Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger erstreben die Zulassung ihrer Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Sozialgericht ihre Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 03.08.2010 bis 31.12.2010 und vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2011 überwiegend abgewiesen hat.
Die Kläger sind miteinander verheiratet. Sie beziehen seit 2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In ihrem Eigentum befand sich ursprünglich ein von ihnen bewohntes 319 qm großes Hausgrundstück, das mit einem 78 qm großen Einfamilienhaus bebaut war und für das sie monatliche Zins- und Tilgungsleistungen erbrachten. Im Mai 2009 übertrugen die Kläger das Hausgrundstück unentgeltlich auf ihre beiden nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, die wiederum den Klägern ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumten. Die Kläger sind nach dem Übertragungsvertrag verpflichtet, sowohl alle Unterhaltungskosten zu tragen als auch die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.
Mit dem angefochtenem Bescheid vom 20.08.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 03.08.2010 bis zum 31.01.2011. Hierbei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,09 EUR monatlich.
Hiergegen erhoben die Kläger am 17.09.2010 Widerspruch. Der Beklagte müsse auch die Tilgungsraten, die zum 01.09.2010 neu abgeschlossene Glasversicherung sowie die im Juli anfallenden Kosten für die Wartung der Heizung und auf die Heizung entfallende Stromkosten als Bedarf berücksichtigen.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.09.2010 hob der Beklagte die Leistungen für Juli 2009 bis Juni 2010 teilweise aufgrund eines Guthabens aus der ENNI-Abrechnung auf und forderte die Kläger zur Erstattung auf. Auch hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch.
Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2011. Hierbei berücksichtigte er als monatliche Unterkunftskosten wiederum einen Betrag von 307,09 EUR
Hiergegen erhoben die Kläger am 27.01.2011 Widerspruch.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 06.06.2011 half der Beklagte den Widersprüchen teilweise ab und wies die Widersprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Tilgungsleistungen seien nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Ein Wohnungsverlust drohe ohne deren Übernahme nicht.
Hiergegen haben die Kläger jeweils am 07.07.2011 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Die Verfahren wurden unter den Az.: S 49 AS 2625/11 und S 49 AS 2626/11 geführt und mit Beschluss vom 11.12.2012 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem führenden Az. S 49 AS 2625/11 verbunden. Die Kläger haben vorgetragen: Streitig sei ausschließlich die Frage, ob es sich bei den Tilgungsleistungen um Unterkunftskosten i.S.v. § 22 SGB II handele. Die sei der Fall. Ihr Wohnrecht sei an die Übernahme der Tilgungsleistungen gekoppelt. Ohne deren Übernahme gebe es kein Wohnrecht. Im Übrigen handele es sich nicht um Tilgungsleistungen für ein Eigenheim, sondern um Wohnkosten.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011 zu verurteilen, ihnen monatliche Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis Juli 2011 in Höhe von 238,18 EUR abzgl. bereits gewährter Leistungen zu zahlen,
sowie
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II für den Monat August 2010 in Höhe von 381,41 EUR, für September und Oktober 2010 in Höhe von monatlich 433,43 EUR, für den Monat November 2010 in Höhe von 569,66 EUR und für Dezember 2010 in Höhe 226,13 EUR abzgl. bereits gewährter Leistungen zu zahlen.
Mit Urteil vom 19.03.2013 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Monate Februar 2011 bis Mai 2011 insgesamt weitere Unterkunftskosten in Höhe von 109,10 EUR zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Tilgungsleistungen seien keine Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Die zum Wohungseigentum entwickelten Grundsätze zur Übernahme von Tilgungsleistungen seien auch im vorliegenden Fall anwendbar. Die Übernahme der Tilgungsleistungen würde bei den Klägern ebenso wie bei einem Eigenheim zu einer Vermögensbildung führen. Sowohl der Darlehensvertrag als auch der Bausparvertrag liefen auf ihren Namen. Die Tilgung vermindere eine eigene Verbindlichkeit. Ein Verlust des Wohnraums ohne die Übernahme der Tilgungsraten drohe nicht. Die Kläger seien bisher in der Lage gewesen, die Tilgung auch ohne deren Berücksichtigung zu erbringen.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil folgende Bedarfsberechnung vorgenommen:
