Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bezieht, begehrt eine vollständige Ausführung der Renovierung seiner Wohnung, die Beseitigung von Mängeln anlässlich bereits 2014 durchgeführter Renovierungsmaßnahmen sowie die Auszahlung eines höheren Darlehens für Einrichtungsgegenstände.
Die Beklagte lehnte entsprechende Anträge des Klägers ab (Bescheide vom 31.08.2016; Widerspruchsbescheide vom 08.11.2016). Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.08.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2016 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen zur Renovierung seiner Wohnung sowie weitere darlehensweise Leistungen zur Möblierung seiner Wohnung i.H.v. 705,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Auffassung vertreten, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2016 als unzulässig abgewiesen: Die Begehren des Klägers seien bereits Gegenstand der am gleichen Tag erhobenen, bei dem erkennenden Gericht aber früher erfassten Verfahren S 48 SO 452/16 und S 48 SO 454/16 und könnten daher nicht ein zweites Mal anhängig gemacht werden.
Gegen das ihm am 30.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei dem erkennenden Gericht am 16.01.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er trägt zur weiteren Begründung vor, dass sich sein Anspruch daraus ergebe, dass die Malerfirma bei den Renovierungsarbeiten 2014 den Teppichboden verschmutzt und die Küche nur etwa zur Hälfte renoviert habe.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 13.12.2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.08.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2016 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen zur Renovierung seiner Wohnung sowie weitere darlehensweise Leistungen zur Möblierung seiner Wohnung i.H.v. 705,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 20.06.2017, dem Kläger am 22.06.2017 und der Beklagten am 26.06.2017 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und sie zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senates Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
II. Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage vom 05.09.2016 zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie ergänzend auf seine Ausführungen zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis in seinem Beschluss vom heutigen Tag zum Aktenzeichen L 9 SO 12/17 Bezug.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 06.03.2018
Zuletzt verändert am: 06.03.2018