Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2013 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1979 geborene Antragsteller türkischer Staatsangehörigkeit ist im Besitz eines von der Stadt G ausgestellten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), gültig bis 29.08.2014. Die Ausübung einer (abhängigen) Beschäftigung ist ihm erlaubt. Die Bescheinigung enthält folgende Nebenbestimmung: "Die Wohnsitznahme ist nur in G gestattet, soweit und solange Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG bezogen werden." Zunächst bezog der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter G. Dieses hob die Entscheidung über die Leistungsbewilligung jedoch mit Bescheid vom 12.11.2012 ab 01.12.2012 auf, da der Antragsteller trotz der Wohnsitzbeschränkung nach F umzuziehen beabsichtigte.
Am 15.11.2012 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.12.2012. Dieser forderte ihn auf, sich bei der Ausländerbehörde um Klärung der Wohnsitzbegrenzung zu bemühen. Anderenfalls könnten keine Leistungen gezahlt werden.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner auf, zumindest vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Da der Antragsteller seit Dezember keine Leistungen mehr erhalten habe, sei er inzwischen völlig mittellos und könne sich lediglich durch Spenden von Freunden ernähren. Eine Entscheidung sei daher besonders eilbedürftig und werde zur Vermeidung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bis zum 24.01.2013 erwartet.
Der Antragsgegner verweigerte mit Schriftsatz vom 22.01.2013 die Leistungsgewährung u.a. unter Hinweis auf die notwendige Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass ein Umzug des Antragstellers nach F nicht rechtswidrig sei.
Am 25.01.2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Duisburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ab sofort vorläufige Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe an ihn zu erbringen. Er halte sich ausschließlich in F auf und habe daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in F. Daher sei der Antragsgegner örtlich zuständig. Der ausländerrechtliche Status sei ebenso wenig wie eine Wohnsitzauflage in einem Aufenthaltstitel für die örtliche Zuständigkeit entscheidend. Soweit der Antragsgegner den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 7 SGB II anders definieren wolle, werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Der Antragsteller sei mittellos; er habe bereits Mahnungen des Vermieters und der S erhalten. Er sei nach F verzogen, da er nach früherem Aufenthalt in H dort bessere Kontakte habe. Über diese Kontakte erhoffe er sich insbesondere an eine Arbeitsstelle zu kommen, da er wegen seiner nicht sehr guten Deutschkenntnisse mit Bewerbungen auf dem Arbeitsmarkt ansonsten wohl keine Chancen haben dürfte.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 08.02.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorbehaltlich einer Rückforderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 382,00 Euro monatlich für den Zeitraum 25.01.2013 bis einschließlich 31.05.2013, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, zu gewähren. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in Bezug auf die unter anderem begehrte Regelleistung in Höhe von 382,00 Euro monatlich glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II lägen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung vor.
Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er sei nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, denn er verfüge über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG; damit sei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht anwendbar und er weder Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch ergebe sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche.
Der Antragsteller habe auch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland. Der entscheidungserhebliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes werde für Fälle der Sozialleistungen in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) definiert. Diese Definition gelte nach § 37 Satz 1 SGB I auch im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Gesetzes sei als grundlegende, einheitlich zu verstehende und anzuwendende Regelung anzusehen.
Ausschlaggebend für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Dass der Antragsteller offensichtlich gegen die Auflage im Aufenthaltstitel Wohnsitznahme allein G verstoßen habe, führe dabei zu keiner anderen Bewertung. Denn damit habe sich der Antragsteller wohl nur ordnungswidrig verhalten, vgl. § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthaltsG, weshalb er ein gegen ihn gerichtetes Bußgeldverfahren erwarten müsse. Außerdem stelle die Beschränkung des Wohnsitzes eine Auflage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG dar, die als solche selbständig durchsetzbar sei; der Antragsteller müsse daher ggf. auch mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Diese Maßnahme führe jedoch allenfalls dazu, dass er seinen Wohnsitz wieder nach G verlegen müsse; es sei jedoch nicht zu erwarten, dass sein Aufenthaltsrecht aufgehoben werde und eine Abschiebung in naher Zukunft zu erwarten sei. Denn eine solche Berechtigung lasse sich dem AufenthaltsG nicht entnehmen. Ein einmaliger Verstoß gegen die Wohnsitzauflage könne nicht zum Entzug des Aufenthaltsrechts führen. Darüber hinaus müsse in diesem Zusammenhang auch auf § 35 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hingewiesen werden, denn diese Norm enthalte eine Sonderregelung für den Fall eines Verstoßes gegen ausländerrechtliche räumliche Bestimmungen; eine entsprechende Regelung fände sich im SGB II nicht (vgl. auch SG Aachen, Beschluss vom 06.07.2006, Az. S 11 AS 78/06 R). Unabhängig also von der Frage, ob der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in F habe begründen können oder ihn weiter in G oder an einem anderen Ort in Deutschland habe, habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls in Deutschland und erfülle damit die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Der Antragsgegner sei vorliegend auch zuständig. Dessen Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller ergebe sich aus § 36 Sätze 1, 2 und 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift sei örtlich zuständig die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, wobei im Zweifel auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sei, § 36 S. 4 SGB II. Auch im Rahmen von § 36 SGB II sei der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (einheitlich) zu bestimmen. Nach dieser Bestimmung habe der Antragsteller nicht nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern auch in F, also im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, begründet. Denn er habe dort eine Wohnung angemietet und habe den Willen, sich dort auch dauerhaft niederzulassen und eine Arbeitsstelle zu finden. Die örtliche Zuständigkeit knüpfe allein an den gewöhnlichen Aufenthalt an, ohne dass es auch hier auf den ordnungsrechtlichen Verstoß gegen die Wohnsitzauflage ankomme (vgl. SG Hildesheim, Beschluss vom 22.03.2010, Az. S 43 AS 420/10 ER; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 36 Rn. 15). Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass es an einem gewöhnlichen Aufenthalt fehle, weil die Ausländerbehörde ggf. berechtigt sei, den Wohnsitz des Antragstellers zwangsweise nach G zu verlegen, also nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller sich dauerhaft in F aufhalte, so sei der Antragsgegner jedenfalls nach § 36 Satz 4 SGB II zuständig, denn der Antragsteller halte sich tatsächlich in F auf und das im Übrigen wohl berechtigt, denn es sei allein die Wohnsitznahme, nicht aber der Aufenthalt, auf G beschränkt.