Aug 10 / Sep 10 / Okt 10
Kläger – Klägerin / Kläger – Klägerin / Kläger – Klägerin
Bedarf:
323,00 EUR – 323,00 EUR / 323,00 EUR – 323,00 EUR / 409,68 – EUR 409,76EUR
Einkommen:
484,20 EUR – 400,00 EUR / 435,78 EUR – 400,00 EUR / 451,92 EUR – 400,00EUR
39,25 EUR – 160,00 EUR / 39,25 EUR – 160,00 EUR / 39,25 EUR – 160,00EUR
Freibeträge =
444,95 EUR – 240,00 EUR / 396,53 EUR – 240,00 EUR / 412,67 EUR – 240,00EUR
verteilt:
342,48 EUR – 342,48 EUR / 318,27 EUR – 318,27 EUR / 326,34 EUR – 326,34EUR
Anspruch:
-EUR – -EUR / 4,74 EUR – 4,74 EUR / 83,35 EUR – 83,43 EUR
bewilligt:
117,79 EUR – 117,79 EUR / 143,80 EUR – 143,80 EUR / 143,80 EUR – 143,80EUR
Nov 10 / Dez 10
Kläger – Klägerin / Kläger – Klägerin
Bedarf:
495,05 EUR – 495,09 EUR / 445,39 EUR – 445,42 EUR
Einkommen:
484,20 EUR – 400,00 EUR / 788,46 EUR – 400,00 EUR
39,25 EUR – 160,00 EUR / 39,25 EUR – 160,00 EUR
Freibeträge =
444,95 EUR – 240,00 EUR / 749,21 EUR – 240,00 EUR
verteilt:
342,48 EUR – 342,48 EUR / 494,61 EUR – 494,61 EUR
Anspruch:
152,58EUR – 152,62 EUR / -EUR – -EUR
bewilligt:
211,91 EUR – 211,91 EUR / 40,15EUR – 40,15 EUR
Feb 11 / Mrz 11 / Apr 11
Kläger – Klägerin / Kläger – Klägerin / Kläger – Klägerin
Bedarf:
502,43 EUR – 502,45 EUR / 450,85 EUR – 450,87 EUR / 445,82 EUR – 445,83 EUR
Einkommen:
654,60 EUR – 400,00 EUR / 654,60 EUR – 400,00 EUR / 654,60 EUR – 400,00EUR
42,76 EUR – 160,00 EUR / 42,76 EUR – 160,00 EUR / 42,76 EUR – 160,00 EUR
Freibetrge =
611,84 EUR – 240,00 EUR 611,84 EUR – 240,00 EUR / 611,84 EUR – 240,00 EUR
verteilt:
425,92 EUR – 425,92 EUR / 425,92 EUR – 425,92 EUR / 425,92 EUR – 425,92 EUR
Anspruch:
76,51 EUR – 76,53 EUR / 24,93 EUR – 24,95 EUR / 19,90 EUR – 19,91 EUR
bewilligt:
46,16 EUR – 46,17 EUR / 46,16 EUR – 46,17 EUR / 46,16 EUR – 46,17 EUR
Mai 11 / Jun 11 / Jul 11
Kläger – Klägerin / Kläger Klägerin / Kläger – Klägerin
Bedarf:
502,43 EUR – 502,45 EUR / 450,85 EUR – 450,87 EUR / 392,89 EUR – 392,90 EUR
Einkommen:
654,60 EUR – 400,00 EUR / 654,60 EUR – 400,00 EUR / 654,60 EUR – 400,00 EUR
42,76 EUR – 160,00 EUR / 42,76 EUR – 160,00 EUR / 42,76 EUR – 160,00 EUR
Freibeträge =
611,84 EUR – 240,00 EUR / 611,84 EUR – 240,00 EUR / 611,84 EUR – 240,00 EUR
verteilt:
425,92 EUR – 425,92 EUR / 425,92 EUR – 425,92 EUR / 425,92 EUR – 425,92 EUR
Anspruch:
76,51 EUR – 76,53 EUR / 24,93 EUR – 24,95 EUR / -EUR – -EUR
bewilligt:
46,16 EUR – 46,17 EUR / 46,16 EUR – 46,17 EUR / 46,16 EUR – 46,17 EUR
Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der es mit der Berufung anfechtbar sei.
Am 10.05.2013 haben die Kläger Berufung eingelegt und ursprünglich begehrt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, auch die Tilgungsleistungen in Höhe von 145,83 EUR monatlich als Unterkunftskosten zu gewähren.
Nach Hinweis der Berichterstatterin, dass die Beschwer der Kläger unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen die erforderliche Beschwerdegrenze von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG) nicht überschreite, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 21.02.2014 ausgeführt, das Urteil des Sozialgerichts sei u.a. auch insoweit falsch, als das Sozialgericht das Guthaben der Enni GmbH in Höhe von 752,07 EUR im Monat August angerechnet habe. Die Beschwer belaufe sich nach ihren Berechnungen daher auf 1.083,04 EUR. Sie würden ihren Antrag aus der Berufungsschrift sinngemäß dahingehend konkretisieren, dass der Beklagte auch die Wohnkosten in Höhe von 145,83 EUR monatlich als Unterkunftskosten in der Form zu gewähren habe, dass zusätzlich zu dem durch das Urteil des Sozialgerichts ausgeurteilten Betrages weitere Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 1.083,04 EUR gezahlt würden.
