Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M wird als unzulässig verworfen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.09.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben. Ein Verfahren mit einem identischen Begehren war dort zu diesem Zeitpunkt bereits unter dem Aktenzeichen S 48 SO 453/16 anhängig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Auffassung vertreten, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2016 als unzulässig abgewiesen: Das Begehren des Klägers sei bereits Gegenstand seiner bereits früher erfassten Klage vom 29.08.2016 zum Az. S 48 SO 453/16 und könnte daher nicht ein zweites Mal anhängig gemacht werden.
Gegen das ihm am 29.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei dem erkennenden Gericht am 16.01.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 24.02.2017, dem Kläger am 02.03.2017 und der Beklagten am 07.03.2017 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und sie zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtgesetz (SGG) angehört. Der Kläger hat am 06.03.2017 ein Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. I angebracht. Dieses hat der Senat durch Beschluss vom 03.04.2017 zum Az. L 9 SF 100/17 AB zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger ein weiteres Befangenheitsgesuch vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M gestellt und im Übrigen erklärt, in Zukunft alle Richter des LSG NRW abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senates Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat entscheidet in der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebenden Besetzung. Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 06.03.2017 gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. I hat der Senat durch Beschluss vom 03.04.2017 zum Az. L 9 SF 100/17 AB zurückgewiesen. Sein weiteres Befangenheitsgesuch vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und bedarf von daher keiner gesonderten Entscheidung des Senates. Es handelt sich – wie in anderen Verfahren auch – um ein inhaltsleeres, objektiv querulatorisches Gesuch, das einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt.
II. Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage vom 27.09.2016 zu Recht aufgrund der doppelten Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht
Erstellt am: 28.02.2018
Zuletzt verändert am: 28.02.2018