Mangels vorhandenen anrechenbaren Einkommens habe der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die Gewährung des vollen Regelsatzes für erwerbsfähige alleinstehende Personen i.H.v. 382,00 Euro monatlich (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013). Aufgrund der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit – der Antragsteller habe zuletzt für November 2012 Leistungen nach dem SGB II in G erhalten und verfüge über keine weiteren finanziellen Mittel sei auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Allerdings sei mangels drohender Obdachlosigkeit der im vorläufigen Rechtsschutz zu gewährende Betrag auf den Regelbedarf begrenzt. Denn in einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren sei ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit drohe. Solch konkrete Wohnungslosigkeit drohe regelmäßig dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben habe (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2012, Az. L 12 AS 2084/11 B ER). Bisher sei weder eine fristlose Kündigung ausgesprochen, noch Räumungsklage erhoben.
Gegen den ihm am 12.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 12.03.2013 Beschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, weil der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II habe. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I sei der gewöhnliche Aufenthalt von einem vorübergehenden Verweilen bzw. vorübergehenden Aufenthalt abzugrenzen. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohne als zeitliches Element von vornherein eine Beendigung inne. Dieses zeitliche Element der Beendigung sei bezüglich des Aufenthalts des Antragstellers auf dem Gebiet der Stadt F gegeben. Der Antragsteller verstoße gegen die Bestimmung seines Aufenthaltstitels. Diesbezüglich werde ergänzend auf ein Schreiben des Einwohneramtes F vom 22.02.2013 verwiesen, wonach der Antragsteller unter Fristsetzung und Androhung des Einsatzes von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW aufgefordert worden sei, seinen Wohnsitz nach G zurückzuverlegen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in F sei daher nicht glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller schon nach seinem eigenen Vorbringen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in G (mehr) habe, sei nicht ersichtlich, woraus sich ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik ableiten lassen solle. Darüber hinaus überzeuge die rechtliche Würdigung des Sozialgerichts in Bezug auf den Verstoß des Antragstellers gegen die Bestimmungen seines Aufenthaltstitels nicht. Müsste der Antragsgegner Leistungen an den Antragsteller erbringen, würde er entgegen der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz festgelegten Bindung an Recht und Gesetz dem Rechtsverstoß des Antragstellers Vorschub leisten und quasi gezwungen, Lenkungsinstrumente des Ausländerrechts faktisch außer Kraft zu setzen. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller es durch bloße Rückkehr nach G in der Hand habe, dem Aufenthaltstitel zu genügen und eine Wiederaufnahme der Leistungen durch den dann wieder zuständigen dortigen Leistungsträger herbeizuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2013 zu ändern und die Anträge des Antragstellers insgesamt abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Beschluss des Sozialgerichts abzuändern und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm bis zum 31.05.2013 auch die Leistungen für angemessene Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu erbringen,
sowie ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, F, zu bewilligen.
Ergänzend zu seinem übrigen Vorbringen ist er der Auffassung, dass der Leistungsausschluss nach dem SGB II kein universelles Mittel der Verwaltungsvollstreckung sei. Die Aufenthaltsauflage sei aus seiner Sicht zudem rechtswidrig. Er habe daher mit Antrag vom 01.02.2013 die Aufhebung der Auflage beantragt. Zu der von ihm erhobenen Anschlussbeschwerde trägt er vor, dass Eilbedürftigkeit für Kosten der Unterkunft nicht erst ab einer Räumungsklage bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2013 ist entsprechend zu ändern.
Dem Antragsteller fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Er bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu erlangen. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es der Antragsteller durch seine bloße Rückkehr nach G in der Hand habe, dem Aufenthaltstitel zu genügen und eine Wiederaufnahme der Leistungen durch den dann wieder zuständigen dortigen Leistungsträger zu erlangen. Der Antragsteller selbst hat durch den eigenmächtig, unter Verstoß gegen die Aufenthaltsauflage durchgeführten Umzug die Einstellung der Leistungen durch das Jobcenter G bewirkt. Durch einfache Zurückverlegung seines Wohnsitzes, dessen zwangsweise Durchführung das Einwohneramt der Stadt F bereits angedroht hat, kann er die Wiederaufnahme der Leistungen erreichen. Es ist in keiner Weise vorgetragen oder erkennbar, warum dem Antragsteller diese Maßnahme zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes und der allein hierdurch selbst herbeigeführten Notlage nicht zumutbar sein sollte. Entgegen seiner Auffassung stellt die Versagung der Leistungen durch den Antragsgegner kein "universelles Mittel der Verwaltungsvollstreckung" quasi zugunsten der Ausländerbehörde dar. Vielmehr wird der von dem Antragsteller vollzogene Rechtsbruch nicht durch eine behördliche Leistungsgewährung unterstützt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass aus dem gleichen Rechtsgedanken auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf den geltend gemachten Anordnungsanspruch bestehen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers konnte deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht, da die Rechtsverfolgung aus den o.g.
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.04.2013
Zuletzt verändert am: 25.04.2013