Am 07.03.2014 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zwar seien sie der Auffassung, dass der erforderliche Beschwerdewert erreicht sei. Jedenfalls aber sei die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zu der Frage, inwieweit Zahlungen im Bereich des Nießbrauchs Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II seien, liege bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Zudem weiche das Urteil sowohl bezüglich der Unterkunftskosten als auch der Tilgungsleistungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und beruhe hierauf. Das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der offene Darlehensrestbetrag von 25.000,- EUR nicht als geringe Restschuld anzusehen sei. Zudem habe es bei der Frage, ob ohne Berücksichtigung der Raten ein Verlust des Wohnraums drohe, nicht darauf abstellen dürfen, dass die Kläger die Tilgungsraten tatsächlich erbracht hätten. Vielmehr habe es eine abstrakte Bewertung vornehmen müssen. Schließlich habe es auch gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Vermögensmehrung im Zweifel hinter die vom Staat geschützte Wohnung zurücktreten müsse.
II.
1) Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob für die Nichtzulassungsbeschwerde die Jahresfrist des § 66 Abs. 1 SGG galt oder diese bereits verfristet war. Insoweit erscheint es fraglich, ob eine unrichtige Belehrung i.S.v. § 66 Abs. 2 SGG vorliegt, wenn die Belehrung des Sozialgerichts nach den erstinstanzlichen Anträgen zutreffend war und die Berufung erst durch ihre Beschränkung unzulässig geworden ist (vgl. Ausführungen zu 1 gegen die Anwendung des § 66 Abs. 2 SGG Sächsisches LSG Beschluss vom 03.03.2008 – L 3 AL 140/06 NZB; offen gelassen von LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.11.2011 – L 13 AS 393/11 NZB). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar wohl statthaft (hierzu a), jedenfalls aber unbegründet (hierzu b).
a) Die Beschwer der Kläger dürfte mit 656,57 EUR die Berufungsgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.H.v. 750,- EUR unterschreiten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils, d.h. er bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.04.2009 – L 5 AS 102/08). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher niedriger sein als die Beschwer.
Die Kläger haben mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 10.05.2013 die Anerkennung der Tilgungsleistungen in Höhe von 145,83 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt. Bei der Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten würde sich nach dem Urteil folgender weiterer Anspruch ergeben:
August 2010
Kläger zu 1) / Klägerin zu 2)
Bedarf mit Tilgung 395,92 EUR / 395,92 EUR
abzgl. Einkommen 342,48 EUR / 342,48 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 117,79 EUR / 117,79 EUR
0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
September 2010
Bedarf mit Tilgung 395,92 EUR / 395,92 EUR
abzgl. Einkommen 318,27 EUR / 318,27 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 143,80 EUR / 148,80 EUR
0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
Oktober 2010
Bedarf mit Tilgung 482,60 EUR / 482,60 EUR
abzgl. Einkommen 326,34 EUR / 326,34 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 143,60 EUR / 143,80 EUR
12,46EUR / 12,54 EUR / 25,- EUR
November 2010
Bedarf mit Tilgung 567,97 EUR / 568,01 EUR
abzgl. Einkommen 342,48 EUR / 342,48 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 211,91 EUR / 211,91 EUR
13,58 EUR / 13,62 EUR / 27,20 EUR
Dezember 2010
Bedarf mit Tilgung 518,31 EUR / 518,34 EUR
abzgl. Einkommen 494,61 EUR / 494,61 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 40,15 EUR / 40,15 EUR
0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
Februar 2011
Bedarf mit Tilgung 575,35 EUR / 575,37 EUR
abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR
abzgl. im Urteil zuge sprochener Leistungen 27,27 EUR / 27,28 EUR
76,- EUR / 76,- EUR / 152,- EUR
März 2011
Bedarf mit Tilgung 523,77 / EUR 523,79 EUR
abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR
51,69 EUR / 51,70 EUR / 103,66 EUR
April 2011
Bedarf mit Tilgung 518,74 EUR / 518,75 EUR
abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR
46,66 EUR / 46,66 EUR / 93,32 EUR
Mai 2011
Bedarf mit Tilgung 575,35 EUR / 575,37 EUR
abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR
abzgl. im Urteil zugesprochener Leistungen 27,27 EUR / 27,28 EUR
76,- EUR / 76,- EUR / 152,- EUR
Juni 2011
Bedarf mit Tilgung 523,77 EUR / 523,79 EUR
abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR
51,69 EUR / 51,70 EUR / 103,39 EUR
Juli 2011
Bedarf mit Tilgung 465,81 EUR / 465,81 EUR
abzgl. Einkommen 425,92 EUR / 425,92 EUR
abzgl. bewilligter Leistungen 46,16 EUR / 46,17 EUR
0,- EUR / 0,- EUR / 0,- EUR
Gesamt 656,57 EUR
