 11.01.2016 übersandt hatte.
Der Kläger hat am 29.08.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben. Er hat angegeben, den Berechtigungsschein nicht erhalten zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Auffassung vertreten, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2016 als unzulässig abgewiesen: Der Klage fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen sei bereits keine Rechtsnorm im SGB XII ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Bescheinigung ableiten ließe. Vielmehr handele es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber dem Verkehrsunternehmen auf ein vergünstigtes Ticket. Darüber hinaus bestehe für den Kläger, der vorträgt, das entsprechende Formular nicht erhalten zu haben, die Möglichkeit, bei der Beklagten vorzusprechen, um den begehrten Berechtigungsschein zu erhalten. Der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedürfe es daher nicht.
Gegen das ihm am 29.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei dem erkennenden Gericht am 23.01.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 24.02.2017, dem Kläger am 02.03.2017 und der Beklagten am 07.03.2017 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und sie zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtgesetz (SGG) angehört. Der Kläger hat am 06.03.2017 ein Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. I angebracht. Dieses hat der Senat durch Beschluss vom 03.04.2017 zum Az. L 9 SF 99/17 AB zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger ein weiteres Befangenheitsgesuch vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senates Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat entscheidet in der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebenden Besetzung. Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 06.03.2017 gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. I hat der Senat durch Beschluss vom 03.04.2017 zum Az. L 9 SF 99/17 AB zurückgewiesen. Sein weiteres Befangenheitsgesuch vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und bedarf von daher keiner gesonderten Entscheidung des Senates. Es handelt sich – wie in anderen Verfahren des Klägers auch – um ein inhaltsleeres, objektiv querulatorisches Gesuch, das einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt.
II. Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage vom 29.08.2016 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 28.02.2018
Zuletzt verändert am: 28.02.2018