Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 30.09.2008 ist unbegründet. Denn das SG Dortmund hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Der Senat lässt offen, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Denn sie haben jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a) Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller die betriebswirtschaftliche Auswertung des Imbissladens des Antragstellers zu 1) für die Monate Januar bis September 2008 vorgelegt. Danach ergibt sich ein vorläufiger Gewinn von 7.533,37 EUR für diesen Zeitraum (Betriebseinnahmen von 46.090,40 EUR abzüglich Betriebsausgaben von 38.557,03 EUR). Monatlich errechnet sich daraus ein Gewinn von 837,04 EUR (7.533,37 EUR: 9 Monate). Daneben verfügen die Antragsteller über Kindergeld in Höhe von 462,00 EUR monatlich. Ihr Gesamteinkommen – soweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellbar – beträgt damit monatlich gerundet 1.299,00 EUR (837,00 EUR zuzüglich 462,00 EUR).
Die Antragsteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Leistungsbewilligung einen Anspruch auf Regelleistungen bzw. Sozialgeld in Höhe von insgesamt 1.334,00 EUR monatlich haben dürften. Dieser Bedarf der Antragsteller ist durch ihr aufgezeigtes Einkommen – abgesehen von einem geringfügigen Differenzbetrag in Höhe von etwa 3 % – jedoch bereits vollständig abgedeckt, sodass insoweit ein Anordnungsgrund nicht zu erkennen ist.
b) Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft der Antragsteller in Höhe von monatlich 575,00 EUR hat das SG bereits in dem angefochtenen Beschluss vom 30.09.2008 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Denn die Antragsteller haben weder vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sie die Miete für ihre Privatwohnung bislang schuldig geblieben wären. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass eine Kündigung dieses Mietverhältnisses bereits angedroht oder ausgesprochen worden wäre.
c) Hinsichtlich der Sicherung des Krankenversicherungsschutzes der Antragsteller besteht derzeit ebenfalls kein Anordnungsgrund.
Denn zum einen hat die gesetzliche Krankenkasse der Antragsteller mit Schreiben vom 23.04.2008 mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1), sollte er über keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz verfügen, sich umgehend melden solle, weil er "in diesem Fall ( …) kranken- und pflegeversicherungspflichtig" sei. Seit dem 01.04.2007 sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht kraft Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V). Der Senat geht davon aus, dass die Krankenkasse entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bislang das Ruhen der gesetzlichen Versicherung festgestellt und ihre Leistungsverpflichtung auf Leistungen beschränkt hatte, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Damit ist aber ein Krankenversicherungsschutz auf einem Mindestniveau gesichert, der grundsätzlich einen einstweiligen Rechtsschutz nicht gebietet (hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 13.09.2007, L 7 B 171/07, Juris).
Zum anderen lässt die von den Antragstellern auf Nachfrage des Senates vorgelegte Liste der benötigten Medikamente keine kostenintensive Behandlung bzw. Medikation (nach eigenen Angaben u.a. mit Aspirin und Paracetamol) erkennen. Die Antragstellerin zu 2) hat auf Nachfrage des Senates mitgeteilt, dass sie "seit einiger Zeit unter Taubheit in den Gliedmaßen und einer Migräne" leide (Schriftsatz vom 29.12.2008) und die Kosten einer Krankenbehandlung selbst getragen habe.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschuss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.01.2009
Zuletzt verändert am: 29.01.2009