Die Berufung ist nicht durch die mit Schriftsatz vom 21.02.2014 nachträgliche Erweiterung des Beschwerdewertes auf insgesamt 1.083,04 EUR zulässig geworden. Zwar können im Berufungsverfahren nach dem SGG Anträge regelmäßig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen des § 99 SGG geändert und erweitert werden (§§ 112 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). Das sozialgerichtliche Verfahrensrecht schreibt zwingend nur die Form und die Frist der Berufungseinlegung vor, dagegen werden Antragstellung und Begründung der Berufung in einer Sollvorschrift behandelt (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG). Deshalb können Anträge und Berufungsbegründung – solange die Berufung noch nicht als unzulässig verworfen worden ist – geändert oder erweitert werden. Eine Erweiterung scheidet jedoch dann aus, wenn der Kläger einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des ursprünglich nicht angegriffenen Teils des erstinstanzlichen Urteils abgegeben hat. Ein solcher Verzicht kann u.a. auch in einem beschränkten Berufungsantrag liegen, und liegt vor, wenn er entweder ausdrücklich erklärt wird oder wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass das Recht auf Anfechtung der Entscheidung aufgegeben wird (BSG Urteil vom 29.11.1967 – 1 RA 301/65; ähnlich Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 20, der eine nachträgliche Erweiterung nur dann als zulässig erachtet, wenn der bei der Einlegung gestellte Antrag auslegungs- oder ergänzungsfähig ist). Nach Auffassung des Senats ist dies vorliegend der Fall: Die Kläger haben mit der Berufungsschrift das Urteil nicht allgemein angefochten, sondern ausdrücklich nur insoweit, als das Sozialgericht die Tilgungszahlungen in Höhe von monatlich 145,83 EUR nicht als Unterkunftskosten berücksichtigt hat. Der angekündigte Antrag ist insoweit eindeutig. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts anderes. Die rechtliche Wertung des Sozialgerichts wird allein hinsichtlich der Tilgungsleistungen angegriffen und als "teilweise fehlerhaft" bezeichnet.
Ungeachtet dessen wäre die vorliegend durch den Senat zu entscheidende Nichtzulassungsbeschwerde auch dann erfolglos, wenn die Berufung aufgrund des Schriftsatzes vom 21.02.2014 als statthaft angesehen würde. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre dann unstatthaft und zu verwerfen.
b) Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Rechtsfragen werden weder mit der Beschwerde aufgezeigt noch ergeben sie sich aus dem Sachzusammenhang.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne kann nur dann angenommen, wenn noch über eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.03.2014 – L 7 AS 974/13 NZB). Die grundsätzliche Frage, inwieweit Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten zum Erwerb eines Eigenheims als Bedarf zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 – B 7b AS 2/05 R -, 18.02.2010 – B 14 AS 74/08 R, Rn. 17, 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R, Rn. 18ff, 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, Rn. 17, 16.02.2012 – B 4 AS 14/11 R, Rn. 23 und 22.08.2012 – B 14 AS 1/12 R, Rn. 17f) sind Tilgungsleistungen nur in dem besonderen Ausnahmefall zu übernehmen, wenn es um den Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Die hier streitige Rechtsfrage, ob und unter welchen Bedingungen Tilgungsleistungen, die der ursprüngliche Eigentümer nach unentgeltlicher Übertragung des Eigentums und Einräumung eines Nießbrauchrechts aufgrund des Übertragungsvertrages weiter zu tragen hat, betrifft einen Einzelfall und eine Fallkonstellation, die nicht für eine erhebliche Zahl von Fällen entscheidungserheblich ist. Auch eine Fortwirkung aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt sie sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG beantworten. Nach Auffassung des Senats ist die Rechtsprechung des BSG zu der Übernahme von Tilgungsleistungen auch auf den hiesigen Fall anwendbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Eine Divergenz nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Gerichte zu entnehmender Rechtssatz nicht übereinstimmen. Eine solche Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Es muss eine fallübergreifende, nicht lediglich auf den Einzelfall bezogene rechtliche Aussage vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 30 und § 160 Rn. 13 m.w.N.). Einen solchen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte oder des Landessozialgerichts abweichenden Rechtssatz hat das Sozialgericht nicht aufgestellt, sondern lediglich eine auf Würdigung des konkreten Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage getätigt.
Verfahrensfehler i.S.d. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den Gründen zu 1) mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§§ 73a SGG, 114 ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.08.2014
Zuletzt verändert am: 19.08.2014